BAG – 5 AZR 855/09

Einzelvertragliche Vergütungsabrede eines Chefarztes im Bereich des BAT-KF – Bezugnahmeklausel

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 29.06.2011, 5 AZR 855/09
Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2009 – 9 Sa 119/09 – aufgehoben.
  2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 6. November 2008 – 6 Ca 1033/08 – abgeändert.
  3. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
  4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
2
Die beklagte Stiftung des öffentlichen Rechts ist Trägerin des Diakonie-Krankenhauses in K. Der Kläger ist dort seit dem 19. August 1991 als Chefarzt der Inneren Abteilung tätig.
3
Im Dienstvertrag vom 18. Juni 1991 vereinbarten die Parteien ua.:
„§ 1
Dienstverhältnis

(2)
Das Dienstverhältnis ist bürgerlich-rechtlicher Natur. Neben den Regelungen dieses Vertrages finden auf das Dienstverhältnis die §§ 7 – 10, 13, 14, 18 Abs. 2 und 3, 36, 37 Abs. 1, 38, 48, 52, 66 und 70 des BAT-KF vom 23.02.1961 sowie die vom Krankenhausträger erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 8
Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts
(1)
Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT-KF der Anlage 1 a zum BAT-KF, d. h. Grundvergütung nach § 27 BAT-KF, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT-KF sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelungen zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung.
Wird der BAT-KF durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-KF-Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.
(2)
Der Arzt erhält
a)
das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben;
b)
das Liquidationsrecht für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung, soweit die gesonderte Berechnung eines Gutachterhonorars neben dem Pflegesatz nach dem Pflegekostentarif des Krankenhauses in der jeweils gültigen Fassung zulässig ist.
…“
4
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag – Kirchliche Fassung (BAT-KF) ist das kirchliche Regelungswerk, das mit den Angestellten der drei Landeskirchen und der drei Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe vereinbart ist. Die Arbeitsrechtliche Schiedskommission beschloss am 22. Oktober 2007 über die Gestaltung des BAT-KF wie folgt:
„1. Der BAT-KF und der MTArb-KF werden gemäß der Vorlage Nr. 13/2007 einschließlich der Übergangsregelungen, wie sie Gegenstand der Abstimmungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland/Westfalen/Lippe waren, geändert.
2. Die Änderungen und die Übergangsregelungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft. …“
5
§ 1 BAT-KF nF lautet:
„(1)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nachfolgend Mitarbeitende genannt, die im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind.
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für
a)
Chefärztinnen und Chefärzte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders geregelt sind oder werden,

(3)
Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte, sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte an Krankenhäusern richten sich ausschließlich nach Anlage 6 (TV-Ärzte KF). Die Überleitung der vorhandenen Mitarbeitenden richtet sich ausschließlich nach der Anlage 7 (TVÜ-Ärzte-KF).“
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§ 2 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober/21. November 2007 (im Folgenden: Arbeitsrechtsregelung) lautet:
„(1)
Für die Eingruppierung der Mitarbeitenden wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe nach der Anlage 1 bzw. Anlage 2 zugeordnet. Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte die Anlage 6 und 7 BAT-KF. …
(2)
…“
7
Nach der Anlage 1 (Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen) zu § 2 Arbeitsrechtsregelung wird die VergGr. I der Entgeltgruppe 15Ü zugeordnet.
8
§ 1 der Anlage 6 zum BAT-KF nF (= TV-Ärzte-KF) lautet:
„Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), die an Krankenhäusern im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke tätig sind.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich geregelt sind.“
9
Anlage 7 zum BAT-KF nF (TVÜ-Ärzte-KF) lautet auszugsweise:
„Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend ‚Ärzte’ genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 01. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 nach dem 1. Juli 2007 beginnt.
Abschnitt II
Überleitungsregelungen
§ 2
Überleitung in den TV-Ärzte-KF
Die von § 1 Absatz 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet.
§ 3
Eingruppierung
(1)

Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT- KF werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert.“
10
Die Beklagte zahlte an den Kläger ab dem 1. Juli 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF.
11
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags seien ab dem 1. Juli 2007 die Vergütungsregelungen des TV-Ärzte-KF anzuwenden. Mit der Klage hat der Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2008 die Zahlung der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 15Ü und der Entgeltgruppe Ä4, Stufe 3 des TV-Ärzte-KF geltend gemacht.
12
Der Kläger hat – soweit für die Revision von Interesse – beantragt,
1.
festzustellen, dass sich die Vergütung des Klägers als Chefarzt der Inneren Abteilung (gemäß § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags) ab dem 1. August 2008 nach der Entgeltgruppe Ä4, Stufe 3 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Diakonischen Einrichtungen im Rheinland, Westfalen und Lippe (TV-Ärzte-KF) in der jeweiligen Fassung berechnet,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.819,63 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen.
13
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Hinsichtlich der Vergütung gelte der BAT-KF vereinbarungsgemäß in der jeweils geltenden Fassung. Er sei nicht ersetzt worden. Auf den Kläger als Chefarzt seien die Anlagen 6 und 7 BAT-KF nF nicht anwendbar.
14
Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
15
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF.
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I. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF ergibt sich nicht aus dem Dienstvertrag.
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Gemäß § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags erhält der Kläger für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung, die sich aus Grundvergütung und Ortszuschlag zusammensetzt und deren Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Grundvergütung nach VergGr. I der Vergütungsordnung zum BAT-KF und dem Ortszuschlag entsprach, in der jeweils gültigen Fassung. Diese Vereinbarung enthält eine kleine dynamische Bezugnahme.
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1. Bei § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrags handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 – Rn. 24 mwN, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 26. September 2007 – 5 AZR 808/06 – Rn. 13, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen und ihre Änderungen und Ergänzungen und damit auch auf ein von ihnen selbst nicht abzuänderndes externes Regelwerk Bezug nehmen (BAG 22. Juli 2010 – 6 AZR 847/07 – Rn. 12, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15).
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2. Danach enthält § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags eine kleine dynamische Bezugnahme. In § 8 Abs. 1 vereinbarten die Parteien eine Grundvergütung, die, obwohl leitende Ärzte (Chefärzte) bei einzelvertraglicher besonderer Vereinbarung ihrer Arbeitsbedingungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. i BAT-KF aF von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren und dementsprechend die Vergütungsgruppenpläne zum BAT-KF aF keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte enthielten, der VergGr. I des Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF aF einschließlich der im BAT-KF aF vorgesehenen Struktur einer Gesamtvergütung bestehend aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag entsprach, und gestalteten sie dynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, die auf den BAT-KF in der jeweiligen Fassung verwies.
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3. Bei dem BAT-KF handelt es sich entgegen der Bezeichnung in der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des TVG, weil er nicht nach dessen Maßgaben, insbesondere nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG), zustande gekommen ist. Der BAT-KF ist vielmehr eine im sog. Dritten Weg beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Es handelt sich um eine Kollektivvereinbarung besonderer Art, in der allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden. Den Regelungen kommt keine normative Wirkung zu. Sie finden auf das Arbeitsverhältnis – wie vorliegend – nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung (st. Rspr., vgl. zB BAG 20. März 2002 – 4 AZR 101/01 – zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 9; 23. September 2004 – 6 AZR 430/03 – AP AVR § 1a Caritasverband Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 4; 8. Juni 2005 – 4 AZR 412/04 – mwN, AP MitarbeitervertretungG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6; 8. Juni 2005 – 4 AZR 424/04 -).
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4. Der BAT-KF in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung hat den BAT-KF in der vorherigen Fassung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht iSd. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Dienstvertrags „ersetzt“. Das ergibt sich bereits aus der unveränderten Bezeichnung des Regelungswerks „BAT-KF“, die lediglich mit dem Zusatz „neue Fassung“ versehen wurde, und aus dem Umstand, dass der BAT-KF konstant weiterentwickelt wurde und wird. So gab es in den Jahren 2007 bis 2010 zahlreiche Änderungen aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission. Zwar wurden inhaltlich ab dem 1. Juli 2007 insbesondere die Entgelte neu strukturiert, zugleich wurden jedoch – anders als im Bereich des öffentlichen Dienstes – die für Arbeiter und Angestellte unterschiedlichen Regelungswerke beibehalten (BAT-KF für die Angestellten und Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung – MTArb-KF). Auch nach dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der BAT-KF lediglich „geändert“. Damit ist die Rechtslage nicht mit der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst vergleichbar. Dort wurde der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 ersetzt, für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L ersetzten Gewerkschaft und Arbeitgeberseite damit übereinstimmend und ausdrücklich ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk (BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 122/09 -; 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – ZTR 2011, 150).
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5. Damit verbleibt es im Streitfall bei der in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags getroffenen Vergütungsvereinbarung, wonach der Kläger Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der VergGr. I BAT-KF der Anlage 1a zum BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung hat. Die gültige Fassung der früheren VergGr. I BAT-KF ab 1. Juli 2007 ist nach der einzelvertraglichen Vergütungsabrede des Klägers die Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF und nicht die von ihm beanspruchte Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF.
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a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags erhält der Kläger eine Vergütung entsprechend der VerGr. I BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitsrechtsregelung iVm. der Anlage 1 wurde die VergGr. I BAT-KF ab 1. Juli 2007 der Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF zugeordnet. Das „ist“ entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die vereinbarte Vergütung nach VergGr. I BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung. Die VergGr. I BAT-KF ist nicht ersatzlos „entfallen“, sondern vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 der Arbeitsrechtsregelung in die neue Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF übergeleitet worden. Diese Überleitung wird vom Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags erfasst. Die Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF ist auch dynamisch. Ihre Tabellenwerte wurden zum 1. Oktober 2008, zum 1. September 2009, zum 1. August 2010 und werden zum 1. September 2011 erhöht. Sie betrugen in Stufe 6 bis 30. September 2008 5.625,00 Euro, vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 5.765,80 Euro, vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2010 6.014,76 Euro, vom 1. August 2010 bis 31. August 2011 6.086,94 Euro und werden ab 1. September 2011 auf 6.154,08 Euro erhöht.
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b) Einer Überleitung der von den Parteien gewählten VergGr. I BAT-KF in die Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF nF steht nicht entgegen, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 7 zum BAT-KF nF Ärzte der VergGr. I BAT-KF in die Entgeltgruppe 4 (= Ä4 TV-Ärzte-KF) überzuleiten waren. Diese Überleitungsvorschriften gelten nur für die von § 1 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF erfassten Ärzte, dh. für diejenigen, die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fielen. Dies war bei Chefärzten nicht der Fall, § 3 Abs. 1 Buchst. i BAT-KF aF, wie es auch dem heutigen Rechtszustand entspricht (§ 1 Abs. 2 TV-Ärzte-KF). Der TV-Ärzte-KF ist über seinen persönlichen Geltungsbereich hinaus deshalb auch nicht als speziellere Regelung für Ärzte anzusehen (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes, BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 637/09 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50). § 11 TV-Ärzte-KF enthält genau wie Fallgruppe 18 der Berufsgruppe 3.1 des bis zum 30. Juni 2007 gültigen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF aF auch keine Eingruppierungsmerkmale für Chefärzte, sondern nur für Chefarztvertreter und zudem ein gegenüber dem früheren BAT-KF vollständig neues Eingruppierungssystem für die von ihm erfassten Ärztinnen und Ärzte. Der Arbeitsvertrag enthält auch keine Hinweise, dass der Kläger eine monatliche Grundvergütung wie ein Chefarztvertreter erhalten sollte oder dass sich die Parteien bei der Wahl der in Bezug genommenen Vergütungsgruppe überhaupt an die Vergütung anderer Ärzte angelehnt haben. Der gewählten Formulierung lässt sich schlicht eine Dynamisierungsabsicht der Parteien entnehmen, die auch bei der Überführung der VergGr. I BAT-KF in die allgemeine Entgeltgruppe 15Ü BAT-KF zum Tragen kommt. Der Hinweis auf eine angebliche Lebensfremdheit einer solchen Auslegung ersetzt jedenfalls nicht die notwendige schlüssige Darlegung eines über den Vertragswortlaut hinausgehenden Vertragsinhalts, wie er vom Kläger behauptet wird. Gerade im Hinblick auf das zugleich vereinbarte Recht des Klägers zur Privatliquidation als zweiter Säule der Vergütung erscheint eine Auslegung im Sinne der Beklagten auch nicht lebensfremd.
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c) Die Bezugnahmeklausel in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags ist auch nicht unklar iSd. § 305c BGB, mit der Folge, dass die für den Kläger (derzeit günstigere) Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF Anwendung finden müsste. Die Klausel ist eindeutig. Der Kläger sollte für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung nach der VergGr. I BAT-KF in der jeweils gültigen Fassung erhalten. Dass seit dem 1. Juli 2007 neue Entgeltregelungen für Ärzte, die nicht Chefärzte sind, gelten, macht die vereinbarte Regelung nicht im Nachhinein unklar (vgl. auch BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 122/09 – Rn. 19).
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II. Ein Anspruch des Klägers auf eine Anpassung der Vergütungsvereinbarung ab 1. Juli 2007 folgt auch nicht aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB. Wie ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine für andere Ärzte geltende Entgeltregelung Grundlage des Dienstvertrags der beiden Parteien war. Zudem haben sich die Umstände durch das Inkrafttreten des TV-Ärzte-KF nicht so schwerwiegend geändert, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wozu auch die variablen Einnahmen aus Privatliquidationen gehören, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Anpassung der Vergütung kommt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls nicht schon deshalb in Betracht, weil Chefärzte stets mehr verdienen müssten, als ihre in Entgeltgruppe Ä4 TV-Ärzte-KF eingruppierten Vertreter. Einen allgemeinen Grundsatz, ein Vorgesetzter sei stets höher zu vergüten als seine ihm unterstellten Mitarbeiter, gibt es im Arbeitsrecht ebenso wenig wie ein „Abstandsgebot“ (BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 637/09 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 80 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 50; vgl. für tarifliche Vergütungsregelungen 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 – AP TVÜ § 4 Nr. 1).
27
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
 
Laux       Schlewing       Spelge
Hromadka       Reinders
 
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Fundstellen:
ZTR 2011, 694


Papierfundstellen:

Die Entscheidung BAG – 5 AZR 855/09 wird zitiert in:

  1. > BAG, 22.02.2012 – 4 AZR 24/10