BAG – 4 AZR 195/20

ECLI:DE:BAG:2020:090920.U.4AZR195.20.0
BAGE 172, 130    NZA 2022, 296    ZTR 2021, 71

Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20

Leitsätze des Gerichts

Für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit einer Beschäftigten ist nach § 12 Abs. 1 TV-L das Arbeitsergebnis maßgebend. Ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, ist anhand einer natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu beurteilen. Hierbei bleibt die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten oder Arbeitsschritte außer Betracht. Ein Arbeitsvorgang kann daher Einzeltätigkeiten enthalten, die bei gesonderter Beurteilung unterschiedlich zu bewerten wären. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Dies gilt auch im Bereich der besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO).

Tenor

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2020 – 15 Sa 1260/19 – aufgehoben.
  2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2019 – 56 Ca 14381/18 – abgeändert:
    Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

4 AZR 195/20 > Rn 1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

4 AZR 195/20 > Rn 2

Die Klägerin ist, nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur Justizfachangestellten, bei dem beklagten Land seit dem 1. September 2007 als Justizangestellte beschäftigt. Nach § 1 des zuletzt zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrags vom 10. Januar 2013 ist für das Arbeitsverhältnis der vom Land Berlin mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di geschlossene Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 in der jeweiligen Fassung maßgebend, solange das Land Berlin hieran gebunden ist, sowie ergänzend Tarifverträge, die das Land Berlin nach dem 1. November 2010 schließt oder denen es im Falle eines Eintritts in einen Arbeitgeberverband dann unterworfen ist.

4 AZR 195/20 > Rn 3

Von September 2008 bis einschließlich März 2014 war die Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Allgemeine Strafsachen (Schöffengericht und Einzelrichtersachen) mit den in der durch das beklagte Land erstellten Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 28. Februar 2012 aufgelisteten Aufgaben tätig. Das beklagte Land vergütete die Klägerin nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2010 nach Entgeltgruppe 6.

4 AZR 195/20 > Rn 4

Seit dem 1. April 2014 wird die Klägerin als Angestellte in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen (einschließlich Bußgeldverfahren und Erzwingungshaftsachen) eingesetzt. Die diesbezügliche BAK vom 26. Mai 2010 hat ua. folgenden Inhalt:

„Lfd. Nr. a) Arbeitsvorgang Prozentualer Anteil an der monatlichen Arbeitszeit
gem. Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT mit Angabe des Arbeitsergebnisses (gleiche Arbeitsvorgänge, die gleiche Anforderungen stellen, sind zusammenzufassen)
b) hierfür benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten
1 a) Geschäftsstellentätigkeit: Postbearbeitung, Schriftgutverwaltung, Aussonderungsarbeiten, Datenpflege 42,49 %
b) gründliche Kenntnisse der Aktenordnung (AktO), der Geschäftsordnungsvorschriften (GOV), der Aufbewahrungsbestimmungen (Aufbew.best.), der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (GGO I), der Geschäftsanweisung für die Strafabteilungen des Amtsgerichts Tiergarten (GAnwStraf) in der jeweils geltenden Fassung, der Strafprozessordnung (StPO), der Strafverfolgungsstatistik und der Bodenregistraturverfügung
2 a) Selbständige Fertigung von Inhaltsprotokollen 6,94 %
b) gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der KEJ in der jeweils geltenden Fassung, gründliche Kenntnisse moderner Informationstechniken, sorgfältige Arbeitsweise, 2. Buch 6. Abschnitt StPO
3 a) kanzleimäßige Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter, Mitteilungen an andere Behörden, selbständige Fertigung von Maschinenprotokollen 24,87%
b) gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der KEJ in der jeweils geltenden Fassung, gründliche Kenntnisse moderner Informationstechniken, sorgfältige Arbeitsweise, gründliche Kenntnisse der GAnwStraf in der jeweils geltenden Fassung und der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 2. Teil 2. Abschnitt
4 a) Anordnung von Ladungen und Zustellungen, öffentliche Zustellungen 7,42 %
b) gründliche Kenntnisse der GAnwZP, des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG), der StPO 1. Buch, 4. – 6. Abschnitt, 2. Buch 5. Abschnitt, der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) 1. Abschnitt
5 a) Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen und von Teilrechtskraft- und Rechtskraftattesten 4,20 %
b) gründliche Kenntnisse der GanwStraf in der jeweils geltenden Fassung, des Rechtspflegergesetzes (RpflG) § 22, der Strafvollstreckungsordnung 1. Abschnitt
6 a) Aufgaben der Kostenbeamten 5,69 %
b) gründliche Kenntnisse der GAnwStraf in der jeweils geltenden Fassung, des Gerichtskostengesetzes (GKG), des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) 1. Abschnitt sowie der Durchführungsvorschriften zu den Kostengesetzen (KostVfg., DB-PKHG), der StPO 7. Buch 2. Abschnitt
7 a) Aufgaben der Zählkartenanordnung 3,63 %
b) gründliche Kenntnisse der GanwStraf in der jeweils geltenden Fassung, und der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) in der jeweils geltenden Fassung
8 a) Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art 1,24 %
b) gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der KEJ in der jeweils geltenden Fassung, der StPO 8. Buch und des OWiG 2. Teil 2. Abschnitt
9 a) unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter 1,62 %
b) gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der KEJ in der jeweils geltenden Fassung, der StPO und des OWiG
10 a) Mitteilungen an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt 0,38 %
b) gründliche Kenntnisse der Richtlinien für die Fertigung des Schreibwerks bei den Gerichten und der KEJ in der jeweils geltenden Fassung, gründliche Kenntnisse der GAnwStraf in der jeweils geltenden Fassung und der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)
11 a) Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 StPO und dem JGG sowie nach § 453 b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen 0,99 %
b) gründliche Kenntnisse der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) 1., 6. – 7. Abschnitt, der Allgemeinen Verfügung über das Verfahren in Gnadensachen (Gnadenordnung – GnO) in der jeweils geltenden Fassung, der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) und des OWiG 1. Teil 3., 5. Abschnitt“

 

4 AZR 195/20 > Rn 5

Diese Tätigkeiten übt die Klägerin tatsächlich aus. Sie sind ihr durch das beklagte Land als einheitliche Aufgabe zugewiesen.

4 AZR 195/20 > Rn 6

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 13. August 2018 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, seit dem 1. Februar 2018 Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu haben. Ihre gesamte Tätigkeit diene, da es sich um eine nach dem Tarifvertrag vorgegebene einheitliche Funktion handele, einem Arbeitsergebnis, und zwar der Aktenführung und -betreuung sowie der Verwaltung einer Geschäftsstelle. Die Tätigkeiten seien ihr im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen worden, stünden in einem inneren Zusammenhang und seien sinnvoll nicht trennbar. Daher sei von einem einzigen Arbeitsvorgang auszugehen. Innerhalb dessen übe sie in rechtlich erheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten aus, was zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9 TV-L „Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist“ ausreichend sei. Eine Aufspaltung zwischen schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs sehe der Tarifvertrag nicht vor.

4 AZR 195/20 > Rn 7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach der Entgeltgruppe 9 und seit dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4 AZR 195/20 > Rn 8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Festlegung einzelner Tätigkeiten als „schwierig“ in den Protokollerklärungen zu den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vorgegeben, dass es sich bei schwierigen und nicht schwierigen Tätigkeiten um unterschiedliche Arbeitsvorgänge im Tarifsinn handeln solle. Arbeitsvorgänge mit schwierigen Tätigkeiten würden daher zu 100 vH aus solchen bestehen. Damit sei entscheidend, ob die Klägerin zu einem Fünftel, einem Drittel oder mit mindestens der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Die Tarifvertragsparteien seien bei Einführung der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in Serviceeinheiten und der Entgeltordnung zum TV-L aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, Tätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit könnten nicht in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Es habe ihrem Willen entsprochen, Beschäftigte in Serviceeinheiten je nach dem Anteil der von ihnen auszuübenden schwierigen Tätigkeiten einzugruppieren. Eine Auslegung, die diesen Willen missachte, stelle einen Eingriff in die Tarifautonomie dar und sei daher verfassungswidrig. Aus Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L ergebe sich zudem, dass die Tarifvertragsparteien von kleinteiligen Arbeitsvorgängen ausgegangen seien. Zumindest sei es bei einheitlichen, die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten erfassenden Arbeitsvorgängen geboten, eine höhere Eingruppierung nur dann anzunehmen, wenn innerhalb dieses Arbeitsvorgangs zu einem Fünftel, einem Drittel oder mindestens der Hälfte der Arbeitszeit schwierige Tätigkeiten zu erbringen seien.

4 AZR 195/20 > Rn 9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

 

Entscheidungsgründe

4 AZR 195/20 > Rn 10

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

4 AZR 195/20 > Rn 11

I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., etwa BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 15, BAGE 164, 326) zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

4 AZR 195/20 > Rn 12

1. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über weitere Vergütungsfaktoren, insbesondere die Stufenzuordnung, besteht nach dem zuletzt übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren zum Verlauf des Arbeitsverhältnisses und zur tatsächlichen Beschäftigung der Klägerin kein Streit mehr (zum anderenfalls bestehenden Erfordernis der Benennung der Stufe im Feststellungsantrag vgl. BAG 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – Rn. 15; 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 15, BAGE 124, 240). Das haben die Parteien auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.

4 AZR 195/20 > Rn 13

2. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht teilweise deshalb entfallen, weil die Klägerin ihre Berufung hinsichtlich der Leistungsanträge für den Zeitraum von Februar bis September 2018 auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich nicht um eine teilweise Berufungsrücknahme. Eine solche hätte zur Folge gehabt, dass hinsichtlich der nicht (mehr) angegriffenen Teile der Entscheidung des Arbeitsgerichts Rechtskraft eingetreten wäre (vgl. BGH 25. September 2007 – X ZR 60/06 – Rn. 10, BGHZ 173, 374). Der Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag ändert bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund jedoch nicht den Streitgegenstand. Es liegt lediglich eine – qualitative – Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO vor (BAG 14. September 2016 – 4 AZR 456/14 – Rn. 15; 13. Februar 2007 – 9 AZR 207/06 – Rn. 11, BAGE 121, 182). Daher hat sich durch die Antragsänderung nicht der Umfang der Berufung geändert.

4 AZR 195/20 > Rn 14

3. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 9 mwN).

4 AZR 195/20 > Rn 15

4. Die zuletzt in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung des Feststellungsantrags, mit dem auch die Feststellung begehrt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten, stellt keine unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt lediglich dem Umstand der seit dem 1. Januar 2019 veränderten Bezeichnung der Entgeltgruppe bei gleichbleibendem Inhalt Rechnung (sh. zur vergleichbaren Situation im TVöD BAG 14. September 2016 – 4 AZR 456/14 – Rn. 16 ff.).

4 AZR 195/20 > Rn 16

II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 1. Januar 2019 nach Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten.

4 AZR 195/20 > Rn 17

1. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach § 1 des Änderungsvertrags vom 10. Januar 2013 nach dem Angleichungs-TV Land Berlin. Nach § 2 Angleichungs-TV Land Berlin finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit die Beschäftigten von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Das sind vorliegend der TV-L und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Beide Tarifverträge sind zwischen der TdL und ver.di vereinbart worden. Der TV-L und der TVÜ-Länder sind im Land Berlin am 1. November 2010 in Kraft getreten (§ 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin). Die Klägerin ist Angestellte iSv. § 1 TVÜ-Länder und Beschäftigte iSv. § 1 TV-L.

4 AZR 195/20 > Rn 18

2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Eingruppierung der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach § 22 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den in der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L iVm. der Entgeltordnung zum TV-L (nachfolgend TV-L EntgeltO). Mit dem Wechsel in die Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen übte die Klägerin keine unveränderte Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder mehr aus. Die Eingruppierung erfolgt daher nach §§ 12, 13 TV-L.

4 AZR 195/20 > Rn 19

a) Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gelten für in den TV-L übergeleitete Beschäftigte für Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 die §§ 12, 13 TV-L sowie die Entgeltordnung zum TV-L. Die Überleitung zum 1. Januar 2012 erfolgte jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Soweit sich die auszuübende Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht ändert, ist der Arbeitgeber nicht gehalten, deren Eingruppierung anhand der §§ 12, 13 TV-L iVm. der TV-L EntgeltO zu überprüfen. Vielmehr gilt die vorläufige Eingruppierung ab dem 1. Januar 2012 als „richtige“ Eingruppierung.

4 AZR 195/20 > Rn 20

b) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung auch ohne Inkrafttreten der TV-L EntgeltO gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung der Arbeitnehmerin zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann (Augustin ZTR 2012, 484, 486; vgl. auch Geyer in Sponer/Steinherr TVöD Stand August 2020 § 25 TVÜ-Bund Vorbem Rn. 7 zu 1.2.5).

4 AZR 195/20 > Rn 21

Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff der „auszuübenden Tätigkeit“ die gleiche Begrifflichkeit wie in § 22 BAT und § 12 TV-L gewählt, so dass die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind. Das ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 29a TVÜ-Länder. Hierdurch sollten lediglich eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. zu § 26 TVÜ-Bund BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 19, BAGE 162, 81; Augustin ZTR 2012, 484, 486). Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollten aber bei Veränderungen der – auch sonst geltenden – Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab (Müller öAT 2012, 149, 150; vgl. auch Geyer in Sponer/Steinherr TVöD Stand August 2020 § 25 TVÜ-Bund Vorbem Rn. 7 zu 1.2.5). Danach kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen.

4 AZR 195/20 > Rn 22

c) Nach diesen Grundsätzen ist ab dem Wechsel der Klägerin in die Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen im April 2014 nicht mehr von einer unveränderten Tätigkeit auszugehen. Hierdurch hat sich der Aufgabenbereich der Klägerin verändert, sodass eine andere Eingruppierung nicht ausgeschlossen ist. Das beklagte Land hat für die vorherige und die neue Tätigkeit jeweils unterschiedliche BAK erstellt, nach denen an die Tätigkeiten unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Die erforderlichen Kenntnisse unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Gesetze (OWiG oder BtMG) als auch in den Anforderungen („gründliche Kenntnisse“ oder „Kenntnisse“). Zudem sind die durch das beklagte Land ermittelten Zeitanteile, wenn auch nur geringfügig, verschieden. Die Tätigkeit ist der Klägerin auch dauerhaft und nicht nur vorübergehend (§ 14 TV-L) übertragen worden.

4 AZR 195/20 > Rn 23

3. Die Klägerin war in Anwendung von § 12 TV-L vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2018 nach der Entgeltgruppe 9 der Anlage A – Entgeltordnung zum TV-L – Teil II Abschnitt 12 – Beschäftigte im Justizdienst – Unterabschnitt 12.1 – Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – zum TV-L in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (aF) zu vergüten.

4 AZR 195/20 > Rn 24

a) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L). Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

4 AZR 195/20 > Rn 25

b) Die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO lauteten auszugsweise bis zum 31. Dezember 2018:

„12.
Beschäftigte im Justizdienst

12.1
Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Entgeltgruppe 9

1.

2.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist.

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 8

1.

2.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 6

1.

2.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 11.)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3 und 4)

3.

4.
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

Nr. 1

Nr. 2
Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Beschäftigte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene und der Justizfachangestellten (z. B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben.

Nr. 3
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:

a)
die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

b)
die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

c)
die Aufgaben nach den Anordnungen über die Erhebung von statistischen Daten und der Mitteilung an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt,

d)

e)
die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richter sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

f)
die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Absatz 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie der Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen,

g)
die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie die Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.Ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

h)
die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.“

 

4 AZR 195/20 > Rn 26

c) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht.

4 AZR 195/20 > Rn 27

aa) Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang (vgl. zu § 22 BAT BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 16; 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 19; 22. September 2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 17; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22). Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24, BAGE 162, 81; 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16; 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 24; 22. September 2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 17; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22; 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – zu I 1 e aa der Gründe). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 17; 20. September 1995 – 4 AZR 685/94 – zu II 2 a der Gründe, BAGE 81, 47; 31. März 1982 – 4 AZR 1099/79 – BAGE 38, 221). Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25, aaO; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 18, BAGE 146, 22; 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 24; 9. Juli 1997 – 4 AZR 177/96 – zu II 2.5.1 der Gründe). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden (BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 16; 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – aaO; 6. Dezember 1989 – 4 AZR 457/89 -). Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – aaO; 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 19; 6. Dezember 1989 – 4 AZR 457/89 -). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 16; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – aaO; 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 19, aaO; 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626).

4 AZR 195/20 > Rn 28

(1) Die Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L. Sollen Tätigkeiten verschiedenen Arbeitsvorgängen zugeordnet werden, müssen sie, bezogen auf den konkreten Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

4 AZR 195/20 > Rn 29

(a) Wegen des Bezugs auf den „Aufgabenkreis der Beschäftigten“ ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit für die Bestimmung der Arbeitsergebnisse und damit der Arbeitsvorgänge entscheidend. Damit sind bei Bestimmung der Arbeitsergebnisse insbesondere die durch den Arbeitgeber gewählte Organisationsform (vgl. zB BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 45, BAGE 129, 208: „behördliche Übung“; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 34; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 16; 6. Dezember 1989 – 4 AZR 457/89 -; 24. August 1983 – 4 AZR 302/83 – BAGE 43, 250; 8. Februar 1978 – 4 AZR 540/76 – BAGE 30, 32: „Verwaltungsübung“) und die Art der Zuweisung von Tätigkeiten (zB einheitlich oder getrennt) (BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 35; 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 19; 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 25; 14. September 1994 – 4 AZR 787/93 – zu II 2 b der Gründe), aber auch der mehr oder weniger enge inhaltliche Zusammenhang zwischen einzelnen Arbeitsleistungen (BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 191/04 – zu I 3 a bb der Gründe; 14. März 2001 – 4 AZR 172/00 – zu I 4 a cc der Gründe; 9. Juli 1997 – 4 AZR 177/96 – zu II 2.5.2 der Gründe) zu berücksichtigen.

4 AZR 195/20 > Rn 30

(b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Verwendung des Wortes „abgrenzbar“ (statt zB „abgegrenzt“) in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L (aA Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 407). Hieraus lässt sich nicht ableiten, es komme auf abstrakte anstatt konkrete Arbeitsergebnisse an. Die Tätigkeit muss zu dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis „führen“, nicht „führen können“. Maßgebend ist daher nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben auf andere Beschäftigte übertragen zu können, sondern, ob eine solche Trennung im konkreten Arbeitsverhältnis organisatorisch umgesetzt worden ist (BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 23; 23. Februar 2005 – 4 AZR 191/04 – zu I 3 a bb der Gründe; 14. März 2001 – 4 AZR 172/00 – zu I 4 a cc der Gründe; 14. August 1991 – 4 AZR 593/90 – zu 2 b der Gründe).

4 AZR 195/20 > Rn 31

(2) Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge bei natürlicher Betrachtung anhand der Arbeitsergebnisse, die von den konkreten Umständen abhängig sind, bedingt, dass unterschiedlich große Arbeitsvorgänge bestehen können. Weder § 12 Abs. 1 TV-L noch Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L lässt sich eine Beschränkung der Größe der Arbeitsvorgänge entnehmen.

4 AZR 195/20 > Rn 32

(a) Bei natürlicher Betrachtung wird ein Arbeitsergebnis nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt (vgl. zu einem möglichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ BAG 24. August 1983 – 4 AZR 32/81 -). Daher können in der Regel wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem steht nicht entgegen, dass in den in der Klammer von Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L aufgeführten Beispielen einzelne Tätigkeiten (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs, oder eines Antrags) aufgelistet werden (aA Fieberg ZTR 2020, 439, 440; Geyer/Brockmann in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2020 § 12 Rn. 283, 295; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 356 f. 387; Jesse/Rothbrust ZTR 1995, 54, 56). Je nach Inhalt der übertragenen Aufgabe und Organisation des Arbeitgebers kann zwar ggf. auch ein einzelner Aktenvorgang einen Arbeitsvorgang darstellen. Dafür, dass durch Aufzählung von Beispielen die zuvor festgelegten Kriterien (Aufgabenkreis und natürliche Betrachtung) zugunsten einer Einzelbetrachtung der Tätigkeiten aufgegeben werden sollten, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Bei der tatsächlichen Abgrenzung muss eine selbständige tarifrechtliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeit möglich bleiben (BAG 7. Dezember 1977 – 4 AZR 399/76 – zu II 3 der Gründe, BAGE 29, 416; 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – zu II 4 der Gründe, BAGE 29, 364). Es ist demnach ausgeschlossen, ohne Berücksichtigung der konkreten Arbeitsorganisation auf die kleinste tatsächlich aufgliederungsfähige Arbeitseinheit abzustellen (BAG 8. Februar 1978 – 4 AZR 540/76 – BAGE 30, 32; 7. Dezember 1977 – 4 AZR 399/76 – aaO; 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – aaO). Ebenso wenig kann den Beispielen entnommen werden, die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten solle keinesfalls als (ein) einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sein.

4 AZR 195/20 > Rn 33

(b) Die Tarifgeschichte gebietet kein anderes Verständnis. Durch die erstmalige Einführung des Begriffs des Arbeitsvorgangs im Jahr 1975 sollte sich zwar die Eingruppierung nicht mehr nach Gesamt- oder Teiltätigkeiten richten. Selbst wenn dem die Annahme zugrunde gelegen hätte, die Tätigkeit des Arbeitnehmers setze sich in der Regel aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammen, um die „einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit“ zu „beseitigen“ (vgl. BAG 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282; Fieberg ZTR 2020, 439, 441), schließt dies aber – angesichts des Tarifwortlauts – die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs nicht aus.

4 AZR 195/20 > Rn 34

(3) Weiterhin sind nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L Zusammenhangsarbeiten einem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen. Bereits dies schließt die Annahme des beklagten Landes aus, ein Arbeitsvorgang, der Tätigkeiten enthält, die die Anforderungen eines qualifizierenden Tätigkeitsmerkmals erfüllen, müsse ausschließlich aus diesen höherwertigen Tätigkeiten bestehen.

4 AZR 195/20 > Rn 35

(4) Nach Satz 2 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L ist jeder Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten. Eine Bewertung kann daher erst vorgenommen werden, wenn die maßgebenden Arbeitsvorgänge bestimmt sind. Die Bestimmung des Arbeitsergebnisses hängt nicht davon ab, ob einzelne Tätigkeiten tariflich unterschiedlich zu bewerten wären (BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 16; 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25, BAGE 162, 81; 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn. 17, BAGE 151, 150; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 19, BAGE 146, 22; 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 58; Natter ZTR 2018, 623, 626).

4 AZR 195/20 > Rn 36

(a) Die Heranziehung der tariflichen Wertigkeit einer (Einzel-)Tätigkeit als Abgrenzungskriterium bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs würde entgegen Satz 2 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L zu einer Bewertung von Einzeltätigkeiten statt des Arbeitsvorgangs führen, um hieraus Erkenntnisse zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs zu gewinnen. Dieser müsste dann aber nicht mehr bewertet werden, weil dies bereits erfolgt ist (vgl. hierzu Jesse ZTR 1987, 193, 198; Jesse/Rothbrust ZTR 1995, 54, 57; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 404). Durch eine strikte Trennung von tariflich unterschiedlich zu bewertenden Tätigkeiten würde damit das in § 12 TV-L verankerte System unterlaufen, die Bewertung anhand von Arbeitsvorgängen vorzunehmen. Letztlich wäre, wie auch das beklagte Land in der Revisionserwiderung erkennt, der Anteil von schwierigen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit maßgebend (so auch Neumann ZTR 1987, 41, 44). Das ist mit den in § 12 TV-L enthaltenen Vorgaben nicht vereinbar. Erforderlich ist eine natürliche, keine juristische Betrachtungsweise.

4 AZR 195/20 > Rn 37

(b) Soweit der Senat nach Inkrafttreten des 37. Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975, in Kraft getreten am 1. Januar 1975) in Anknüpfung an die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 22 BAT idF vom 1. Januar 1975 (vgl. BAG 26. April 1966 – 1 AZR 36/65 – mwN) noch davon ausgegangen war, die Bildung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs könne „aus Rechtsgründen“ nicht erfolgen, wenn dieser Teiltätigkeiten umfasse, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT zugeordnet seien (vgl. BAG 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 -; 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 -; 19. April 1978 – 4 AZR 721/76 – BAGE 30, 229; allerdings ohne eigenständige Begründung), hat er hieran später nicht mehr festgehalten (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 34; 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – Rn. 18; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 19, BAGE 146, 22, vgl. auch Rn. 53 ff.).

4 AZR 195/20 > Rn 38

(5) Auch die Arbeitsvorgänge für die Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit sind anhand der vorgenannten Maßstäbe zu bestimmen.

4 AZR 195/20 > Rn 39

(a) § 12 TV-L enthält eine für alle Tätigkeitsmerkmale geltende Grundregel. Die Vorschrift bezieht sich in Absatz 1 Satz 1 auf sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung und damit auch auf die besonderen Tätigkeitsmerkmale in Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO. Es bedürfte daher deutlicher Anhaltspunkte im Tarifvertrag, wenn die Tarifvertragsparteien hinsichtlich einzelner Tätigkeitsmerkmale im Bereich der Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften von § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L wieder hätten abweichen wollen (vgl. BAG 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282). Solche sind nicht gegeben (so auch für die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25, BAGE 162, 81; vgl. zu den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen BAG 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 26; 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 19, BAGE 146, 22; 21. August 2013 – 4 AZR 968/11 – Rn. 18).

4 AZR 195/20 > Rn 40

(b) Eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Tarifvertragsparteien für die Grundtätigkeit einer „Beschäftigten in einer Serviceeinheit“ eine Funktionsbezeichnung gewählt und hinsichtlich des Heraushebungsmerkmals der „schwierigen Tätigkeit“ in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO Beispiele aufgelistet haben.

4 AZR 195/20 > Rn 41

(aa) Die Tarifvertragsparteien haben die Tätigkeit als Beschäftigte in einer Serviceeinheit zum Tätigkeitsmerkmal erhoben. Damit haben sie klargestellt, dass alle in dieser Funktion auszuübenden Tätigkeiten insgesamt einheitlich bewertet werden und als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind, soweit sie nicht für bestimmte Tätigkeiten spezielle Tätigkeitsmerkmale geschaffen haben (vgl. BAG 24. Juni 1998 – 4 AZR 300/97 – zu 3 b der Gründe; 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 -; zum Arzt BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 39/96 -; 20. April 1983 – 4 AZR 375/80 – BAGE 42, 231; zum Geschäftsstellenverwalter BAG 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49, 250; 7. Dezember 1983 – 4 AZR 405/81 -). Nur auf die Zuweisung der nicht gesondert bewerteten Tätigkeiten bezieht sich demnach auch das Wort „ganzheitlich“ in der Protokollerklärung Nr. 2 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO.

4 AZR 195/20 > Rn 42

(bb) Durch diese Formulierung ist daher keine Aussage darüber getroffen, ob die „schwierigen Tätigkeiten“, die ggf. von einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit auszuüben sind, einem Arbeitsvorgang zuzurechnen sind oder – wie das beklagte Land meint – eigenständige Arbeitsvorgänge bilden. Das würde zu einer Bestimmung von Arbeitsvorgängen führen, die sich weder am Aufgabenkreis der Beschäftigten noch an den Arbeitsergebnissen orientiert. Allein aus der Auflistung von schwierigen Tätigkeiten in der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO lässt sich eine derart weitreichende Abweichung von den Grundprinzipien des § 12 TV-L nicht entnehmen (anders in der Bewertung ArbG Berlin 5. Juni 2019 – 60 Ca 13023/18 – zu II 1 f dd (2) (b) der Gründe). Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen, dass die Tarifvertragsparteien bereits mit dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 1. August 1967 – und damit bereits vor Änderung des § 22 BAT im Jahre 1975 (Rn. 33) – in der Protokollnotiz Nr. 26 Teil I eine zwar nicht wortgleiche, aber systematisch identische Aufzählung schwieriger Tätigkeiten von Geschäftsstellenverwaltern in die Vergütungsordnung aufgenommen haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Begriff „Arbeitsvorgang“ noch nicht Inhalt des Tarifvertrags, so dass die Beispiele lediglich Einzeltätigkeiten darstellen konnten. Die unveränderte Übernahme dieser Regelungstechnik bei Einführung des Arbeitsvorgangs in § 22 BAT lässt daher ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluss zu, jedes der Beispiele solle nunmehr etwas anderes, und zwar einen eigenen Arbeitsvorgang festlegen. Auch ist es bei der Bezeichnung als „Tätigkeit“ geblieben.

4 AZR 195/20 > Rn 43

(cc) Bei den Beispielen handelt es sich demnach lediglich um die Auflistung von Einzeltätigkeiten, deren Wertigkeit die Tarifvertragsparteien verbindlich festlegen wollten. Sie haben damit ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die dort angeführten Tätigkeiten die tarifliche Anforderung der schwierigen Tätigkeit erfüllen (vgl. hierzu BAG 8. September 1999 – 4 AZR 609/98 – BAGE 92, 266; 20. März 1996 – 4 AZR 967/94 – zu II 3 b der Gründe, BAGE 82, 252; 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230).

4 AZR 195/20 > Rn 44

bb) Diese Auslegung entspricht – anders als das beklagte Land meint – dem in den tariflichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien.

4 AZR 195/20 > Rn 45

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben (st. Rspr., BAG 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35, BAGE 164, 326; 1. August 2018 – 7 AZR 882/16 – Rn. 41; 22. März 2018 – 6 AZR 29/17 – Rn. 12, BAGE 162, 269; 21. März 2018 – 5 AZR 862/16 – Rn. 20, BAGE 162, 144).

4 AZR 195/20 > Rn 46

(2) Die tariflichen Bestimmungen sollen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Entgeltgruppen je nach Anteil der Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit ermöglichen, in denen qualifizierte (zB „schwierige“) Tätigkeiten zu erbringen sind. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch nicht festgelegt, in welchem Maße diese Unterscheidung tatsächlich erfolgen soll. Sie haben die Umsetzung dieser Differenzierung vielmehr den durch den Arbeitgeber aufgrund seiner Organisationshoheit beeinflussbaren tatsächlichen Gegebenheiten überlassen.

4 AZR 195/20 > Rn 47

(a) Bezugspunkt für die tarifliche Eingruppierung ist der Arbeitsvorgang (Rn. 27 ff.). Dadurch wurde das frühere Eingruppierungssystem abgelöst, in dem es nur auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit ankam. Für die Eingruppierung einer Beschäftigten soll es – wie bereits ausgeführt (Rn. 32) – weder auf jede Einzeltätigkeit noch zwingend auf die Gesamttätigkeit ankommen. Nach den vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen soll sich – wie im Streitfall bei den Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in Serviceeinheiten – eine unterschiedliche Vergütung ausschließlich aus verschieden hohen Anteilen an Arbeitsvorgängen mit heraushebenden oder qualifizierenden Merkmalen, zB „schwieriger Tätigkeit“, ergeben. Aus der gleichzeitigen Bezugnahme auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L folgt jedoch auch, dass der Arbeitsvorgang nicht nach rein rechtlichen Kriterien wie der tariflichen Wertigkeit, sondern nach den konkret übertragenen Aufgaben und damit nach dem Aufgabeninhalt und der Organisation des jeweiligen Arbeitgebers zu bestimmen ist.

4 AZR 195/20 > Rn 48

(b) Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine kleinteiligere Aufgabenorganisation, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden, liegen regelmäßig mehrere Arbeitsvorgänge vor. Weist er die Aufgaben hingegen umfassend zu, um einen flexibleren Arbeitseinsatz zu ermöglichen, sind die Arbeitsergebnisse weiter gefasst, was wiederum zu größeren Arbeitsvorgängen führt. Je nach Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, die die Tarifvertragsparteien diesem überlassen haben, können verschiedene Entgeltgruppen eine geringere oder gar keine praktische Bedeutung erlangen (sh. auch LAG Berlin-Brandenburg 18. Februar 2020 – 7 Sa 1389/19 – zu 2.2.3.2.2.3 der Gründe; ArbG Mannheim 23. Januar 2020 – 8 Ca 226/19 – zu I 2 f aa der Gründe; aA ArbG Berlin 5. Juni 2019 – 60 Ca 13023/18 – zu II 1 f dd (2) (b) der Gründe). Soweit sich danach eine „Entwertung“ (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand August 2020 Teil II § 12 Rn. 408) der Eingruppierungsstruktur ergeben sollte, wäre dies der Aufbau- und Ablauforganisation des Arbeitgebers geschuldet (BeckOK TV-L EntgO/Steuernagel Stand 1. Juni 2020 Teil II Nr. 12.1 Rn. 8).

4 AZR 195/20 > Rn 49

(c) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat ein weiter gehender Wille der Tarifvertragsparteien in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO über Beschäftigte in Serviceeinheiten keinen Niederschlag gefunden. Durch die Einfügung der Tätigkeitsmerkmale für „Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften“ haben die Tarifvertragsparteien diese neue Organisationsform aufgegriffen und es auch in diesem Bereich für grundsätzlich möglich gehalten, zwischen den Anteilen schwieriger Tätigkeiten zu differenzieren. Allein dies lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang die jeweiligen Entgeltgruppen tatsächlich in den Gerichten und Staatsanwaltschaften besetzt sein sollen. Eine Regelung hierzu ist unterblieben. Die Häufigkeit der Eingruppierung in die unterschiedlichen Entgeltgruppen ist damit von der Organisation der jeweiligen Behörde abhängig, wie sich im Rückgriff aus Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L ergibt. Den Tätigkeitsmerkmalen lässt sich auch nicht entnehmen, die höchste Entgeltgruppe solle nur in Ausnahmefällen einschlägig sein. Deshalb wäre es entgegen der Auffassung des beklagten Landes (ähnlich auch LAG Berlin-Brandenburg 13. März 2020 – 2 Sa 1810/19 -) nicht ausgeschlossen, dass die überwiegende Anzahl der Beschäftigten Tätigkeiten ausübt, die die tariflichen Anforderungen dieser Entgeltgruppe erfüllen.

4 AZR 195/20 > Rn 50

(3) Ein abweichendes Ergebnis lässt sich – anders als das beklagte Land meint – auch nicht aus einer etwaigen Tarifübung ableiten. Allein aus der schlichten Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung tariflicher Ansprüche kann noch nicht auf eine entsprechende Tarifübung geschlossen werden (BAG 9. Juli 1980 – 4 AZR 560/78 -). Zudem geht auch das beklagte Land davon aus, eine „Tarifübung“ habe nur „im Ergebnis“ bestanden. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge und deren Bewertung seien aber voneinander abgewichen, indem zT kleinteilige Arbeitsvorgänge angenommen und zT der Anteil schwieriger Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs als maßgebend erachtet worden sei. Daher fehlt es schon an einer einheitlichen tariflichen Handhabung, die von beiden Tarifvertragsparteien gebilligt worden wäre (zu diesem Erfordernis bereits BAG 4. Juni 1980 – 4 AZR 497/78 -).

4 AZR 195/20 > Rn 51

(4) Weiterhin erlaubt die frühere Rechtsprechung des Senats und ihre mögliche Rezeption durch die Tarifvertragsparteien nicht den Schluss auf ein übereinstimmendes, abweichendes Tarifvertragsverständnis (so aber ArbG Berlin 28. August 2019 – 21 Ca 12765/18 – zu A II 3 c cc der Gründe). Eine in Kenntnis der Rechtsprechung erfolgte unveränderte Übernahme einer Tarifregelung in einen neuen Tarifvertrag kann zwar ein Indiz dafür sein, dass die Tarifvertragsparteien an dem Regelungsgehalt, den die Rechtsprechung der Bestimmung beimisst, festhalten wollen (BAG 3. Dezember 2019 – 9 AZR 95/19 – Rn. 34; 26. April 2017 – 4 AZR 331/16 – Rn. 21). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterlag indes einer Weiterentwicklung und Veränderung (so auch – kritisch – Fieberg ZTR 2020, 439, 440: „von Anfang an eine Tendenz eigenständiger Fortentwicklung“) und kann daher nicht mit dem von dem beklagten Land angenommenen Inhalt von den Tarifvertragsparteien in ihren Willen aufgenommen worden sein.

4 AZR 195/20 > Rn 52

(a) Seit Einführung des Begriffs des Arbeitsvorgangs durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) sieht der Senat den Arbeitsvorgang als einheitliche Rechtsgrundlage für die Vergütung aller Angestellten des öffentlichen Dienstes an (vgl. insbesondere BAG 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 -; 8. Februar 1978 – 4 AZR 540/76 – BAGE 30, 32). Zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist von Anfang an nicht auf die „kleinstmögliche abgrenzbare Einheit“ zurückgegriffen worden (BAG 7. Dezember 1977 – 4 AZR 399/76 – BAGE 29, 416; 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – BAGE 29, 364), so dass Arbeitsvorgänge „auch größeren Umfangs“ angenommen worden sind (BAG 8. Februar 1978 – 4 AZR 540/76 – aaO). Bereits seit der Entscheidung vom 31. März 1982 (- 4 AZR 1099/79 – BAGE 38, 221) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich rechtlich möglich ist, die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten als einen Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. beispielhaft BAG 10. Dezember 2014 – 4 AZR 773/12 – Rn. 19; 22. September 2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 17; 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 20; 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 -; 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – zu B II 2 a der Gründe).

4 AZR 195/20 > Rn 53

(b) Soweit der Senat bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge zunächst davon ausgegangen ist, Teiltätigkeiten, die aufgrund ihrer Wertigkeit verschiedenen Vergütungsgruppen des BAT zuzuordnen seien, könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (zB BAG 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 -; 19. April 1978 – 4 AZR 721/76 – BAGE 30, 229), hat er diese Annahme in der Folgezeit weitgehenden Einschränkungen unterworfen und schließlich aufgegeben.

4 AZR 195/20 > Rn 54

(aa) Diese Annahme sollte nur Geltung beanspruchen, soweit die Tätigkeiten „nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbar“ seien (BAG 10. Juni 1981 – 4 AZR 1164/78 -; in späteren Entscheidungen „tatsächlich trennbar“, vgl. zB BAG 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 -; 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282; 14. August 1985 – 4 AZR 21/84 – BAGE 49, 250; 2. Dezember 1981 – 4 AZR 347/79 – BAGE 37, 181; 24. August 1983 – 4 AZR 302/83 – BAGE 43, 250). Tätigkeiten, die aufgrund ihres „inneren Zusammenhangs“ oder unter Berücksichtigung einer vernünftigen Verwaltungsübung nicht tatsächlich trennbar seien, könnten auch bei unterschiedlicher Wertigkeit einheitlich als Arbeitsvorgang bewertet werden (zB BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 -; 28. Juni 1989 – 4 AZR 287/89 -; 16. Oktober 1985 – 4 AZR 149/84 – BAGE 50, 9). Nachfolgend sind weitere inhaltlich erhebliche Einschränkungen erfolgt, allerdings unter Beibehaltung des früheren Obersatzes („Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden“; zB BAG 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10 – Rn. 36, BAGE 140, 311; 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 -; 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 45, BAGE 129, 208; 5. November 2003 – 4 AZR 689/02 – zu 1 d bb (1) der Gründe, BAGE 108, 245; 20. März 1996 – 4 AZR 967/94 – zu II 2 c der Gründe, BAGE 82, 252). Der Senat hat bei Tätigkeiten, deren Schwierigkeitsgrad sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, unabhängig von der tariflichen Wertigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 18, BAGE 146, 22; 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 29; 7. Juli 2004 – 4 AZR 507/03 – zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 20. März 1996 – 4 AZR 967/94 – aaO) und dabei betont, dass ein Arbeitsvorgang durchaus Tätigkeiten verschiedener Anforderungen in sich vereinen kann (BAG 20. März 1996 – 4 AZR 1052/94 – zu II 2 c der Gründe, BAGE 82, 272; 20. März 1996 – 4 AZR 967/94 – aaO). Zudem wurde nicht mehr die Trennbarkeit der Tätigkeiten, sondern deren tatsächliche Trennung im Rahmen der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Organisation für maßgebend erachtet (zB BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 14, aaO; 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 29; 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 24; 7. Juli 2004 – 4 AZR 507/03 – aaO).

4 AZR 195/20 > Rn 55

(bb) Schließlich hat der Senat diese Rechtsprechung insgesamt aufgegeben. Bereits in einer Entscheidung vom 9. Mai 2007 ist er für Tarifverträge der Privatwirtschaft (- 4 AZR 757/06 – Rn. 36, BAGE 122, 244) davon ausgegangen, es seien zunächst Einzel- oder Gesamttätigkeiten zu bestimmen und diese erst im Anschluss tariflich zu bewerten. Auch in einem Urteil vom 6. Juli 2011 (- 4 AZR 568/09 – Rn. 58) zu § 15 Abs. 2 des zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der VKA vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA), der inhaltlich § 12 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 TV-L entspricht, hat der Senat die Rechtsauffassung vertreten, es seien zunächst Arbeitsvorgänge zu bestimmen, die auf ihre tarifliche Wertigkeit hin zu untersuchen seien. Seit den Entscheidungen vom 21. August 2013 (- 4 AZR 933/11 – Rn. 19, BAGE 146, 22; – 4 AZR 968/11 – Rn. 18) entspricht es der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats, dass erst der Arbeitsvorgang ohne Berücksichtigung der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeiten zu bestimmen und dann zu bewerten ist. Zudem wird einheitlich nicht auf die theoretische Trennbarkeit von Tätigkeiten, sondern die tatsächliche Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abgestellt (vgl. zB BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25, BAGE 162, 81; 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 34; 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 – Rn. 18; 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 16; ungenau allerdings 18. März 2015 – 4 AZR 59/13 – Rn. 17 f., BAGE 151, 50; 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 – Rn. 17).

4 AZR 195/20 > Rn 56

(c) Aufgrund dieser Entwicklung war für die Tarifvertragsparteien erkennbar, dass zunehmend größere Arbeitsvorgänge mit Tätigkeiten auch unterschiedlicher Wertigkeit angenommen wurden. Hätte dies dem Willen der Tarifvertragsparteien entgegengestanden, wäre eine tarifvertragliche Klarstellung ihrerseits bei Übernahme der Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten in Serviceeinheiten in die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Entgeltordnung zum TV-L, spätestens aber nach vollständiger Aufgabe dieser Rechtsprechung im Jahr 2013 zu erwarten gewesen. Eine solche ist aber unterblieben. Sie kann nicht stattdessen durch die Rechtsprechung vorgenommen werden (so aber im Ergebnis LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2020 – 8 Sa 330/20 -; 3. Juni 2020 – 17 Sa 62/20 -).

4 AZR 195/20 > Rn 57

(5) Aus der Niederschriftserklärung Nr. II. 1. („Arbeitsvorgang (§ 12 TV-L)“) der Tarifvertragsparteien des TV-L anlässlich der Tarifeinigung vom 2. März 2019 ergibt sich nicht, dass die bisherige Auslegung der Eingruppierungsregelungen mit deren Willen nicht vereinbar wäre. Nach der Erklärung wollen die Tarifvertragsparteien „zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z. B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeiten erfüllt sein muss (Hierarchisierung), … unmittelbar … Gespräche aufnehmen“. Die Erklärung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, den Tarifvertrag an geänderte Umstände anzupassen. Darüber hinaus könnte die Niederschriftserklärung, selbst wenn ihr – wie es etwa die Vorinstanz meint – ein anderer Wille zu entnehmen wäre, allenfalls dann als Auslegungshilfe dienen, wenn sie im Tarifvertrag Niederschlag gefunden hätte (BAG 10. April 2013 – 5 AZR 97/12 – Rn. 15 mwN, BAGE 145, 1). Das ist – wie dargelegt – nicht der Fall.

4 AZR 195/20 > Rn 58

cc) In Anwendung dieser Grundsätze bilden sämtliche der Klägerin übertragenen Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die gesamte Tätigkeit dient dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens.

4 AZR 195/20 > Rn 59

(1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann (BAG 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 26 mwN, BAGE 162, 81).

4 AZR 195/20 > Rn 60

(2) Postbearbeitung und Schriftgutverwaltung, die Fertigung von Inhalts- und Maschinenprotokollen, die Erledigung der Verfügungen der jeweiligen Sachbearbeiter sowie die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen inklusive der Mitteilungen an andere Behörden (auch an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und Kraftfahrtbundesamt), die Anordnung von Ladungen und Zustellungen, das Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen, von Teilrechtskraft- und Rechtskraftattesten, die Aufgaben der Kostenbeamtin, die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art, die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem JGG sowie nach § 453b StPO und der Gnadenordnung und die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen dienen, bezogen auf den Aufgabenkreis der Klägerin, einem Arbeitsergebnis. Bei natürlicher Betrachtung ist dieses nicht jeweils die Erledigung der einzelnen anfallenden Aufgaben, sondern die vollständige Bearbeitung der Aktenvorgänge. Diese Tätigkeiten – und nicht die in der BAK aufgeführten Einzelaufgaben – sind der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts einheitlich im Rahmen des Konzepts der Serviceeinheiten zur Erledigung übertragen worden und stehen zueinander in einem engen inneren Zusammenhang. Die Einzelaufgaben werden von ihr je nach Arbeitsanfall unter Anwendung bereits erworbener Kenntnisse über den Akteninhalt insgesamt ausgeführt. Sie dienen damit dem Ergebnis der Erledigung eines Verfahrens. Diesem Arbeitsergebnis sind Aussonderung, Datenpflege und Aufgaben der Zählkartenanordnung als Zusammenhangsarbeiten zuzuordnen. Sie sind erforderlich, um die Aktenbearbeitung organisieren und strukturiert durchführen zu können. Die dabei zu verrichtenden Tätigkeiten sind hinsichtlich der einzelnen Akten gleichartig und wiederkehrend. Sie können daher zu einem Arbeitsvorgang zusammenfasst werden.

4 AZR 195/20 > Rn 61

(3) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes und des Arbeitsgerichts ist nicht deshalb von mehreren Arbeitsvorgängen auszugehen, weil die Bearbeitung der Akte und damit die Tätigkeit der Klägerin durch Eingänge und Verfügungen sachbearbeitender Richter oder Rechtspfleger „unterbrochen“ wird und daher in mehreren Teilschritten erfolgt. Dies ändert nichts an der einheitlichen Zuweisung der gesamten Aktenbearbeitung an die Klägerin, deren Erledigung erst zu einem Arbeitsergebnis im Tarifsinn führt. Zur Erzielung des Arbeitsergebnisses ist nicht erforderlich, dass alle hierfür notwendigen Teilschritte ohne Unterbrechung und zwingend unmittelbar nacheinander ausgeführt werden. Die durch Richter oder Rechtspfleger vorgenommenen Arbeitsschritte sind der Klägerin nicht zugewiesen und daher für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses und des Arbeitsvorgangs ohnehin nicht von Bedeutung.

4 AZR 195/20 > Rn 62

d) Bei der innerhalb dieses Arbeitsvorgangs auszuübenden Tätigkeit handelt es sich um die einer Beschäftigten in Serviceeinheiten iSd. Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV-L aF, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TV-L aF heraushebt, dass sie schwierig ist.

4 AZR 195/20 > Rn 63

aa) Die Klägerin ist Beschäftigte in einer Serviceeinheit iSd. Protokollerklärung Nr. 2 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO. Sie hat eine Ausbildung zur Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen und bearbeitet in einer durch das beklagte Land eingerichteten Serviceeinheit ganzheitlich Aufgaben einer Justizfachangestellten (vgl. hierzu die Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998).

4 AZR 195/20 > Rn 64

bb) Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsvorgangs fallen schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß an. Der maßgebende Arbeitsvorgang umfasst zeitlich mindestens die Hälfte der Arbeitszeit (§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L) der Klägerin. Sie kann daher eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L aF beanspruchen.

4 AZR 195/20 > Rn 65

(1) Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der „schwierigen Tätigkeit“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4, Satz 7 TV-L bestimmten Maß anfallen (grdl. BAG 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282; seither st. Rspr., etwa BAG 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 41; 22. April 2009 – 4 AZR 166/08 – Rn. 27; 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – zu B II 2 der Gründe).

4 AZR 195/20 > Rn 66

(a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L beziehen sich die erforderlichen zeitlichen Anteile auf die Arbeitsvorgänge, nicht auf die Arbeitsleistungen oder Einzeltätigkeiten. Nur hierauf und gerade nicht auf die Gesamttätigkeit nimmt § 12 Abs. 1 Satz 7 TV-L Bezug (anders ArbG Berlin 28. August 2019 – 21 Ca 12765/18 – zu II 3 c aa der Gründe). Das in Satz 2 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertung aufzuspalten. Die Bewertung erfolgt einheitlich (BAG 13. Mai 2015 – 4 AZR 355/13 – Rn. 43; 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10 – Rn. 48, BAGE 140, 311; 28. Juni 1989 – 4 AZR 287/89 -).

4 AZR 195/20 > Rn 67

(b) Der Umstand, dass in Anwendung der tariflichen Regelungen ein zu 100 vH schwierige Tätigkeiten erfordernder Arbeitsvorgang, der 49 vH der Arbeitszeit ausmacht, für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a TV-L nicht ausreicht, wohl aber ein mindestens 50 vH der Arbeitszeit in Anspruch nehmender Arbeitsvorgang, der nur zu weniger als der Hälfte schwierige Tätigkeiten erfordert, ändert daran nichts. Das ist die Folge daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang und nicht die Arbeitszeit als Bezugsgröße für die Bewertung der Tätigkeit festgelegt haben (BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – zu III 3 b bb der Gründe).

4 AZR 195/20 > Rn 68

(c) Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den kleinsten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“, abzustellen (so bereits BAG 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282). Ein solches ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (vgl. zu selbständigen Leistungen BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43 sowie 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10 – Rn. 49, BAGE 140, 311). Die tariflichen Vorschriften gelten gleichermaßen für jeden Arbeitsvorgang. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung im Falle eines einzigen großen Arbeitsvorgangs bestehen nicht (aA LAG Berlin-Brandenburg 21. Juli 2020 – 8 Sa 330/20 -; 3. Juni 2020 – 17 Sa 62/20 – zu II 2 b bb (2) der Gründe).

4 AZR 195/20 > Rn 69

(d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts können die tariflichen Regelungen deshalb nicht dahingehend ausgelegt werden, „dass auch innerhalb des Arbeitsvorgangs das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit entsprechend der prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorliegen muss“ (so im Ergebnis auch LAG Berlin-Brandenburg 3. Juni 2020 – 17 Sa 62/20 – zu II 2 b bb (2) der Gründe; 21. Juli 2020 – 8 Sa 330/20 -). Eine Anpassung des TV-L könnte nur durch eine den Tarifvertragsparteien vorbehaltene Änderung erfolgen (dazu ausf. BAG 25. Januar 2012 – 4 AZR 147/10 – Rn. 32 mwN, BAGE 140, 291).

4 AZR 195/20 > Rn 70

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 9 TV-L aF aus.

4 AZR 195/20 > Rn 71

(a) Die Anordnung von Ladungen und Zustellungen, das Erteilen vollstreckbarer Ausfertigungen sowie von Rechtskraftzeugnissen, die Aufgaben der Zählkartenanordnung und die Mitteilungen an das Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt, die Aufgaben der Kostenbeamtin, die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO und dem JGG sowie nach § 453b StPO und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, die unterschriftsreife Vorbereitung von Verfügungen, Urteilen und Beschlüssen für den jeweiligen Sachbearbeiter und die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sind nach der Protokollerklärung Nr. 3 Buchst. a, b, c, e, f, g, h zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt 25,17 vH.

4 AZR 195/20 > Rn 72

(b) Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des die gesamte Arbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeiten nicht erzielt werden, die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist mit etwa 25 vH des einheitlichen Arbeitsvorgangs auch rechtserheblich.

4 AZR 195/20 > Rn 73

e) Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 13. August 2018 rechtzeitig im Sinne des § 37 Abs. 1 TV-L geltend gemacht.

4 AZR 195/20 > Rn 74

4. Zum 1. Januar 2019 ist die Klägerin, da ihre Tätigkeit unverändert geblieben ist, gemäß § 29b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder in Entgeltgruppe 9a TV-L übergeleitet worden. Seit diesem Zeitpunkt ist das beklagte Land zur Zahlung dieser Vergütung verpflichtet.

4 AZR 195/20 > Rn 75

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 TV-L.

4 AZR 195/20 > Rn 76

III. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

 

Treber       Rinck       Klug

A. Wedepohl       Th. Hess


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

1.
Die Überleitung von Beschäftigten in den TV-L erfolgt nach § 29a TVÜ-Länder für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Die Tarifautomatik greift jedoch bei einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeitsänderung, die sich auf die Eingruppierung auswirken kann, weil sich die Arbeitsumstände, namentlich die Arbeitsaufgaben oder die Art der Erledigung, geändert haben, wieder ein. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Eingruppierung tatsächlich ändert. Die Eingruppierung erfolgt dann nach § 12 TV-L (Rn. 19 ff.).

2.
Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis maßgebend ist. Zu welchen Arbeitsergebnissen die Tätigkeit einer Beschäftigten führt, ist auf Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu ermitteln. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht nur theoretisch getrennt zugewiesen werden könnten, sondern tatsächlich von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (Rn. 27 ff.).

3.
Einem Arbeitsvorgang sind nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L diejenigen Zusammenhangsarbeiten hinzuzurechnen, die aufgrund ihrer engen Verknüpfung mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten von diesen bei Bestimmung des Arbeitsvorgangs nicht abgetrennt werden dürfen, um eine tarifwidrige „Atomisierung“ zu vermeiden (Rn. 27, 34).

4.
Ein Arbeitsvorgang kann auch Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit enthalten. Die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten ist für die Bestimmung eines Arbeitsergebnisses und damit des Arbeitsvorgangs nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist allein die natürliche, nicht die juristische Betrachtungsweise. Zu bewerten sind nach Satz 2 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L die Arbeitsvorgänge, nicht die Einzeltätigkeiten (Rn. 27, 35 ff.).

5.
§ 12 TV-L enthält für die Eingruppierung der Beschäftigten eine Grundregel, die auch für die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften nach Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO gilt. Eine hiervon abweichende Regelung haben die Tarifvertragsparteien des TV-L nicht vereinbart (Rn. 39 ff.).

6.
Die tarifliche Anforderung der „schwierigen Tätigkeiten“ in Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO ist erfüllt, wenn solche innerhalb eines Arbeitsvorgangs, der mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmacht, in rechtlich erheblichem Ausmaß anfallen. Nach Satz 2 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L ist der Arbeitsvorgang einheitlich zu bewerten und darf nicht nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertung aufgespalten werden (Rn. 65 ff.).

Papierfundstellen:

BAGE 172, 130
NZA 2022, 296
ZTR 2021, 71