BAG – 1 AZR 813/13

Tariföffnungsklausel – Freiwillige Betriebsvereinbarung – Nachwirkung – Betriebliche Übung

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 05.05.2015, 1 AZR 806/13.
Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 05.05.2015, 1 AZR 813/13
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 – 10 Sa 43/13 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 – 2 Ca 303/12 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 603,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

1 AZR 813/13 > Rn 1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
 
 
Schmidt       K. Schmidt       Koch
Rath       Olaf Kunz


Papierfundstellen:

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