BAG – 3 AZR 289/15

ECLI:DE:BAG:2017:240117.U.3AZR289.15.0

Betriebliche Altersversorgung – Pensionskassenrente – Ergänzungsanspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2017, 3 AZR 289/15

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 – 7 Sa 1078/12 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

3 AZR 289/15 > Rn 1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

3 AZR 289/15 > Rn 2

Der am 16. Juni 1944 geborene Kläger war vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.560,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.335,17 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 3

Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden K + S Statut), das ua. bestimmte:

„Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:

1.
die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),

§ 1

Die anrechnungsfähige Dienstzeit

1.
Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …

9.
Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.

§ 2

Das anzurechnende Einkommen

1.
Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.

2.
Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:

a)
alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,

e)
der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der B,

Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …

§ 3

Das letzte Diensteinkommen bei K + S

1.
Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.

2.
Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts-Brutto-Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbezügen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt.

§ 4

Die zusätzliche Altersrente

1.
Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:

a)
bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,

4.
Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.

6.
Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.

Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.“

3 AZR 289/15 > Rn 4

Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich am 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.675,00 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 5

Am 31. Oktober 1990 vereinbarten die Parteien:

„Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt.“

3 AZR 289/15 > Rn 6

Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:

„C-Versorgungsordnung

Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN

Geltungsbereich

1
Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

Wartezeit

2
Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C.

Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen

3
Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.

4
Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

5
Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.

Grundversorgung

Versorgungsträger

6
Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C.

7
Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

10
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. …

Pensionsfähige Dienstzeit

11
Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an.

Rentenarten

12
Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus

– Altersrente
(Textziffer 43 und 45)

Mitgliedschaft in der Pensionskasse

Aufnahme

13
Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Mitgliedsbeitrag

14
Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.

ZUSATZVERSORGUNG II

Versorgungsträger

29
Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.

Pensionsfähiges Arbeitsentgelt

30
Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).

32
Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffern 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Pensionsfähige Dienstzeit

Pensionsfähig sind

34
Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind,

35
Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,

Rentenarten

40
Die Firmenrente wird gezahlt als

– Altersrente
(Textziffern 46-49)

Versorgungshöhe

Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

41
Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32

BfA Knappschaft
bis 3.200,– DM  1 % 0,7 %
über 3.200,– DM bis 6.400,– DM 0,8 % 0,6 %

 

Allgemeine Leistungsbestimmungen

Rentenarten

Altersrenten der Grundversorgung

Pensionskassenrente

43
Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Altersrenten der Zusatzversorgung

Leistungsvoraussetzungen

46
Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. …

Rentenbezugsdauer

47
Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.

Auszahlung der Renten

96
Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

103
Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Anhang zur C-Versorgungsordnung

I
Besitzstandsrente

Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt.

Im einzelnen gilt folgendes:

Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF – Schreiben vom 23. April 1985 – abgesetzt wird.

Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.

Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.

Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung.

…“

3 AZR 289/15 > Rn 7

Das Durchschnitts-Brutto-Gehalt des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 belief sich auf 9.646,00 DM, die zu diesem Stichtag nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2.693,00 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 8

Ab dem 1. Juli 1981 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:

„1. Kapitel: Allgemeines

§ 3
Begriffsdefinitionen

1.
Beschäftigungsverhältnis:

Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis

2.
Mitarbeiter:

Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane

3.
Firma/Firmen:

Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, B-Gruppengesellschaft oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist)

2. Kapitel: Mitgliedschaft

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von Mitgliedsrenten.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.

2.1 Ordentliche Mitgliedschaft

§ 5
Kreis der ordentlichen Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können werden:

1.
die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,

2.
die Mitarbeiter derjenigen B-Gruppengesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,

3.
einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B-Gruppengesellschaft wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.

§ 6
Voraussetzungen

Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse den Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelfall davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.

§ 7
Aufnahme

(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die B-Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist, und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B-Gruppengesellschaft können ihren Beitritt erklären.

§ 8
Beginn

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.

§ 10
Beendigung; ununterbrochene Fortführung

(1)
Die ordentliche Mitgliedschaft endet

1.
an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,

2.
an dem Tage, an dem eine B-Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,

3. Kapitel: Einnahmen der Kasse

§ 19
Art der Einnahmen

Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).

§ 20
Mitgliedsbeiträge

(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.

§ 22
Firmenbeiträge

(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.

(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.

4. Kapitel: Leistungen der Kasse

§ 23
Leistungsarten

(1)
Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:

1.
Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten,

§ 24
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,

2.
Erfüllung der Wartezeit,

3.
Stellung des Rentenantrags und

4.
Erfüllung der Anzeigepflichten.

§ 28
Fälligkeit

Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.

§ 32
Altersrente

(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.

§ 34
Höhe der Mitgliedsrente

Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.“

3 AZR 289/15 > Rn 9

Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren nach dem in der ersten Instanz übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. Im Berufungsverfahren und in der Revision bestreitet die Beklagte diese Aufteilung der Beiträge für die Altersrente und behauptet eine Aufteilung von 50 vH zu 50 vH. Das Landesarbeitsgericht hat dies dahinstehen lassen, weil es im Falle einer hälftigen Beteiligung des Klägers zu keinem geringeren Anspruch des Klägers kommt.

3 AZR 289/15 > Rn 10

In der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Oktober 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 26.767,50 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 180,87 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 892,25 DM monatlich.

3 AZR 289/15 > Rn 11

Seit dem 1. Juli 2009 bezieht der Kläger nach Vollendung seines 65. Lebensjahrs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 1. Januar 1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 420,53 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 232,68 Euro, insgesamt mithin 653,21 Euro. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19. April 1971 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 1993 (270,4 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 (457,9355 Monate) gekürzt wurde. Daneben erhält der Kläger von der B Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 892,25 DM; dies entspricht 456,20 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 12

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 149,72 Euro monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 2.844,68 Euro und für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 653,21 Euro monatlich hinaus weitere 149,72 Euro monatlich.

3 AZR 289/15 > Rn 13

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente iHv. 2.844,68 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 149,72 Euro seit dem 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011 zu zahlen,

2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 Euro hinaus monatlich weitere 149,72 Euro zu zahlen.

3 AZR 289/15 > Rn 14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 420,53 Euro und keine Zusatzversorgung II, höchstens jedoch eine iHv. 29,25 Euro monatlich, zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Oktober 1993 (34 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009 (458 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 770,66 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 57,21 DM; dies entspreche 29,25 Euro. Ein Ergänzungsanspruch bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er bereits nach zwei Jahren und zehn Monaten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt.

3 AZR 289/15 > Rn 15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage erweitert hat, verurteilt, an ihn 9.989,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus jeweils 156,08 Euro seit dem 1. August 2009 und jedem weiteren Monatsersten bis zum 1. November 2014 und ab dem 1. Dezember 2014 über die gezahlte Betriebsrente iHv. 653,21 Euro hinaus monatlich weitere 156,08 Euro, mithin 809,29 Euro als Besitzstandsrente, Zusatzversorgung II und Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag – soweit der Kläger eine monatliche Betriebsrente von mehr als 551,34 Euro brutto begehrt – weiter und beantragt zuletzt widerklagend für den Fall, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt,

1.
den Kläger zu verurteilen, aus der Überzahlung in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2014 an sie 9.286,20 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2015 zu zahlen,

2.
den Kläger zu verurteilen, an sie 1.515,82 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2015 zu zahlen,

3.
den Kläger zu verurteilen, an sie 6.190,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 257,95 Euro seit dem 2. Januar 2015, 2. Februar 2015, 2. März 2015, 2. April 2015, 2. Mai 2015, 2. Juni 2015, 2. Juli 2015, 2. August 2015, 2. September 2015, 2. Oktober 2015, 2. November 2015, 2. Dezember 2015, 2. Januar 2016, 2. Februar 2016, 2. März 2016, 2. April 2016, 2. Mai 2016, 2. Juni 2016, 2. Juli 2016, 2. August 2016, 2. September 2016, 2. Oktober 2016, 2. November 2016 und 2. Dezember 2016 zu zahlen.

3 AZR 289/15 > Rn 16

Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und die Abweisung der Widerklage.

 

Entscheidungsgründe

3 AZR 289/15 > Rn 17

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die erstmals in der Revision angebrachte Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

3 AZR 289/15 > Rn 18

I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. Juli 2009 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 809,29 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 426,90 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 232,67 Euro brutto und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 149,72 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 653,21 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2014 rückständige Beträge iHv. 9.989,12 Euro und ab dem 1. Dezember 2014 über die gezahlte Betriebsrente von 653,21 Euro monatlich hinaus weitere 156,08 Euro monatlich zu zahlen.

3 AZR 289/15 > Rn 19

1. Der Kläger hat seit dem 1. Juli 2009 nach Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 31. Oktober 1993 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht.

3 AZR 289/15 > Rn 20

2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben, sondern am 31. Oktober 1993 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

3 AZR 289/15 > Rn 21

a) Ob und ggf. inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 20; 18. Februar 2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 22, BAGE 147, 206).

3 AZR 289/15 > Rn 22

Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben derartige garantierte Besitzstände auch im Falle eines späteren vorzeitigen Ausscheidens erhalten (BAG 22. September 1987 – 3 AZR 662/85 – zu B II 1 und 2 der Gründe, BAGE 56, 138; 21. März 2000 – 3 AZR 93/99 – zu II 2 a der Gründe für den Fall der Insolvenz). An dieser Rechtsprechung hat der Senat jedenfalls insoweit festgehalten, als sich die Besitzstandsrente auch nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG ergäbe und zum Zeitpunkt der Ablösung die Anwartschaft bereits gesetzlich unverfallbar war (BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – Rn. 64, BAGE 141, 259). Der besonders starke Schutz des nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden erdienten Besitzstandes rechtfertigt sich dann auch aus dem Gedanken, dass dem Arbeitnehmer bei der Ablösung zumindest das verbleiben soll, was ihm auch nach dieser Regelung beim Ausscheiden oder im Insolvenzfall nach § 7 Abs. 2 BetrAVG erhalten bliebe (vgl. BAG 24. Januar 2006 – 3 AZR 483/04 – Rn. 49). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man diesen besonderen Schutz entfallen lassen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich später vorzeitig ausscheidet.

3 AZR 289/15 > Rn 23

Diese Grundsätze kommen auch dem Kläger zugute. Die aus einer vor dem 1. Januar 2001 erteilten Zusage stammende Versorgungsanwartschaft des Klägers war auch zum Ablösezeitpunkt am 31. Dezember 1990 bereits gesetzlich unverfallbar, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens zehn Jahre bestanden hatte (§ 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG).

3 AZR 289/15 > Rn 24

b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 23; 18. Februar 2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 23, BAGE 147, 206).

3 AZR 289/15 > Rn 25

aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung, der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Die Besitzstandsrente wird folglich für Zeiten geleistet, für die noch keine Anwartschaften nach der erst danach in Kraft getretenen C-Versorgungsordnung erworben werden konnten, wie sich aus deren Tz. 1 und Tz. 103 ergibt. Es handelt sich daher um einen von der C-Versorgungsordnung unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten der C-Versorgungsordnung erworben wurden und nicht um einen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der C-Versorgungsordnung hinter der Besitzstandsrente zurückbleibt.

3 AZR 289/15 > Rn 26

Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 24; 18. Februar 2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 24, BAGE 147, 206).

3 AZR 289/15 > Rn 27

Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt – Stichtag 31. Dezember 1990 – den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der C-Versorgungsordnung festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 25).

3 AZR 289/15 > Rn 28

bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die späteren, ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten, weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können (BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 26; 18. Februar 2014 – 3 AZR 542/13 – Rn. 25, BAGE 147, 206).

3 AZR 289/15 > Rn 29

cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der nach der C-Versorgungsordnung zu leistenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und für die zusätzlich zu zahlende Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung (vgl. BAG 19. Mai 2016 – 3 AZR 1/14 – Rn. 27).

3 AZR 289/15 > Rn 30

c) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 426,90 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 232,67 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 149,72 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 31

aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 426,90 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 32

(1) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C-Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF – Schreiben vom 23. April 1985 – abgesetzt wird.

3 AZR 289/15 > Rn 33

Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz.

3 AZR 289/15 > Rn 34

Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert.

3 AZR 289/15 > Rn 35

(2) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung 834,95 DM brutto; dies entspricht 426,90 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 36

(a) Die im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung des Klägers nach dem K + S Statut beläuft sich auf 1.982,00 DM. Das letzte Diensteinkommen des Klägers vor dem 31. Dezember 1990 nach § 3 Abs. 2 K + S Statut betrug 9.646,00 DM. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19. April 1971 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 hätte der Kläger nach § 1 Abs. 1 und Abs. 9 K + S Statut insgesamt 38 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt und damit nach § 4 Abs. 4 K + S Statut den Höchstsatz von 60 % des letzten Diensteinkommens erreicht. Dies ergibt einen Betrag von 5.787,60 DM (60 vH von 9.646,00 DM).

3 AZR 289/15 > Rn 37

Nach § 4 Abs. 6 K + S Statut wird die zusätzliche Altersrente nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen nach § 2 Abs. 2 K + S Statut und die zusätzliche Altersrente zusammen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Falle des Klägers 4.675,00 DM. Von dem Höchstbetrag von 4.675,00 DM ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.693,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich eine fiktive Vollrente von 1.982,00 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 38

(b) Diese fiktive Vollrente ist eigentlich mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 31. Dezember 1990 (236,5 Monate) zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009 (458 Monate) und damit mit 0,51638 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein auf die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1990 entfallender Rentenanteil iHv. 1.023,00 DM. Dieser Betrag ist ins Verhältnis zum durchschnittlichen pensionsfähigen Einkommen des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 iHv. 9.646,00 DM zu setzen. Hieraus errechnet sich ein Besitzstandsprozentsatz von 10,61. Dieser Wert verändert sich jedoch auf 10,72 vH, infolge der von der Beklagten vorgenommenen Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Barber“ (17. Mai 1990 – C-262/88 – Slg. 1990, I-1889) und ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

3 AZR 289/15 > Rn 39

(c) Der Besitzstandsprozentsatz von 10,72 ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers am 31. Oktober 1993 nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. mit 11.335,17 DM, zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Besitzstandsrente von 1.215,13 DM. Der anrechenbare Anteil der Pensionskassenrente bei einem Arbeitgeberanteil von 60 vH beträgt 380,18 DM. Dieser ist auf die Besitzstandsrente iHv. 1.215,13 DM anzurechnen, sodass sich ein Betrag iHv. 834,95 DM ergibt; dies entspricht 426,90 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 40

bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 455,07 DM brutto; dies entspricht 232,67 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 41

(1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

3 AZR 289/15 > Rn 42

(2) Die fiktive Vollleistung beträgt 770,66 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 43

Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 vH und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 vH des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 11.335,17 DM; davon übersteigen 4.551,84 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze.

3 AZR 289/15 > Rn 44

Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 16. Juni 2009 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 18 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 770,66 DM (3.200,00 DM x 1,0 vH pro Jahr x 18 Jahre = 576,00 DM zuzüglich 1.351,84 DM x 0,8 vH pro Jahr x 18 Jahre = 194,66 DM).

3 AZR 289/15 > Rn 45

Die fiktive Vollleistung iHv. 770,66 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 zur möglichen Dienstzeit vom 19. April 1971 bis zum 16. Juni 2009, mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 455,07 DM, das sind 232,67 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 46

cc) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 892,25 DM weitere 149,72 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

3 AZR 289/15 > Rn 47

(1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen iSd. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen; seit 1. Januar 2016 § 9 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 234 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 – 3 AZR 279/03 – zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand April 2016 § 2 Rn. 279). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen.

3 AZR 289/15 > Rn 48

(2) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 149,72 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 49

Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 828,18 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 535,35 DM. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 292,83 DM verpflichtet; das entspricht 149,72 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 50

(a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 535,35 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 51

(aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebszugehörig geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 2.337,51 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 52

Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Juli 1981 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31. Oktober 1993 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 26.767,50 DM geleistet. In der Zeit vom 1. November 1993 bis zum 16. Juni 2009 wären – ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 11.560,00 DM – monatlich Beiträge iHv. 231,20 DM, somit in den bis zum 16. Juni 2009 noch möglichen 187,5333 Monaten insgesamt 43.357,70 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 70.125,20 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 28.050,08 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 2.337,51 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 53

(bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Dieser beträgt 40 vH. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 2.337,51 DM, folglich 1.402,51 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 54

(aaa) Nach Vorbringen des Klägers haben er 40 vH und die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Dieses Vorbringen des Klägers hat die Beklagte erstinstanzlich zugestanden und ihren Berechnungen auch selbst zugrunde gelegt; in der Berufungs- und Revisionsinstanz jedoch in Abrede gestellt und bezogen auf die Altersrente eine hälftige Beitragsaufwendung geltend gemacht mit der Folge, dass jedenfalls bei der Ermittlung des Ergänzungsanspruchs von einem firmenfinanzierten Anteil iHv. lediglich 50 vH auszugehen sei.

3 AZR 289/15 > Rn 55

(bbb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf diese Frage komme es nicht entscheidungserheblich an. Bei einem hälftigen Beitragsaufkommen seien die Ansprüche des Klägers jedenfalls nicht geringer und im Anhang zur C-Versorgungsordnung sei der firmenfinanzierte Teil mit 60 vH der Pensionskassenrente festgeschrieben.

3 AZR 289/15 > Rn 56

(ccc) Soweit die Beklagte eine abweichende Verteilung des Beitragsaufkommens geltend macht, steht dies nach ihrem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Übernahme des Risikos der Berufsunfähigkeit als Direktzusage für Arbeitnehmer, die erst nach dem 31. Dezember 1984 Mitglied der B-Pensionskasse wurden. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch schon deshalb unerheblich, weil der Kläger bereits seit dem 1. Juli 1981 Mitglied der B-Pensionskasse war und deshalb dieser Gesichtspunkt für seine Versorgung keine Rolle spielt. Im Übrigen kommt es insoweit nur darauf an, welche Beiträge vom Arbeitgeber insgesamt an die Pensionskasse zur Absicherung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten biometrischen Risiken geleistet werden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 PK-Satzung ist die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung.

3 AZR 289/15 > Rn 57

(cc) Der Betrag iHv. 1.402,51 DM ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 19. April 1971 bis zum 31. Oktober 1993 zur möglichen Dienstzeit vom 1. April 1971 bis zum 16. Juni 2009, mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,5905, zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 828,18 DM.

3 AZR 289/15 > Rn 58

(b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich danach auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 892,25 DM und damit auf 535,35 DM (60 vH von 892,25 DM).

3 AZR 289/15 > Rn 59

(c) Der Ergänzungsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 828,18 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 535,35 DM, somit auf 292,83 DM (828,18 DM – 535,35 DM). Dies entspricht 149,72 Euro.

3 AZR 289/15 > Rn 60

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung.

3 AZR 289/15 > Rn 61

II. Die Widerklage fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Mit der Widerklage macht die Beklagte Ansprüche nach § 717 Abs. 3 ZPO geltend. Sie begehrt damit die Rückzahlung der von ihr zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil geleisteten Zahlungen. Die Widerklage ist von der Beklagten nur für den Fall erhoben, dass der Kläger mit seiner Hauptforderung ganz oder teilweise unterliegt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

3 AZR 289/15 > Rn 62

III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
 

Zwanziger       Spinner       Wemheuer

Schüßler       Möller


Papierfundstellen:

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