BAG – 10 AZR 861/09

Sozialkassenverfahren – bauliche Leistung – Erstellen von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatect-Platten – Sowohl-als-auch-Tätigkeiten

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 15.06.2011, 10 AZR 861/09

Tenor

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2009 – 10 Sa 1960/04 – aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch über Sozialkassenbeitragsansprüche für den Zeitraum von Dezember 1998 bis Dezember 2001.
2
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und nach den allgemeinverbindlichen tariflichen Regelungen die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
3

Die für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001 gültigen Fassungen der durchgängig allgemeinverbindlichen Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 (VTV 1986) und vom 20. Dezember 1999 (VTV 1999) regeln jeweils auszugsweise:

„§ 1

Geltungsbereich

(1)
Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

(2)
Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einem der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige Bauleistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

3.
technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

Abschnitt V

Zu denen in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören zum Beispiel diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehenden Art ausgeführt werden:

9.
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringen von Unterkonstruktionen;

37.
Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

Abschnitt VII

Nicht erfasst werden Betriebe …

12.
des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden,

…“

4
Die Beklagte, die kein Mitglied der tarifschließenden Verbände des Baugewerbes ist, unterhielt seit dem 1. April 1998 einen Betrieb, der bei der zuständigen Handwerkskammer als „Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer“ in der Handwerksrolle eingetragen war. In der Anmeldung zum Gewerberegister der Stadt D gab die Beklagte den Gegenstand des Gewerbes mit „Ausführung von Bauarbeiten jeder Art, Handel mit Gegenständen der Brandschutztechnik, Ausführung von Brandschutzanlagen jedweder Art, technische Isolierung und Trockenbauarbeiten“ an. In ihrer Eigenwerbung führt sie als Betätigungsbereiche „L 90 Kanäle und L 90 Bekleidungen, Vermörtelungen von Brandschutzklappen, Brandschutz an Stahlkonstruktionen, technische Isolierungen aller Art, L 90 Bekleidung von Brandschutzklappen, Brandschutz an Elektroanlagen und F 90 Wände und Decken“ auf. Ein Prüfbericht des Arbeitsamts W vom 8. Mai 2002/22. April 2002 nennt als Tätigkeit des Betriebs „bauliche Leistungen Lüftungsbau mit Promatect-Platten“. Er führt weiter aus, dass die Beklagte als „Nachunternehmer für Anlagenbauer“ arbeite und „ausschließlich Lüftungskanäle erstellt, welche erhöhten Brandschutzanforderungen unterliegen“. „Isolierarbeiten“ würden nur im Zusammenhang mit den „obengenannten Arbeiten und nur in sehr geringem Umfang ausgeführt“. „Aufwendige Isolierarbeiten“ würden „weiter vergeben“.
5
Die Klägerin hat die Beklagte ua. auf Beitragszahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001 auf der Basis der von der Bundesagentur für Arbeit festgesetzten Bruttolohnsummen und von Festbeiträgen für Angestellte im Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 221.447,91 Euro in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbracht, in dem sie Wärme-, Kälte- und Schallschutz- und insbesondere Brandschutzisolierungsarbeiten an bereits vorhandenen Lüftungskanälen ausgeführt hätten. Mit der Erstellung von Lüftungskanälen aus Brandschutzplatten würden Isolier- und Brandschutzarbeiten iSv. Abschn. V Nr. 9 VTV erbracht. Das Zuschneiden und die Montage der Promatect-Platten sei im Übrigen eine typische Arbeit des Trocken- und Montagebaus iSv. Abschn. V Nr. 37 VTV. Mit der Herstellung und der Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus brandgeschützten Materialien würden hingegen keine, dem einheitlichen „Installations- und Heizungsbauergewerbe“ zurechenbaren typischen Lüftungsbauerleistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV erbracht. Zumindest handele es sich um eine sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“. Die Beklagte beschäftige vorrangig Isolierer und keine Fachkräfte des Installationsgewerbes.
6

Die Klägerin hat zuletzt – soweit für die Revision noch von Interesse – beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 221.447,91 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen: Ihr Betrieb falle nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Sie habe zu 90 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten des Lüftungsbauergewerbes verrichtet. Sie stelle schwerpunktmäßig Lüftungsleitungen für Zuluft, Abluft und Entrauchung aus Kalzium-Silikat-Brandschutzbauplatten (Promatect-Platten) her. Diese baue sie selbständig in oder als Lüftungskanäle ein. Die Kanäle seien selbstisolierend. Rund 40 % der Tätigkeiten entfielen auf die Herstellung und den Einbau von selbständigen Brandschutzluftkanälen, ca. 35 % auf die Herstellung und den Einbau von Entrauchungsleitungen und ca. 25 % auf die brandschutztechnische Aufrüstung von Stahlblechlüftungsleitungen und Kunststoffleitungen. Bei der brandschutztechnischen Aufrüstung würden vorwiegend selbständige Kanäle gelegt, in dem diese in andere Kanäle oder um andere Kanäle herum montiert würden. Dabei fielen Isolierarbeiten allenfalls in einem arbeitszeitlichen Umfang von deutlich unter 10 % an.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt geltend gemachten Beitragsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie begründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen noch nicht fest, ob der Betrieb der Beklagten unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt und deshalb die Beklagte zur Zahlung der Beiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum nach §§ 24, 25, 29 VTV 1986 bzw. §§ 18, 19, 22 VTV 1999 an die Klägerin verpflichtet ist.
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1. Einer Anwendung des VTV 1986 und VTV 1999 steht nicht entgegen, dass die Beklagte wegen fehlender Verbandszugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 TVG nicht tarifgebunden war. Eine Tarifgeltung ergibt sich aus der Allgemeinverbindlichkeit dieser Tarifverträge nach § 5 Abs. 4 TVG, wenn deren Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.
12
2. Eine Anwendung des allgemeinverbindlichen VTV hängt davon ab, ob in dem Zeitraum von Dezember 1998 bis Dezember 2001 im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter Abschn. I bis Abschn. V des § 1 Abs. 2 VTV fielen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (BAG 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – Rn. 20; 17. November 2010 – 10 AZR 215/10 – Rn. 10; 27. Oktober 2010 – 10 AZR 362/09 – Rn. 13, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 328; 28. April 2004 – 10 AZR 370/03 – zu II 1 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 264). Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., zB BAG 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – aaO; 27. Oktober 2010 – 10 AZR 362/09 – aaO). Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend ein oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschn. I – III zusätzlich geprüft werden müssen (st. Rspr., zB BAG 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – Rn. 21; 1. April 2009 – 10 AZR 593/08 – Rn. 16). Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschn. IV und Abschn. V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis Abschn. III erfüllen (BAG 17. November 2010 – 10 AZR 845/09 – Rn. 21; 17. November 2010 – 10 AZR 215/10 – aaO; 15. November 2000 – 10 AZR 621/99 – zu II 2 der Gründe).
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3. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht fest, dass im streitgegenständlichen Zeitraum im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Lüftungs- und Entrauchungskanäle aus brandgeschütztem Material hergestellt und montiert worden sind. Damit sind zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. IV oder Abschn. V VTV nicht erfüllt, es liegt aber ein Betrieb iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV vor. Es steht aber noch nicht fest, ob der Betrieb der Beklagten von der Anwendung des VTV nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV ausgenommen ist. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen.
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a) Der Betrieb der Beklagten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV.
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aa) Bei der Trockenbaumontage werden industriell hergestellte Fertigteile, vor allem plattenförmige Bauteile aus verschiedenen Materialien, montiert, wobei die vorgefertigten Teile nicht mehr wesentlich verändert werden (BAG 15. Februar 2006 – 10 AZR 270/05 – Rn. 15; 23. Oktober 2002 – 10 AZR 225/02 – zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 255 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 115). Die im Klammerzusatz genannten Beispiele „Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen“ orientieren sich am Berufsbild des Trockenbaumonteurs, dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und Leichtbauwänden steht (BAG 15. Februar 2006 – 10 AZR 270/05 – aaO; 23. Oktober 2002 – 10 AZR 225/02 – aaO). Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile (BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – Rn. 16, BAGE 120, 1, unter Hinweis auf Duden Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „Montage“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. Stichwort „Montage“). Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise bzw. die Bauweise mit größeren Fertigteilen (BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – Rn. 17, aaO, unter Hinweis auf Duden Stichwort „Montagebau“ bzw. Wahrig Stichwort „Montagebau“). Das Beispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten“ in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ist erfüllt, wenn die vorgefertigten, industriell hergestellten Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden (BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – Rn. 17, aaO; 15. Februar 2006 – 10 AZR 270/05 – aaO).
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bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden die Lüftungs- und Entrauchungskanäle von den Mitarbeitern der Beklagten hergestellt und montiert. Es werden jedoch keine industriell hergestellten, nicht mehr wesentlich zu verändernden Fertigteile verbaut. Vielmehr fertigen die Mitarbeiter der Beklagten die aus Promatect-Platten bestehenden Lüftungs- und Entrauchungskanäle eigens vor der Montage an. Gegenstand ist mithin nicht das Zusammensetzen oder Zusammenbauen einzelner vorgefertigter Teile, sondern die Herstellung von passgerechten Kanalelementen und die Verarbeitung von Brandschutzplatten zu Lüftungs- und Entrauchungskanälen.
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b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV liegen auch nicht vor.
18
aa) Dämm- und Isolierarbeiten unterfallen nach der Rechtsprechung des Senats, soweit sie an Gebäuden (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV) oder technischen Anlagen (§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV) ausgeführt werden, dem VTV. Zu den Dämm- und Isolierarbeiten zählen Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen. Eine Beschränkung der Isolierarbeiten auf die Verwendung bestimmter Materialien oder auf bestimmte Isoliertätigkeiten ist dem Tarifwortlaut nicht zu entnehmen (zum Ganzen vgl. BAG 17. November 2010 – 10 AZR 215/10 – Rn. 15). Der VTV will vielmehr alle Betriebe erfassen, die Arbeiten ausführen, die herkömmlicherweise zum Isolierergewerbe zählen (BAG 17. November 2010 – 10 AZR 215/10 – Rn. 16; 18. März 2009 – 10 AZR 242/08 – Rn. 18, 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 309). Das Isoliergewerbe gehört zum Baugewerbe (BAG 18. März 2009 – 10 AZR 242/08 – Rn. 18). Zum Berufsbild des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers zählt gemäß § 58 Nr. 10 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102, 1120, geändert durch die Verordnung vom 2. April 2004, BGBl. I S. 522) das Herstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz. Dämm-(Isolier-)Arbeiten setzen aber ein bestehendes Substrat voraus, an dem die Dämmung bzw. Isolierung an- bzw. aufzubringen ist. Dementsprechend setzen sie Vorleistungen anderer Gewerke voraus.
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bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt es hieran im Entscheidungsfall. Im Betrieb der Beklagten werden vielmehr selbständige und selbstisolierende Kanäle erstellt. Eine Abschirmung bereits bestehender Leitungen und/oder Kanäle findet dabei nicht statt. Darüber hinausgehende Isolierarbeiten erbringt die Beklagte nur in ganz geringem Umfang.
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c) Der Betrieb der Beklagten erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Absch. IV VTV. Insbesondere werden keine technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV ausgeführt, da die Beklagte keine Dämmungen oder Isolierungen an technischen Anlagen an- oder aufbringt. Hinzu kommt, dass diese tarifliche Regelung den betrieblichen Geltungsbereich nur für solche Betriebe eröffnet, soweit sie nicht unter Abschn. II oder III erfasst sind, was vorliegend der Fall ist.
21
d) Im Betrieb der Beklagten wurden aber während des Streitzeitraums arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ausgeführt.
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aa) Der VTV erfasst nach § 1 Abs. 2 Abschn. II auch solche Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderungen von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Hierzu gehören auch die Arbeiten des Ausbaugewerbes (BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 362/09 – Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 328; 9. Dezember 2009 – 10 AZR 850/08 – Rn. 25 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 318). Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen wollen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (BAG 3. Dezember 2003 – 10 AZR 107/03 – zu II 3 d der Gründe).
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bb) Mit der Herstellung und Montage der Lüftungs- und Entrauchungskanäle hat die Beklagte im Streitzeitraum baugewerbliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht.
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Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen aus Promatect-Platten dient vorwiegend dem Brandschutz und damit der ordnungsgemäßen und verkehrsüblichen Fertigstellung von Gebäuden. Nur wenn Belüftung und Entrauchung in einem Gebäude gewährleistet sind, kann eine bestimmungsgemäße Benutzung sichergestellt werden. Zur bestimmungsgemäßen Benutzung gehören alle für einen ordnungsgemäßen Brandschutz erforderlichen Maßnahmen. Damit dienen auch alle Arbeiten, die an und in einem Gebäude zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen, der Fertigstellung des Bauwerks (vgl. BAG 8. Februar 1995 – 10 AZR 289/94 – zu II 2 b der Gründe; 26. Januar 1994 – 10 AZR 603/92 -; 5. September 1990 – 4 AZR 82/90 – zu II 3 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 135).
25
e) Ob der Betrieb der Beklagten während des streitigen Zeitraums vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV ausgenommen war, kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
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aa) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV sind Betriebe des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen, soweit nicht Arbeiten der in den Abschn. IV oder Abschn. V aufgeführten Art ausgeführt werden. Ein Betrieb im Sinne der Ausnahmetatbestände kann aber nur dann vorliegen, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmenkatalogs als solche zuzuordnen sind. Einzelne, verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind dabei nicht zusammenzurechnen (BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 362/09 – Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 328; 9. Dezember 2009 – 10 AZR 850/08 – Rn. 28 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 318; 21. Oktober 2009 – 10 AZR 73/09 – Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 313). Allerdings fallen die Betriebe des „Gas- und Wasserinstallationsgewerbes“ und des „Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes“ nach der zum 1. April 1998 erfolgten Zusammenfassung zum Gewerbe „Installateur und Heizungsbauer“ und der nachfolgenden Zusammenführung der Ausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik nicht mehr unter verschiedene Ausnahmetatbestände. Eine Differenzierung danach, ob in dem Betrieb Tätigkeiten ausgeführt werden, die für das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe oder das Heizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbe typisch sind, ist daher nicht mehr notwendig und nicht mehr möglich. Eine Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich liegt bereits dann vor, wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Gewerbes des „Installateur und Heizungsbauers“ verrichtet werden (BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 362/09 – aaO; 21. Oktober 2009 – 10 AZR 73/09 – Rn. 19 ff., aaO). Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen zu sein. Ausreichend, aber erforderlich ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden.
27
bb) Die auf der Grundlage der Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, im Betrieb der Beklagten seien arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Gewerbes „Installateur und Heizungsbauer“ ausgeübt worden.
28
Es steht fest, dass arbeitszeitlich überwiegend Belüftungs- und Entrauchungskanäle hergestellt und montiert worden sind. Das Anfertigen und Montieren von Kanälen für lufttechnische Anlagen zählte nach § 4 Nr. 16 und Nr. 18 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/zur Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin vom 9. März 1989 auch zum Gegenstand der Berufsbildung dieses Gewerbes. Zu den Aufgaben dieses Berufs gehörte auch der Bau von Be- und Entlüftungsanlagen für Wohnhäuser, Büros und Fabrikationseinrichtungen (siehe Blätter zur Berufskunde Zentralheizungs- und Lüftungsbauer/Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin, 1 – II A 503, 3. Aufl. 1990). Auch zum Ausbildungsbild des Nachfolgeberufs des/r Anlagenmechanikers/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gehört das „Montieren von Rohrleitungen, Kanälen und von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 18 und 19 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni 2003, BGBl. I S. 1012). Darüber hinaus sieht § 4 Abs. 1 Nr. 21 dieser Verordnung das „Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutzmaßnahmen“ als Teil der Berufsausbildung vor. Zu den Aufgaben und Tätigkeiten eines solchen Anlagenmechanikers gehört auch das Planen und das Vorbereiten der Arbeitsabläufe und als deren Bestandteil, das Sägen, Schneiden, Umformen von Materialen aus Kunststoff oder Metall auf das geforderte Maß sowie das Herstellen von Bögen und Abzweigungen (vgl. Informationen Berufenet, Webseite der Bundesagentur für Arbeit – Anlagenmechaniker/in Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik). Damit stellt die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen nicht nur eine baugewerbliche Leistung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar, sie kann auch eine Tätigkeit des Lüftungsbauergewerbes bzw. des Gewerbes „Installateur und Heizungsbauer“ iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV sein. Demnach liegt eine sog. „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“ vor (vgl. BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 351/09 – Rn. 20; 12. Dezember 2007 – 10 AZR 995/06 – Rn. 33; 19. Juli 2000 – 10 AZR 918/98 – zu II 1 b bb der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232), die eine Zuordnung erfordert. Dies gilt umso mehr, als keine Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV iVm. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 oder Nr. 37 VTV vorliegt. Die Herstellung und Montage von Lüftungs- und Entrauchungskanälen mit Promatect-Platten erfüllen, wie dargelegt (zu I 3 a und b der Gründe), die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 37 VTV nicht.
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cc) Führt ein Betrieb sowohl baugewerbliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauergewerbes aus (sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten) kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11. Dezember 1996 – 10 AZR 376/96 – BAGE 85, 15, 23; 19. Juni 2000 – 10 AZR 918/98 – zu II 1 b bb der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232) für die Zuordnung zum VTV in erster Linie auf den Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten an. Insbesondere ist für die Abgrenzung und Zuordnung von Bedeutung, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks ausgeführt werden (BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 351/09 – Rn. 22). Werden solche Arbeiten von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 995/06 – Rn. 34). Zunächst ist näher zu prüfen, welche Arbeitnehmer mit welcher Ausbildung und Qualifikation beschäftigt werden und von welchem Fachmann welchen Gewerks mit welcher Ausbildung und Qualifikation sie angeleitet und beaufsichtigt werden. Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeübten Arbeiten nicht möglich ist, kann auf zusätzliche Abgrenzungskriterien, beispielsweise auf die weiteren ausgeübten Tätigkeiten, zurückgegriffen werden (BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 351/09 – aaO).
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dd) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht nicht hinreichend beachtet. Seine Annahme, es liege keine „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“ vor, der Ausnahmetatbestand sei bereits erfüllt, weil Bau und Montage von Lüftungskanälen eine zentrale Tätigkeit des Lüftungsbauerhandwerks darstellten, ist rechtsfehlerhaft.
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Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Bau und die Montage von Be- und Entlüftungsanlagen primär mit spezifischen Methoden und fachkundigen Personal des Heizungs- und Installationsgewerbes unter Anleitung entsprechender Fachleute ausgeführt worden sind und deshalb der Betrieb als solcher von Lüftungsbauarbeiten geprägt worden ist. Dies gilt umso mehr als es auch keine weiteren Feststellungen zum Charakter der ausgeführten Arbeiten getroffen hat. Insbesondere hat es nicht festgestellt, inwieweit – was eher gegen einen Baubetrieb im Sinne des VTV sprechen würde -, die Beklagte die gesamte Belüftungs- und Entrauchungsanlage (einschließlich der Aggregate) auch geplant, konzipiert und eingebaut hat und damit die Arbeiten über den bloßen Zuschnitt, das Verlegen und der Montage der Promatect-Platten hinausgehen. Auch fehlen Feststellungen, ob die Beklagte die Belüftungs- und Entrauchungskanäle selbständig plant oder nur vorgegebene Planungen umsetzt und ausführt oder nur eine vorgeplante Bauleistung ausführt. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht genauso nachzuholen haben, wie die zu den Qualifikationen der eingesetzten Arbeitnehmer und deren Anleiter.
32
II. Eine Abweisung der Klage kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Die Ansprüche sind – soweit eine Beitragspflicht der Beklagten besteht – nicht verfallen oder verjährt.
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1. Die Ansprüche sind nicht verfallen.
34
a) Nach § 25 Abs. 1 VTV 1999 bzw. VTV 1986 verfallen die Ansprüche der Klägerin gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Auf die Entstehung der Ansprüche kommt es nicht an. Für den Beginn der Frist gilt § 201 BGB aF bzw. § 199 BGB nF entsprechend.
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b) Gemäß § 29 Abs. 1 VTV 1986 bzw. § 22 Abs. 1 VTV 1999 waren die Beiträge für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des Folgemonats einzuzahlen. Dementsprechend waren die Beitragsansprüche für Dezember 1998 am 15. Januar 1999 fällig. Entsprechend § 201 BGB aF begann die vierjährige Verfallfrist mit dem Schluss des Kalenderjahrs 1999 für die im Kalenderjahr 1999 fälligen Ansprüche. Mit der am 9. Juli 2003 zugestellten Klage auf Zahlung der Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 1998 bis Dezember 2001, der am 6. Juni 2003 zugestellten Klage auf Zahlung der Beiträge für Angestellte für den Zeitraum Dezember 1998 bis November 1999 und dem der Beklagten vorab per Telefax am 29. Dezember 2004 übermittelten Klageantrag auf Zahlung der Beiträge für Angestellte für den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2001 hat die Klägerin damit die Frist für die streitgegenständlichen Ansprüche gewahrt.
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2. Die Ansprüche sind – soweit eine Beitragspflicht der Beklagten besteht – auch nicht verjährt.
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a) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kassen gegen den Arbeitgeber beträgt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 VTV idF des am 1. September 2002 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrags vom 4. Juli 2002 vier Jahre. Diese tarifliche Verlängerung der Verjährungsfrist gegenüber der seit 1. Januar 2002 nach § 195 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist ist gemäß § 202 BGB zulässig (BAG 25. November 2009 – 10 AZR 737/08 – Rn. 30, BAGE 132, 283; 28. Mai 2008 – 10 AZR 358/07 – Rn. 43, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 301). § 25 Abs. 4 VTV 2002 erfasst dabei alle streitgegenständlichen Ansprüche einschließlich der zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. September 2002 bereits fälligen, aber noch nicht verjährten rückständigen Ansprüche der Klägerin (BAG 25. November 2009 – 10 AZR 737/08 – Rn. 31, aaO).
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b) Die streitgegenständlichen Ansprüche waren am 1. September 2002 noch nicht verjährt. Damit findet seit diesem Zeitpunkt § 25 Abs. 4 VTV 2002 Anwendung. Dessen Frist ist gewahrt. Die Beitragsforderungen für Dezember 1998 und damit die ältesten Beiträge waren bis zum 15. Januar 1999 einzuzahlen. Entsprechend § 201 BGB aF begann die Verjährungsfrist für diese und die weiteren im Kalenderjahr 1999 fällig gewordenen Ansprüche mit Schluss des Kalenderjahrs 1999. Die Klageerhebung am 6. Juni 2003 bzw. 9. Juli 2003 erfolgte innerhalb der Verjährungsfrist. Entsprechendes gilt für die später fällig gewordenen Beiträge.

Eylert

W. Reinfelder

Mestwerdt

Kay Ohl

Rudolph