BAG – 5 AZR 94/18

ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.5AZR94.18.0
NZA 2019, 1160   

Tarifvertragliche Verdienstsicherung bei Wegfall von Belastungszulagen – Berechnung der Grundvergütung sowie der Zuschläge

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 27.03.2019, 5 AZR 94/18

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 20. Dezember 2017 – 9 Sa 45/17 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

5 AZR 94/18 > Rn 1

Die Parteien streiten darüber, ob der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des Entgeltrahmen-Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (iF ERA-TV) bei der Berechnung der Grundvergütung für Mehrarbeitsstunden und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hinzuzurechnen ist.

5 AZR 94/18 > Rn 2

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg für das Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung. Neben dem ERA-TV, der am 1. April 2007 bei der Beklagten eingeführt wurde, ist dies ua. der Manteltarifvertrag zum ERA-TV für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14. Juni 2005 (iF MTV ERA), der ua. Folgendes bestimmt:

„§ 10

Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

Folgende Zuschläge werden gezahlt

§ 11

Entgeltzahlung

11.3
Monatsentgelt

Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt.

11.3.1
Feste Bestandteile des Monatsentgelts

Zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge*, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV.

11.3.2
Variable Bestandteile des Monatsentgelts

Variable Bestandteile des Monatsentgelts können sein:

– leistungsabhängige Bestandteile

– zeitabhängige Bestandteile

– sonstige variable Bestandteile.

11.4.3
Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich:

– aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto),

– aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate; zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend,

jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

In die Berechnung der Grundvergütung gehen mit ein:

der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV sowie

bei Montagearbeiten nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV.

11.5
Berechnung der Zuschläge

Berechnungsgrundlage der Zuschläge ist das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3.

§ 21

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Kündigung des Tarifvertrages

21.1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV ERA) in Kraft. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.

Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 Satz 2 ETV ERA einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich.

21.2
Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Absatz 2, den Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern vom 05. April 2000.

…“

5 AZR 94/18 > Rn 3

§ 13 ERA-TV, der einen Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs regelt, bestimmt ua.:

„13.1
Sofern keine Sicherung des Grundentgeltanspruches gemäß §§ 12.2 oder 12.3 möglich ist, erhalten die Beschäftigten einen Verdienstausgleich, wenn der Anspruch auf das Entgelt der bisherigen oder höheren Entgeltgruppe zum Zeitpunkt der neuen vorläufigen Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß § 7.3.1 ERA-TV bzw. der neuen verbindlichen Einstufung gemäß § 8.2 ERA-TV länger als 6 Monate bestand oder sie nicht nur Anspruch auf das Entgelt der Eingangsstufe der bisherigen Entgeltgruppe gemäß § 11.2 haben.

13.3
Sofern der Verdienstausgleich

– zehn Prozent des bisherigen Entgelts in den Entgeltgruppen 1 bis 6

– dreizehn Prozent des bisherigen Entgelts in den Entgeltgruppen 7 bis 17

entsprechend § 13.2 übersteigen würde, wird der darüber hinausgehende Betrag als Zulage zum regelmäßigen Monatsentgelt gezahlt. …“

5 AZR 94/18 > Rn 4

In Anlage 2 zum ERA-TV (iF Anlage 2 ERA-TV) wird ua. bestimmt:

„§ 4

Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen

4.1
Vermindert sich die Belastungszulage, ohne dass sich der Grundentgeltanspruch vermindert, erhalten die Beschäftigten, ggf. nach der neuen verbindlichen Festlegung gemäß § 8.2 ERA-TV, einen monatlichen Verdienstausgleich in Höhe der Verminderung der Belastungszulage.

4.2
Auf diesen Verdienstausgleich werden angerechnet:

– Tariferhöhungen

– Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts

– Erhöhungen der Belastungszulage

§ 13.11 ERA-TV gilt entsprechend.

4.5
Ein bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 MTV bestehender Verdienstausgleich geht nicht in den Alterssicherungsbetrag ein.

…“

5 AZR 94/18 > Rn 5

Der Einführungstarifvertrag zum ERA-TV vom 16. September 2003 (iF ETV ERA) regelt ua.:

„§ 4

Individuelle Anpassung

4.1
Für die Beschäftigten wird entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen ein individueller ERA-Ausgleichsbetrag ermittelt, der Gegenstand der Regelungen zur Anpassung der individuellen Entgelte ist.

Der positive oder negative Ausgleichsbetrag ist fester Bestandteil des Monatsentgeltes1.

1Der Ausgleichsbetrag geht in die Ermittlung der nicht leistungsabhängigen Zulagen und Zuschläge ein, jedoch nicht in die Berechnung des Leistungsentgelts.“

5 AZR 94/18 > Rn 6

Seit der Einführung des ERA-TV erhielt der Kläger eine Belastungszulage nach Anlage 2 ERA-TV iHv. 296,30 Euro brutto monatlich. Aufgrund von Maßnahmen zur Lärmverminderung kam es ab September 2015 zu einer Reduzierung der Belastungszulage auf 148,15 Euro brutto. Entsprechend der Höhe der Minderung zahlte die Beklagte dem Kläger ab 1. September 2015 einen Verdienstausgleich nach § 4.1 Anlage 2 ERA-TV (iF Verdienstausgleich Belastungszulage). Bei der Berechnung des Stundenfaktors für die Mehrarbeitsvergütung und für die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit berücksichtigte die Beklagte den Verdienstausgleich Belastungszulage nicht.

5 AZR 94/18 > Rn 7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung entsprechender Differenzen für die Zeit von Januar bis Dezember 2016 sowie von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat gemeint, bei der Berechnung des Stundenfaktors für Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge sei der Verdienstausgleich Belastungszulage einzubeziehen. Dieser sei ein fester Bestandteil des Monatsentgelts.

5 AZR 94/18 > Rn 8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 494,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Grundvergütung für Mehrarbeitsstunden nach § 11.4.3 und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11.5 des Manteltarifvertrags zum Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern in der Weise zu berechnen und an den Kläger zu zahlen, dass der Verdienstausgleich für den Wegfall der Belastungszulage nach § 4.1 der Anlage 2 zum ERA-TV der Metall- und Elektroindustrie für das Land Baden-Württemberg mit den Tarifgebieten Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden vom 16. September 2003 als Bestandteil der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde hinzuzurechnen ist;

3.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 480,00 Euro zu zahlen.

5 AZR 94/18 > Rn 9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5 AZR 94/18 > Rn 10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe

5 AZR 94/18 > Rn 11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Differenzvergütung. Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist bei der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung und der im Feststellungsantrag genannten Zuschläge nicht zu berücksichtigen.

5 AZR 94/18 > Rn 12

I. Die Klage auf Zahlung von Differenzvergütung unter Berücksichtigung des Verdienstausgleichs Belastungszulage ist unbegründet. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.

5 AZR 94/18 > Rn 13

1. Der Zahlungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist als abschließende Gesamtklage (vgl. BAG 26. Oktober 2016 – 5 AZR 226/16 – Rn. 13) auf konkret bezifferte Vergütungsdifferenzen für die Zeit von Januar bis Dezember 2016 gerichtet.

5 AZR 94/18 > Rn 14

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf weitergehende Mehrarbeitsvergütung aus § 11.4.3 MTV ERA noch auf höhere Zuschläge aus §§ 10, 11.5 MTV ERA.

5 AZR 94/18 > Rn 15

a) Die Berechnung der Mehrarbeits- und Zuschlagsvergütung folgt im Arbeitsverhältnis der Parteien aus den Regelungen der §§ 10, 11 MTV ERA.

5 AZR 94/18 > Rn 16

Keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der ebenfalls am 14. Juni 2005 von denselben Verbänden abgeschlossene Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Südwürttemberg-Hohenzollern (iF MTV). Nach dem in Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien soll in den Betrieben, die den ERA-TV eingeführt haben, ausschließlich der MTV ERA als speziellerer Tarifvertrag gelten (vgl. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 424/09 – Rn. 37, BAGE 138, 287). § 21.1 Abs. 2 Satz 2 MTV ERA bestimmt die Geltung des MTV ERA im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe und schließt damit eine Tarifkonkurrenz zwischen dem MTV idF vom 14. Juni 2005 und dem MTV ERA aus. Dem MTV ERA ist mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass jedenfalls nach verbindlicher Einführung des ERA-TV, auch wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 14. Juni 2005 geschieht, die Regelungen des MTV abgelöst werden sollen. § 21.2 MTV ERA zeigt, dass die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer Tarifkonkurrenz gesehen und zum Zeitpunkt der Einführung des ERA-TV in einem Betrieb ausschließlich die Geltung des MTV ERA vorgesehen haben.

5 AZR 94/18 > Rn 17

b) Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist nicht Bestandteil der Grundvergütung für Mehrarbeitsstunden. Diese berechnet sich nach § 11.4.3 MTV ERA aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts und den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen.

5 AZR 94/18 > Rn 18

aa) Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist kein leistungsabhängiger variabler Bestandteil des Monatsentgelts. Mit Ausnahme anzurechnender Vergütungserhöhungen verändert er sich in der Höhe grundsätzlich nicht und wird nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung gezahlt. Er stellt auch weder einen in die Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde einfließenden Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV noch einen Montagezuschlag nach § 3.3.1 BMTV dar.

5 AZR 94/18 > Rn 19

bb) Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist kein fester Bestandteil des Monatsentgelts iSd. § 11.4.3 MTV ERA. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die Auslegung des Tarifvertrags durch das Landesarbeitsgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

5 AZR 94/18 > Rn 20

(1) Der Wortlaut des Tarifvertrags gibt kein zwingendes Auslegungsergebnis vor. § 11.3.1 MTV ERA bestimmt die festen Bestandteile des Monatsentgelts. Dazu gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen nach Anlage 2 ERA-TV. Die Begriffe „Zulage“ und „Zuschlag“ sind im MTV ERA nicht näher definiert. Ob der streitgegenständliche Verdienstausgleich für die entfallene Belastungszulage unter diese Begrifflichkeiten fällt, ist dem Tarifwortlaut nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen.

5 AZR 94/18 > Rn 21

(2) Die Tarifsystematik und der hieraus erkennbar werdende Sinn und Zweck des Verdienstausgleichs für die entfallene Belastungszulage sprechen jedoch hinreichend deutlich dagegen, diesen zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts iSd. § 11.3.1 MTV ERA zu zählen.

5 AZR 94/18 > Rn 22

(a) § 11.3.1 MTV ERA benennt die Belastungszulage nach Anlage 2 ERA-TV ausdrücklich als festen Bestandteil des Monatsentgelts. Die gesonderte Erwähnung der Belastungszulage zeigt, dass die Tarifvertragsparteien den Verdienstausfall Belastungszulage nicht den Zulagen gleichgesetzt haben. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die gesonderte Erwähnung des Verdienstausgleichs nach § 13 ERA-TV ebenfalls gegen eine Einbeziehung des Verdienstausgleichs Belastungszulage in die Berechnung spricht. Die ausdrückliche Benennung eines bestimmten Verdienstausgleichs lässt den Schluss zu, dass nicht jeder Verdienstausgleich Bestandteil der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde iSd. § 11.4.3 MTV ERA und auch kein fester Bestandteil des Monatsentgelts iSv. § 11.3.1 MTV ERA sein soll. Weiter spricht § 4.1 Abs. 2 ETV ERA gegen die Bewertung des Verdienstausgleichs Belastungszulage als fester Bestandteil des Monatsentgelts. Der ERA-Ausgleichsbetrag nach § 4.1 Abs. 1 ETV ERA wird dort ausdrücklich als fester Bestandteil des Monatsentgelts definiert. An einer solchen Regelung mangelt es für den Verdienstausgleich Belastungszulage. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

5 AZR 94/18 > Rn 23

(b) Sinn und Zweck von § 4.1 Anlage 2 ERA-TV ist es, die Minderung der festen Bestandteile des Monatsentgelts iSv. § 11.3.1 MTV ERA abzumildern. Zu diesen festen Bestandteilen gehört die Belastungszulage iSd. Anlage 2 ERA-TV schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11.3.1 MTV ERA. Dem liegt die Vorstellung der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass die Arbeitnehmer sich auf den Bezug der festen Bestandteile des Monatsentgelts mit ihrer Lebensführung, darunter auch der Eingehung von Verbindlichkeiten, eingerichtet haben. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass der Verdienstausgleich die weggefallene Belastungszulage einschränkungslos ersetzen soll. Dieser Annahme stehen bereits die Anrechnungsregelungen nach § 4.2 Anlage 2 ERA-TV entgegen. Durch die danach ua. anzurechnenden Tariferhöhungen kommt es im Laufe der Zeit zu einer Abschmelzung des Verdienstausgleichs Belastungszulage, uU sogar auf null. Die besondere Überbrückungs- und Ausgleichsfunktion des Verdienstausgleichs Belastungszulage verdeutlicht zudem § 4.5 Anlage 2 ERA-TV, wonach er bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 MTV nicht in den Alterssicherungsbetrag eingeht.

5 AZR 94/18 > Rn 24

Aus dem Zweck der Belastungszulage folgt, dass der Verdienstausgleich Belastungszulage die eigentliche Belastungszulage nicht ersetzen soll. Diese soll besondere Erschwernisse, etwa durch Lärm, Schmutz usw. im Zusammenhang mit der Ausführung der übertragenen Tätigkeit zusätzlich vergüten, daher die Arbeit unter den in Anlage 2 ERA-TV genannten Belastungen verteuern und somit mittelbar den Arbeitgeber zur Vermeidung solcher Belastungen anhalten. Dieser Zweck wäre nicht erfüllt, wenn der Verdienstausgleich an die Stelle der Belastungszulage träte und vergütungstechnisch der Belastungszulage gleichgesetzt würde. Dann hätte der Arbeitgeber kein gesteigertes finanzielles Interesse daran, durch Arbeitsschutzvorkehrungen Belastungen von den Arbeitnehmern abzuwenden.

5 AZR 94/18 > Rn 25

(3) Dieses Auslegungsergebnis steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2016 (- 10 AZR 42/15 -). Diese betrifft die Zuordnung des Alterssicherungsbetrags nach § 6 MTV zu den „festen Bestandteilen“ des Monatsentgelts iSd. § 11.3.1 MTV, der mangels Bezugnahme auf den ERA-TV keine Regelungen zum Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV sowie dem streitgegenständlichen Verdienstausgleich Belastungszulage enthält. Die Bewertung des Alterssicherungsbetrags nach § 6 MTV als festen Bestandteil des Monatsentgelts iSd. MTV folgt zudem aus Sinn und Zweck der Alterssicherung, der darin besteht, die Beschäftigten vor einem durch das altersbedingte Nachlassen ihrer körperlichen Kräfte verursachten Einkommensverlust zu bewahren (vgl. BAG 13. Januar 2016 – 10 AZR 42/15 – Rn. 19, 21). Der Alterssicherungsbetrag wird ab dem 1. des Monats, in dem der Beschäftigte das 54. Lebensjahr vollendet, zeitlich unbegrenzt gewährt, und nimmt nach § 6.10 MTV auch an tarifbedingten Erhöhungen der Vergütung teil. Demgegenüber soll der Verdienstausgleich Belastungszulage den Einkommensverlust bei Wegfall der Belastungszulage nicht dauerhaft ausgleichen.

5 AZR 94/18 > Rn 26

(4) Anhaltspunkte für die Einbeziehung des Verdienstausgleichs Belastungszulage in die Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde im Wege ergänzender Tarifauslegung bestehen nicht, weil bereits keine unbewusste Regelungslücke vorliegt und die Tarifregelung auch nicht nachträglich lückenhaft geworden ist (vgl. hierzu BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 450/15 – Rn. 24).

5 AZR 94/18 > Rn 27

c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Berechnungsgrundlage dieser in § 10 MTV ERA geregelten Zuschläge entspricht nach § 11.5 MTV ERA der Berechnungsgrundlage des Entgelts für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3 MTV ERA. In diese Berechnung ist der Verdienstausgleich Belastungszulage nicht einzubeziehen.

5 AZR 94/18 > Rn 28

II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet.

5 AZR 94/18 > Rn 29

Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. BAG 12. Dezember 2018 – 5 AZR 124/18 – Rn. 13). Ob darüber hinaus das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist, kann dahinstehen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist (näher dazu BAG 23. März 2016 – 5 AZR 758/13 – Rn. 18, BAGE 154, 337). Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist nicht Teil der Berechnungsgrundlage für die im Antrag genannten Entgeltbestandteile.

5 AZR 94/18 > Rn 30

III. Der Antrag auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich nach der gebotenen Auslegung um einen unechten Hilfsantrag, der erkennbar nur für den Fall gestellt ist, dass dem Zahlungsantrag auf Differenzvergütung stattgegeben wird. Unschädlich ist, dass der Kläger das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung seines Antrags zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BAG 26. April 2018 – 3 AZR 586/16 – Rn. 25, BAGE 162, 354).

5 AZR 94/18 > Rn 31

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

 

Linck       Biebl       Volk

E. Bürger       Jens M. Schubert


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

Der Verdienstausgleich Belastungszulage ist kein fester Bestandteil des Monatsentgelts iSd. § 11.4.3 MTV ERA. Er ist deshalb nicht in die Berechnung der Grundvergütung für Mehrarbeitsstunden und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einzubeziehen (Rn. 19 ff.).

Papierfundstellen:

NZA 2019, 1160