BAG – 9 AZM 9/19

ECLI:DE:BAG:2019:310719.B.9AZM9.19.0
NZA 2020, 271   

Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG – Vertretungszwang

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 31.07.2019, 9 AZM 9/19

Tenor

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2019 – 4 Sa 5/19 – wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

9 AZM 9/19 > Rn 1

I. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 77 Satz 2, § 72a ArbGG).

9 AZM 9/19 > Rn 2

1. Nach § 77 Satz 2, § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses einzulegen. Ihre Einlegung muss – ebenso wie ihre Begründung – durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen.

9 AZM 9/19 > Rn 3

a) Vor dem Bundesarbeitsgericht muss sich eine Partei gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies können nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG Rechtsanwälte oder die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten sein (vgl. BAG 2. Oktober 2018 – 5 AZR 376/17 – Rn. 41, BAGE 163, 326).

9 AZM 9/19 > Rn 4

b) Die Notwendigkeit der Vertretung erfasst auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG (vgl. GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 11 Rn. 122). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. § 77 Satz 2 ArbGG verweist auf § 72a ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG. Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde (vgl. BAG 18. August 2015 – 7 ABN 32/15 – Rn. 5 ff., BAGE 152, 209; 20. September 2011 – 9 AZN 582/11 – Rn. 5).

9 AZM 9/19 > Rn 5

2. Danach ist Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht ordnungsgemäß eingelegt und deshalb unzulässig.

9 AZM 9/19 > Rn 6

II. Der Senat sieht nach § 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren Begründung ab.

9 AZM 9/19 > Rn 7

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.

 

Kiel       Pulz       Weber


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

Die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 S. 2 ArbGG gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, muss durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 S. 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Bevollmächtigten erfolgen. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen.

Papierfundstellen:

NZA 2020, 271

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