BAG – 3 AZR 73/19

ECLI:DE:BAG:2020:210120.U.3AZR73.19.0

Betriebliche Altersversorgung – Tarifvertrag – Bezugnahme auf VBL-Satzung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2020, 3 AZR 73/19

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 – 3 Sa 291/18 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

3 AZR 73/19 > Rn 1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, einen Eigenanteil am Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von der Nettovergütung des Klägers einzubehalten und abzuführen.

3 AZR 73/19 > Rn 2

Die Beklagte, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sitz in D.

3 AZR 73/19 > Rn 3

Der Kläger ist seit dem 24. Juli 1995 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Juni 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Sein Arbeitsvertrag lautet in § 2:

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT/IKK) und den sonstigen Tarifverträgen in der jeweils für den Bereich der Krankenkasse geltenden Fassung.“

3 AZR 73/19 > Rn 4

Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (im Folgenden ver.di). In dem für den Rechtsstreit relevanten Zeitraum wurde er als Sozialversicherungsfachangestellter in der Geschäftsstelle der Beklagten in P beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 10 IKK-TV iHv. 4.172,95 Euro brutto. Die Beklagte hat den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) als Versicherten angemeldet.

3 AZR 73/19 > Rn 5

Unter dem 13. Dezember 2002 unterzeichneten der damals noch bestehende Bundesverband der Innungskrankenkassen (im Folgenden IKK-Bundesverband), dessen Mitglied die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt war, und ver.di sowie die Gewerkschaft der Sozialversicherung (im Folgenden GdS) jeweils inhaltsgleiche Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (im Folgenden ATV/IKK ver.di bzw. ATV/IKK GdS 2002), die rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind. In beiden ist Folgendes geregelt:

„§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den

a)
IKK-TV

b)
MTV/IKK Arbeiter

c)
MTV-Auszubildende/IKK

fallen und deren Arbeitgeber Beteiligter bei der VBL ist.

§ 2

Versorgungsanspruch

(1) Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.

(2) Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen folgen der Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Finanzierung

(1) Die Finanzierung durch den Arbeitgeber richtet sich nach den Vorgaben der VBL-Satzung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Umlageanteil der Arbeitnehmer im Abrechnungsverband West beträgt ab 1. Januar 2002 1,33%, ab 1. Januar 2003 1,41 %.

(3) Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von 146,00 EUR pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist.

(4) Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 EUR monatlich.

(5) Die Bemessungsgrundlage in Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 der VBL-Satzung greift für Altersteilzeitfälle, die nach dem 30. September 2003 vereinbart werden.

§ 4

In-Kraft-Treten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft. Er kann jederzeit, frühestens zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden.

(2) Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (Versorgungs-TV/IKK) vom 30. Dezember 1966 i.d.F. vom 4. Dezember 2001 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“

3 AZR 73/19 > Rn 6

§ 46 des Manteltarifvertrags idF vom 1. Februar 2005 (im Folgenden MTV) lautet wie folgt:

„§ 46

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenversorgung

Die Beschäftigten der Innungskrankenkassen und ihrer Verbände haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages.

Soweit allgemein oder für einzelne Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte bereits Regelungen einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne eigene Beteiligung bestehen, werden sie hiervon nicht berührt.“

3 AZR 73/19 > Rn 7

Unter dem 30. November 2016 wurde nach einer dem Senat vorliegenden Kopie im Namen der IKK und, der IKK gesund plus, der IKK Südwest, der Beklagten auf der einen und der GdS auf der anderen Seite der Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden (im Folgenden ATV/IKK GdS 2016) unterzeichnet. Dieser hat folgenden Inhalt:

„§ 1

Änderung des ATV/IKK

Der ATV/IKK für die Beschäftigten der IKK und, der IKK classic, der IKK gesund plus und der IKK Südwest wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚Die Finanzierung durch den Arbeitgeber und die Beschäftigten richtet sich nach den Vorgaben der VBL-Satzung in der jeweils gültigen Fassung.‘

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Für die Beschäftigten im Abrechnungsverband Ost betragen die Beiträge zur Kapitaldeckung der Beschäftigten abweichend von Abs. 1 für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.06.2017 weiterhin 2,0 % und für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 2,75 %.

§ 2

Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.“

3 AZR 73/19 > Rn 8

Ein vergleichbarer Tarifvertrag wurde mit ver.di nicht abgeschlossen.

3 AZR 73/19 > Rn 9

Die VBLS enthielt in dem für den Rechtsstreit relevanten Zeitraum ua. nachfolgende Bestimmungen:

„§ 63 Aufwendungen für die Pflichtversicherung

(1) Der Beteiligte ist Schuldner der

a)
Umlagen (§ 64 Abs. 1),

b)
Sanierungsgelder (§ 65) und

c)
Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66)

einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten.

(2) …

§ 64 Umlage, Versorgungskonto I*

(1) Der Beteiligte hat monatliche Umlagen in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Umlage-Beitrags nach Absatz 3 zu zahlen.

(2) Im Abrechnungsverband West beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1999 an 7,7 Prozent und seit dem 1. Januar 2002 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine über 7,86 Prozent hinausgehende Anhebung dieses Umlagesatzes erfolgt nicht; dies setzt die versicherungsmathematische Feststellung voraus, dass die Sanierungsgelder ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht zur Finanzierung der seit dem 1. Januar 2002 nach dem Punktemodell neu erworbenen Ansprüche und Anwartschaften (§§ 33 ff.) dienen.

Im Abrechnungsverband Ost/Umlage beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1997 an 1,0 Prozent, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 1,2 Prozent und vom 1. Januar 2004 an 1,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für Pflichtversicherungen von Beschäftigten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach Tarifvertragsregelungen für das Tarifgebiet West bemisst, gilt der Umlagesatz nach Satz 1 auch nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber; Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag (§ 66 a) sind in diesem Fall nicht zu leisten.

(3) Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 1999 an 1,25 Prozent und seit dem 1. Januar 2002 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag West). Eine über 1,41 Prozent hinausgehende Anhebung dieses Umlage-Beitrages erfolgt nicht.

Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost/Umlage maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 3 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 0,2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag Ost).

(4) …

§ 66 Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II

(1) Die VBL kann Beiträge für eine schrittweise Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung erheben oder zulassen.

(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sowie die daraus zu finanzierenden Verbindlichkeiten werden im Abrechnungsverband Ost/Beitrag verwaltet.

§ 66 a Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag

(1) Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag hat der Beteiligte monatliche Beiträge nach § 66 Abs. 1 in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Eigenanteils nach Absatz 3 zu zahlen.

(2) Der Beitrag beträgt vom 1. Januar 2004 an 1,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungsgrundsatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 Prozent angehoben wird, erhöht sich der Beitrag zeitgleich um 0,4 Prozentpunkte. Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Beitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 Prozent steigt der Beitrag auf den Höchstsatz von 4,0 Prozent.

(3) Der Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beträgt jeweils die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2.

(4) § 64 Abs. 6 gilt entsprechend.“

3 AZR 73/19 > Rn 10

In dem satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 20. Mai 2016 zur Umsetzung der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen der Länder vom 28. März 2015 sowie von Bund und VKA vom 29. April 2016 zu §§ 64 und 66a der VBLS heißt es ua.:

„1. …

2. Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag führen Arbeitgeber an die VBL ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 v. H. nach § 66a Abs. 2 und 3 VBLS einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab:

a) …

b) …

c) Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

aa) spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 Prozent

bb) ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und

cc) ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

3. Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sind auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.“

3 AZR 73/19 > Rn 11

Ab dem 1. Januar 2003 zog die Beklagte von der monatlichen Vergütung des Klägers jeweils einen prozentualen Anteil als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ab, der in den Gehaltsabrechnungen als „ZV-Beitrag“ ausgewiesen ist, und führte diesen an die VBL ab. In den streitgegenständlichen Monaten Juni 2017 bis Januar 2018 erfolgten Abzüge in nachfolgender Höhe:

· Juni 2017: 88,17 Euro netto
· Juli bis November 2017: je 121,23 Euro netto
· Dezember 2017: 291,65 Euro netto
· Januar 2018: 154,30 Euro netto

 

3 AZR 73/19 > Rn 12

Mit Schreiben vom 28. November 2017 legte der Kläger „Widerspruch“ gegen die Abführung der Umlagebeiträge ein und forderte die Beklagte auf, keine Arbeitnehmeranteile mehr an die VBL abzuführen und ihm die ab Juni 2017 abgeführten Beträge zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 ab.

3 AZR 73/19 > Rn 13

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht zum Abzug eines Arbeitnehmerbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung vom monatlichen Gehalt berechtigt. Er habe auf der Grundlage der zwischen dem IKK-Bundesverband und ver.di abgeschlossenen Tarifverträge Anspruch auf eine ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Für Arbeitnehmer im Abrechnungsverband Ost sei ein eigener Umlageanteil nicht vereinbart. Auf die Regelungen in der VBLS könne nicht abgestellt werden, da § 3 Abs. 1 ATV/IKK vom 13. Dezember 2002 in der geltenden Fassung nur hinsichtlich der Finanzierung durch den Arbeitgeber auf die VBLS verweise. Nur für die Arbeitnehmer im Abrechnungsverband West sehe § 3 Abs. 2 ATV/IKK einen eigenen Umlageanteil vor. Hinzuweisen sei auch auf § 63 Abs. 1 VBLS, wonach die Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten tarif- oder arbeitsvertraglich zu vereinbaren sei. Soweit dies nicht erfolgt sei, seien die zusätzlichen Beiträge durch den Arbeitgeber zu zahlen. Hier fehle es an so einer Regelung. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch zu § 46 Satz 1 MTV, denn dieser normiere keinen zwingenden Eigenanteil der Arbeitnehmer, sondern überlasse eine entsprechende Regelung einem besonderen Tarifvertrag.

3 AZR 73/19 > Rn 14

Der Kläger hat beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Juni 2017 iHv. 88,17 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Juni 2017 zu zahlen;

2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Juli 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Juli 2017 zu zahlen;

3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für August 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. August 2017 zu zahlen;

4.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für September 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. September 2017 zu zahlen;

5.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Oktober 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Oktober 2017 zu zahlen;

6.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für November 2017 iHv. 121,23 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. November 2017 zu zahlen;

7.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Dezember 2017 iHv. 219,65 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Dezember 2017 zu zahlen;

8.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehende Vergütung für Januar 2018 iHv. 154,30 Euro netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Januar 2018 zu zahlen.

3 AZR 73/19 > Rn 15

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

3 AZR 73/19 > Rn 16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

 

 

Entscheidungsgründe

3 AZR 73/19 > Rn 17

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

3 AZR 73/19 > Rn 18

I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung rückständiger Nettovergütung für die Zeit von Juni 2017 bis einschließlich Januar 2018 geltend. Eine Nettolohnklage ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 30. Mai 2006 – 3 AZR 273/05 – Rn. 14; 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – zu I der Gründe, BAGE 105, 181).

3 AZR 73/19 > Rn 19

Mit seinen Zahlungsanträgen fordert der Kläger zugleich Zinsen in gesetzlicher Höhe. Dabei ist davon auszugehen, dass er solche iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.

3 AZR 73/19 > Rn 20

II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Entgeltansprüche. Ein Anspruch könnte sich nur aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers jedoch auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Entgeltbestandteile mit Abführung der Arbeitnehmeranteile zur betrieblichen Altersversorgung an die VBL erfüllt. Der Kläger ist verpflichtet, einen Eigenbeitrag für seine betriebliche Altersversorgung bei der VBL zu leisten. Diese folgt – unabhängig von einer Tarifbindung des Klägers – aus § 2 seines Arbeitsvertrags iVm. § 3 ATV/IKK GdS 2016 bzw. 2002 bzw. § 3 ATV/IKK ver.di. Dies ergibt die Auslegung. Die tarifvertragliche Verweisung in § 3 Abs. 1 ATV/IKK auf die VBLS ist wirksam.

3 AZR 73/19 > Rn 21

1. Nach § 611a Abs. 2 BGB schuldet und schuldete die Beklagte dem Kläger grundsätzlich die vereinbarte Vergütung iHv. 4.172,95 Euro brutto monatlich sowie den sich daraus ergebenden Nettobetrag.

3 AZR 73/19 > Rn 22

2. Diesen Vergütungsanspruch des Klägers hat die Beklagte vollumfänglich erfüllt, § 362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers berechtigt, die streitgegenständlichen Entgeltbestandteile einzubehalten und an die VBL zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers abzuführen. Das ergibt sich aus der Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 3 ATV/IKK GdS 2016 bzw. 2002 bzw. § 3 ATV/IKK ver.di.

3 AZR 73/19 > Rn 23

a) Mit der Abführung des Arbeitnehmerbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung an die VBL und damit durch Leistung an einen Dritten erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer iSd. § 362 Abs. 2 BGB, sofern er hierzu berechtigt war (vgl. BAG 9. Dezember 2003 – 9 AZR 671/02 – zu I der Gründe).

3 AZR 73/19 > Rn 24

b) Die Beklagte war berechtigt, einen Eigenanteil des Klägers – jeweils in Höhe der streitgegenständlichen Beträge – zu seiner betrieblichen Altersversorgung von seinem monatlichen Nettoentgelt einzubehalten und an die VBL abzuführen. Diese Berechtigung folgt aus § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers iVm. § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di, § 3 Abs. 1 ATV/IKK GdS 2002 bzw. 2016. Welcher dieser Tarifverträge zur Anwendung gelangt, kann dahinstehen. Dem steht auch nicht die Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegen.

3 AZR 73/19 > Rn 25

aa) § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers nimmt den BAT/IKK sowie alle sonstigen Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung in Bezug. Zu diesen Tarifverträgen, auf die für das Arbeitsverhältnis des Klägers verwiesen wird, gehören auch die Tarifverträge, die die betriebliche Altersversorgung regeln. Dies sind für den streitgegenständlichen Zeitraum der ATV/IKK ver.di sowie der ATV/IKK GdS 2016, der den ATV/IKK GdS 2002 teilweise abgeändert und zugleich bestätigend rechtswirksam in Kraft gesetzt hat, sowie der ATV IKK/GdS 2002. Welcher dieser Tarifverträge auch immer in der Dienststelle, in der der Kläger tätig ist, gilt, ist von ihm arbeitsvertraglich in Bezug genommen.

3 AZR 73/19 > Rn 26

bb) Mit § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di, der ausdrücklich den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers regelt, haben die Tarifvertragsparteien zugleich den Eigenanteil der Arbeitnehmer an der Finanzierung – auch im Abrechnungsverband Ost – festgelegt. Das ergibt die Auslegung.

3 AZR 73/19 > Rn 27

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. April 2017 – 3 AZR 668/15 – Rn. 24; 10. Februar 2015 – 3 AZR 904/13 – Rn. 27 mwN).

3 AZR 73/19 > Rn 28

(2) Gemäß § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di richtet sich die Finanzierung durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBLS. „Finanzieren“ bedeutet aufbringen, aufkommen, bestreiten, bezahlen, Kosten tragen bzw. übernehmen (https://www.duden.de/rechtschreibung/finanzieren#bedeutungen). Ausdrücklich ist damit nur geregelt, dass der Arbeitgeber einen Anteil zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers gemäß den Bestimmungen der VBLS zu tragen hat.

3 AZR 73/19 > Rn 29

Im Hinblick auf einen vom Arbeitnehmer zu finanzierenden Anteil ist dieser Wortlaut nicht eindeutig.

3 AZR 73/19 > Rn 30

(3) In systematischer Hinsicht ergibt sich aber aus dem Verweis auf die VBLS, dass auch die Arbeitnehmer einen Anteil zu leisten haben. Die VBL ist geprägt von einem Umlagesystem bzw. einer gemeinsamen Finanzierung von Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren. Die Beteiligten – die Arbeitgeber – haben nach § 64 Abs. 1 VBLS monatliche Umlagen iHd. Vorgaben von § 64 Abs. 2 VBLS zu tragen. Die Umlagesätze der Pflichtversicherten – und damit der Arbeitnehmer – sind in § 64 Abs. 3 VBLS geregelt. Die Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren ergeben sich jeweils aus § 66a VBLS. Wird in § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di auf die Finanzierung durch den Arbeitgeber gemäß der VBLS verwiesen, so wird damit auf das Umlagesystem und die vorgenannten Umlagesätze bzw. die Beiträge zur Kapitaldeckung Bezug genommen. Ist damit der Kostentragungsanteil des Arbeitgebers gemäß diesem System der VBLS bestimmt, so folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Arbeitnehmer den restlichen Anteil – wie die Pflichtversicherten der VBL – zu leisten haben.

3 AZR 73/19 > Rn 31

Soweit in § 63 Abs. 1 VBLS sowie in Ziff. 3 des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats der VBL vom 20. Mai 2016 bestimmt ist, dass der Arbeitgeber Schuldner des gesamten Beitrags „einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten“ ist, folgt hieraus nichts anderes. Damit ist nur geregelt, wer Schuldner des Gesamtbeitrags ist, nämlich der Arbeitgeber. Sichergestellt werden soll, dass der Arbeitgeber den gesamten Beitrag an die VBL abzuführen hat. Diese Frage ist aber davon zu trennen, wer im Innenverhältnis die Finanzierung zu welchem Anteil zu tragen hat. Nach der Konzeption der VBLS ist diese zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt und zwar gemäß der Vorgaben in den vorgenannten Bestimmungen. Genau darauf nimmt § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di Bezug.

3 AZR 73/19 > Rn 32

(4) Darüber hinaus ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass es in § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di um den vom Arbeitgeber zu tragenden Anteil und nicht um eine Gesamtfinanzierung durch ihn geht. Eines bloßen Hinweises in § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di darauf, dass nach den Regelungen der VBLS der Arbeitgeber Schuldner der Beiträge ist, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der VBL um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt und allein der Arbeitgeber Beteiligter ist.

3 AZR 73/19 > Rn 33

Vor allem sprechen § 3 Abs. 2 und Abs. 3 ATV/IKK ver.di dafür, dass § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di – als Gegenstück zum Arbeitgeberanteil – eine Arbeitnehmerbeteiligung, auch der Arbeitnehmer des Abrechnungsverbands Ost, regelt. In beiden Absätzen wird von einer Umlagebeteiligung der Arbeitnehmer ausgegangen. Insbesondere § 3 Abs. 3 ATV/IKK ver.di, nach der der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem bestimmten Betrag pauschal zu versteuern hat, stützt das Auslegungsergebnis. Hätte der Arbeitgeber ohnehin gemäß § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di die gesamte Finanzierung allein zu tragen, wäre die Einschränkung auf den auf ihn entfallenden Anteil nicht verständlich. § 3 Abs. 3 ATV/IKK ver.di setzt damit eine auf den Arbeitnehmer entfallende Umlage voraus. § 3 Abs. 3 ATV/IKK ver.di bezieht sich auch nicht allein auf Abs. 2 der Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr einen gesonderten Abs. 3 innerhalb des § 3 ATV/IKK ver.di geschaffen, der sich systematisch auf die Finanzierung in § 3 ATV/IKK ver.di insgesamt bezieht.

3 AZR 73/19 > Rn 34

Aber auch § 3 Abs. 2 ATV/IKK ver.di zeigt, dass die Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di grundsätzlich eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer nach Maßgabe der VBLS regeln wollten. Hier haben die Tarifvertragsparteien allein die Höhe des Umlageanteils der Arbeitnehmer des Abrechnungsverbands West geregelt. Es geht nicht um das „Ob“ der Umlagebeteiligung der Arbeitnehmer, sondern um das „Wie“. Dafür spricht, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 1 VBLS modifiziert haben. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 2 ATV/IKK ver.di die ab dem 1. Januar 2002 erfolgte Erhöhung des Eigenanteils gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 VBLS auf einen längeren Zeitraum „gestreckt“, indem sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 einen Beitrag von 1,33 vH und erst ab dem 1. Januar 2003 den Beitrag von 1,41 vH vorgesehen haben. Das „Ob“ des Eigenbeitrags der Arbeitnehmer ist bereits in Abs. 1 normiert.

3 AZR 73/19 > Rn 35

(5) Schließlich fügt sich das Auslegungsergebnis in die Regelung des § 46 Abs. 1 MTV ein, wonach die Beschäftigten der Innungskrankenkassen und ihrer Verbände Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags haben.

3 AZR 73/19 > Rn 36

cc) Da der ATV/IKK GdS 2002 wortidentisch mit dem ATV/IKK ver.di ist, hatten bzw. haben auch hiernach die Arbeitnehmer, auch des Abrechnungsverbands Ost, einen Eigenanteil gemäß der VBLS zu tragen.

3 AZR 73/19 > Rn 37

dd) Nichts anderes ergibt sich für den ATV/IKK GdS 2016. In § 1 Ziff. 1 ATV/IKK GdS 2016 ist die Eigenbeteiligung – klarstellend – ausdrücklich geregelt. Der ATV/IKK GdS 2016 hat seinerseits die bisherigen Regelungen des ATV/IKK GdS 2002 übernommen, soweit er selbst keine abändernden Regelungen enthält, und diesen rückwirkend bestätigend in Kraft gesetzt unabhängig davon, wie sich tarifrechtlich sein Verhältnis zum ATV/IKK GdS 2002 darstellt.

3 AZR 73/19 > Rn 38

(1) Der ATV/IKK GdS 2016 enthält die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer ebenso – sogar ausdrücklich – wie der ATV/IKK GdS 2002. § 1 Ziff. 1 ATV/IKK GdS 2016 hat die Regelung in § 3 Abs. 1 ATV/IKK GdS 2002 im Wortlaut dahingehend geändert, dass sich die Finanzierung durch den Arbeitgeber und die Beschäftigten nach den Vorgaben der VBLS in der jeweils gültigen Fassung richtet. Damit stellt § 1 Ziff. 1 ATV/IKK GdS 2016 ausdrücklich klar, was § 3 Abs. 1 ATV/IKK GdS 2002 bereits regelte, nämlich die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL. Zudem begrenzt sie durch Änderung von § 3 Abs. 2 ATV/IKK GdS 2002 gegenüber der VBLS die Abzüge für den Arbeitnehmeranteil.

3 AZR 73/19 > Rn 39

(2) Da der ATV/IKK GdS 2016 zeitlich dem ATV/IKK GdS 2002 nachfolgt, aber nur zwei inhaltliche Änderungen vornimmt und im Übrigen auf den ATV/IKK GdS 2002 Bezug nimmt, haben die Tarifvertragsparteien die weiteren, unveränderten Normen des ATV/IKK GdS 2002 übernommen und diesen zugleich rechtswirksam bestätigend auch mit Wirkung für die Vergangenheit in Kraft gesetzt.

3 AZR 73/19 > Rn 40

Der Wortlaut des Tarifvertrags ist allerdings nicht eindeutig. Ausdrücklich haben die Tarifvertragsparteien die Übernahme der weiteren Normen des ATV/IKK GdS 2002 nicht vereinbart. Allerdings sprechen sowohl bereits die Bezeichnung „Änderungstarifvertrag“ als auch die Überschrift „§ 1 Änderung des ATV/IKK“ und der Inhalt für eine solche Übernahme. Demnach sollte „der ATV/IKK für die Beschäftigten“ der den Tarifvertrag abschließenden Innungskrankenkassen abgeändert werden. Bereits dieser Wortlaut setzt die Geltung gerade dieses Tarifvertrages so, wie er zuvor abgeschlossen war, voraus.

3 AZR 73/19 > Rn 41

Entscheidend sprechen aber auch Sinn und Zweck für ein solches Verständnis. Andernfalls liefen die vereinbarten Änderungen ins Leere. Dieses Auslegungsergebnis wird des Weiteren durch den bereits dargestellten Grundsatz gestützt, dass im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug gebührt, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. April 2017 – 3 AZR 668/15 – Rn. 24 mwN). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien einen vollständig sinnfreien Tarifvertrag haben abschließen wollen. Eine Änderung von Tarifnormen, die ohnehin nicht gelten sollten, liefe aber darauf hinaus.

3 AZR 73/19 > Rn 42

ee) Damit ergibt sich, dass im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags unabhängig von sich tarifrechtlich stellenden Fragen ein Tarifvertrag gilt, der die Beklagte grundsätzlich zum Abzug der Arbeitnehmeranteile der VBL Beiträge entsprechend deren Satzung berechtigt.

3 AZR 73/19 > Rn 43

(1) Solche tarifrechtlichen Fragen ergeben sich hinsichtlich der vom IKK-Bundesverband abgeschlossenen Tarifverträge.

3 AZR 73/19 > Rn 44

(a) Der IKK-Bundesverband war nach § 212 Abs. 1 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung vor seiner Aufhebung durch Gesetz vom 26. März 2007, BGBl. I S. 378 – im Folgenden aF) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es handelte sich um einen zwangsweise – gesetzlich – errichteten öffentlich-rechtlichen Verband der IKK-Landesverbände. Ob öffentlich-rechtliche (Zwangs-)Verbände Tariffähigkeit besitzen, ist fraglich. Eine ausdrückliche gesetzliche Legitimationsgrundlage für den Abschluss von Tarifverträgen – wie in § 82 Nr. 3 HwO – lag nicht vor, auch nicht mit § 217 SGB V aF (vgl. zur Problematik der Tariffähigkeit BVerfG 13. Dezember 2006 – 1 BvR 2084/05 – Rn. 30 mwN; auch Wiedemann/Oetker TVG 8. Aufl. § 2 Rn. 305 f. mwN).

3 AZR 73/19 > Rn 45

(b) Nach § 212 SGB V ist der Bundesverband in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts überführt worden, die nach dem Gesetz lediglich Aufgaben der Rechtsnachfolge auszuführen hat (§ 214 SGB V). Damit könnten sich Fragen eines Wegfalls der Tariffähigkeit und von deren Folgen stellen (dazu zB BAG 23. Januar 2008 – 4 AZR 312/01 – Rn. 15 ff., BAGE 125, 314).

3 AZR 73/19 > Rn 46

(c) Da aber die Beklagte, die den ATV/IKK GdS 2016 für ihr Unternehmen im Rahmen eines mehrgliedrigen Tarifvertrags abschließen konnte (zum Begriff des mehrgliedrigen Tarifvertrags vgl. BAG 8. November 2006 – 4 AZR 590/05 – Rn. 22 f., BAGE 120, 84), durch Abschluss des ATV/IKK GdS 2016 den ATV/IKK GdS 2002 – rückwirkend – wirksam bestätigend in Kraft gesetzt hat, können diese Fragen dahinstehen.
v47

(2) Dahinstehen kann auch die Frage, ob der ATV/IKK GdS 2016 den ATV/IKK GdS 2002 abändern konnte. Denn jedenfalls ist der ältere Tarifvertrag durch den neuen rückwirkend bestätigend in Bezug genommen und damit auf diesem Wege als Tarifvertrag im Betrieb zunächst gültig.

3 AZR 73/19 > Rn 48

(3) Ob § 4a TVG auf Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften anwendbar ist, ob einer der vorgenannten Tarifverträge nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt oder wegen der Regelung in § 13 Abs. 3 TVG nicht verdrängt wird, muss aufgrund der weitgehend inhaltsgleichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers ebenso nicht entschieden werden. Jedenfalls bleibt einer der Tarifverträge, die jeweils die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Eigenanteils und eine entsprechende Berechtigung der Beklagten zum Abzug und zur Abführung dieses Anteils an die VBL beinhaltet, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.

3 AZR 73/19 > Rn 49

ff) Die Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht nicht entgegen, da sich der Kläger nicht auf eine Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags beruft.

3 AZR 73/19 > Rn 50

(1) Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des BAT/IKK und den sonstigen Tarifverträgen in der jeweils für den Bereich der Beklagten geltenden Fassung.

3 AZR 73/19 > Rn 51

(2) § 2 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klausel ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert und den Arbeitnehmern einseitig gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, die Klausel sei zwischen den Parteien „ausgehandelt“ iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, liegen nicht vor.
v52

(3) Verweist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorschriften eines anderen Regelwerks, führt dies für sich genommen nicht zur Intransparenz. Insbesondere arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf tarifliche Regelwerke, auch wenn sie dynamisch ausgestaltet sind, entsprechen einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Dass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden, ist unerheblich. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend. Doch bedarf eine Bezugnahmeklausel wie die streitgegenständliche, mit der mehrere eigenständige Tarifverträge zum gleichen Regelungsgegenstand – hier die betriebliche Altersversorgung – gleichzeitig auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung gebracht werden sollen, zur Gewährleistung ihrer hinreichenden Bestimmtheit grundsätzlich einer Kollisionsregel, der sich entnehmen lässt, welcher der mehreren in Bezug genommenen Tarifverträge den Vorrang haben soll. Andernfalls lässt sich nicht für jeden Zeitpunkt bestimmen, welches der in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke sich jeweils durchsetzen und gelten soll. Das gilt für den Fall, dass sich widersprechende Regelungen vorliegen, denn dann besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen dieser Unklarheit seine Rechte nicht wahrnimmt. Gerade dies will das Bestimmtheitsgebot verhindern (vgl. BAG 13. März 2013 – 5 AZR 954/11 – Rn. 30 mwN, BAGE 144, 306).

3 AZR 73/19 > Rn 53

(4) Es kann dahinstehen, ob dies im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Verweisungsklausel oder zur Entwicklung einer Kollisionsregel zu führen hätte. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger auf die Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel berufen möchte. Das hätte zur Folge, dass es an einer Rechtsgrundlage für seine Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung fehlen würde. Ein solcher Wille des Klägers ist nicht anzunehmen. Dem Kläger als Vertragspartner des Verwenders kann aber keine Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgedrängt werden, die letztlich zu seinen Lasten ginge. Denn es entspricht dem Zweck der Inhaltskontrolle, dass diese nur zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zugunsten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel durchgeführt wird (st. Rspr., vgl. nur BAG 28. Juni 2006 – 10 AZR 407/05 – Rn. 15).
v54

3. Die in § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di bzw. § 3 Abs. 1 ATV/IKK GdS 2016 bzw. 2002 enthaltene Verweisung auf die VBLS ist wirksam und von der Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst.

3 AZR 73/19 > Rn 55

a) Grundsätzlich zulässig ist die dynamische Verweisung auf eine andere Tarifnorm. Zwar können die Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen. Die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die Befugnis, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Durch das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs der Geltungsbereiche der Tarifverträge wird sichergestellt, dass auch bei der Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf andere Tarifvertragsparteien dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (vgl. BAG 18. März 2010 – 6 AZR 918/08 – Rn. 22 mwN).

3 AZR 73/19 > Rn 56

Das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt, wenn die in Bezug genommenen Regelungen anderweitig schriftlich abgefasst und in der Tarifvereinbarung so genau bezeichnet sind, dass Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind (vgl. BAG 20. April 1994 – 4 AZR 354/93 – zu A II 2 c bb der Gründe, BAGE 76, 276).

3 AZR 73/19 > Rn 57

b) Hiernach bestehen keine Bedenken gegen die Verweisung auf die Satzung einer von Bund und Ländern getragenen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, konkret auf die VBLS, auch wenn diese selbst kein Tarifvertrag ist (vgl. zur Rechtswirksamkeit der Verweisung auf die VBLS auch schon BAG 21. November 2006 – 3 AZR 309/05 – Rn. 24).

3 AZR 73/19 > Rn 58

aa) Es ist ein enger Sachzusammenhang beider Geltungsbereiche, dh. von § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di bzw. GdS 2016 bzw. 2002 auf der einen und der VBLS auf der anderen Seite, gegeben. Die ATV/IKK ver.di bzw. GdS regeln die betriebliche Altersversorgung für die jeweiligen Arbeitnehmer. Die VBLS wiederum dient der Umsetzung der Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Träger, also von Bund und Ländern (vgl. BGH 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – Rn. 31, BGHZ 174, 127). Damit bestimmt sie die betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Die Innungskrankenkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 4 SGB V) und somit ebenfalls Teil des öffentlichen Dienstes.

3 AZR 73/19 > Rn 59

bb) Das Tarifrecht der Träger der VBL und die VBLS sind eng miteinander verzahnt. Die VBLS beruht auf tariflichen Regelungen (vgl. BAG 21. März 2017 – 3 AZR 86/16 – Rn. 31). Mit dem Erlass von Satzungsbestimmungen handelt die VBL auch nicht etwa hoheitlich, da ihre Satzung Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält, die allerdings nicht nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB überprüft werden, weil sie auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basieren (vgl. BGH 20. Juli 2011 – IV ZR 76/09 – Rn. 47 und 49, BGHZ 190, 314). Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der VBL Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (§§ 10 – 12 VBLS, vgl. BGH 14. November 2007 – IV ZR 74/06 – Rn. 31, BGHZ 174, 127). Auch werden Mitglieder des Vorstands auf Vorschlag der Gewerkschaften ernannt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs ist aufgrund der Verzahnung von Tarifrecht und VBLS hinreichend Rechnung getragen.

3 AZR 73/19 > Rn 60

cc) Ferner müssen den Tarifvertragsparteien mit Blick auf ihre Tarifautonomie ausreichend Möglichkeiten offenstehen, solche Tarifnormen zu setzen, die aus ihrer Sicht den Interessen ihrer Mitglieder am besten dienen. Die dynamische Verweisung ist eine Normsetzungstechnik; ihre Nutzung ist eine Form der Ausübung der Tarifautonomie (vgl. BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 294/04 – zu B II 1 c aa der Gründe). Zudem entspricht die dynamische Verweisung auf die VBLS der Interessenlage der Tarifvertragsparteien. Von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien ist die Wahl des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung erfasst. Entscheiden sich die Tarifvertragsparteien für eine Durchführung der Versorgung über die VBL, dann ist es eine logische Konsequenz, das System der VBL einheitlich und dynamisch mitzutragen, indem auf die VBLS dynamisch verwiesen wird. Würde eine solche Verweisung als unzulässig angesehen, wäre den Tarifvertragsparteien der Durchführungsweg über die VBL versagt oder wesentlich erschwert. Das aber würde gegen ihre Tarifautonomie verstoßen.

3 AZR 73/19 > Rn 61

dd) Schließlich ist das Bezugnahmeobjekt in § 3 Abs. 1 ATV/IKK ver.di bzw. ATV/IKK GdS 2016 bzw. 2002 auch hinreichend bestimmt. Hier wird auf die Satzung der VBL verwiesen. Unklarheiten bestehen nicht. Die dynamische Verweisung als solche macht die Verweisungsnorm nicht unbestimmt. Satzungsänderungen sind gemäß § 14 Abs. 2 VBLS zu veröffentlichen. Damit ist zugleich dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG genügt, da die in Bezug genommene tarifliche Regelung anderweitig schriftlich abgefasst und in der Tarifvereinbarung so genau bezeichnet ist, dass Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind.

3 AZR 73/19 > Rn 62

c) Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die VBLS sind künftige Änderungen der VBLS ebenfalls in Bezug genommen worden. Es kommt somit nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses am 13. Dezember 2002 etwa § 66a VBLS noch nicht existierte, sondern erst mit der 4. Satzungsänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 eingefügt worden ist. Gleiches gilt für spätere Erhöhungen des Umlagesatzes bzw. der Beiträge zur Kapitaldeckung.

3 AZR 73/19 > Rn 63

4. Soweit klägerseits – erstmals – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt wurde, es sei unklar, wie die Höhe der Abzüge zustande komme, ist er mit diesem Sachvortrag in der Revisionsinstanz ausgeschlossen. Zudem ist aufgrund dieses Vortrags nicht erkennbar, dass ihm ein Nachteil entstanden ist.

3 AZR 73/19 > Rn 64

a) Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beklagte ab dem 1. Januar 2003 von der monatlichen Vergütung des Klägers jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBLS als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung abgezogen habe, der in den Gehaltsabrechnungen als „ZV-Beitrag“ ausgewiesen sei. Darüber hinaus hat es in den Gründen ausgeführt, die Berechnung der Abzüge stehe nicht im Streit.

3 AZR 73/19 > Rn 65

Im Nachgang hierzu ist weder ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt noch ist in der Revisionsbegründung die Richtigkeit der Berechnung der Abzüge gerügt worden. Die Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen kann aber nur mit dem Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 – 4 AZR 327/11 – Rn. 32 mwN).

3 AZR 73/19 > Rn 66

Darüber hinaus hat der Kläger mit diesem neuen Einwand den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt erweitert. Zuvor haben beide Parteien nur darum gestritten, ob der Kläger einen Eigenbeitrag zur VBL schuldet bzw. die Beklagte die tatsächlich erfolgten Einbehalte vornehmen und an die VBL abführen durfte. Das Zustandekommen – die Berechnung und die Höhe – der Einbehalte stand nicht im Streit. Mit seinem nunmehr erfolgten Einwand zur Höhe der Einbehalte ist eine Änderung des Klagegrundes erfolgt und damit eine Änderung des Streitgegenstandes. Dies ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig. Danach ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht (vgl. BAG 13. Dezember 2011 – 1 AZR 508/10 – Rn. 23 mwN). Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 12. Januar 2011 – 7 ABR 15/09 – Rn. 19 mwN). Hier ist eine solche Ausnahme vom Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht geboten. Weder liegt ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor noch kann sich der Antrag insoweit auf einen vom Berufungsgericht verwerteten Tatsachenstoff stützen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen bzw. vielmehr – wie ausgeführt – ausdrücklich festgestellt, dass jeweils ein prozentualer Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBLS als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung abgezogen worden sei.

3 AZR 73/19 > Rn 67

b) Im Übrigen ist nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein Abzug in dem Umfang erfolgt, wie es der ATV/IKK GdS 2016 – abweichend von der VBLS und damit abweichend vom ATV/IKK ver.di – vorsieht. Sollte dies zutreffen, so ist das unschädlich. Der Abzug nach dem ATV/IKK GdS 2016 fällt der Höhe nach für den genannten Zeitraum des Jahres 2017 niedriger aus als die VBLS dies vorsieht. Der Kläger hat hiernach keinen Nachteil erlitten. Die Beklagte ist danach nach dem für den Kläger günstigsten der in Betracht kommenden Tarifverträge verfahren.

3 AZR 73/19 > Rn 68

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

 

 

Zwanziger       Spinner       Günther-Gräff

C. Reiter       M. Becker