BAG – 3 AZN 627/19

ECLI:DE:BAG:2019:240719.B.3AZN627.19.0
NZA 2019, 1240   

Nichtzulassungsbeschwerde – Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung – Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 24.07.2019, 3 AZN 627/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2019 – 6 Sa 389/18 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 920,28 Euro festgesetzt.

 

Gründe

3 AZN 627/19 > Rn 1

Die ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

3 AZN 627/19 > Rn 2

I. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (BAG 24. Januar 2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 10, 13).

3 AZN 627/19 > Rn 3

Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ua. die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (vgl. BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZN 666/10 – Rn. 3 mwN). Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BAG 5. November 2008 – 5 AZN 842/08 – Rn. 10; 23. Januar 2007 – 9 AZN 792/06 – Rn. 6, BAGE 121, 52).

3 AZN 627/19 > Rn 4

II. Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger in der Beschwerdebegründung formulierten Fragen nicht.

3 AZN 627/19 > Rn 5

1. Soweit sich der Kläger mit der Auslegung und der ergänzenden Auslegung der Versorgungsrichtlinien befasst, haben die Fragen zum einen schon keine Rechtsnorm iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Gegenstand. Sie beziehen sich vielmehr auf die (ergänzende) Auslegung der für die betriebliche Altersversorgung des Klägers geltenden Versorgungsrichtlinien, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB darstellen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (vgl. BAG 11. April 2019 – 3 AZN 720/18 – Rn. 6; 24. Januar 2017 – 3 AZN 822/16 – Rn. 13). Rechtsfragen zu gesetzlichen Auslegungsregelungen oder einer ergänzenden Vertragsauslegung formuliert der Kläger nicht.

3 AZN 627/19 > Rn 6

2. Des Weiteren sind die Fragen zumindest teilweise („… ob hier“) auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls bezogen aufgeworfen.

3 AZN 627/19 > Rn 7

3. Soweit sich der Kläger schließlich mit Fragen der unangemessenen Benachteiligung befasst, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass damit die Rechtsnorm des § 307 BGB in Bezug genommen ist. Der Kläger formuliert jedoch auch insoweit keine Rechtsfrage, sondern wendet sich allein gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts. Damit rügt er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine solche – so sie überhaupt vorliegen sollte – rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision.

3 AZN 627/19 > Rn 8

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde die bezifferte Klageforderung in Ansatz gebracht.

 

Zwanziger       Spinner       Wemheuer


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd § 72 II Nr. 1 iVm § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ArbGG, wenn nicht die gesetzlichen Auslegungsgrundsätze betroffen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (Rn. 5).

Papierfundstellen:

NZA 2019, 1240

Die Entscheidung BAG – 3 AZN 627/19 wird zitiert in:

  1. > BAG, 03.05.2022 – 3 AZN 45/22

  2. > BAG, 19.01.2022 – 3 AZN 774/21