BAG – 6 AZR 711/11

Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Bund – Kindergeldfestsetzung – Beginn der Verfallsfrist

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 25.04.2013, 6 AZR 711/11
Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Juni 2011 – 5 Sa 188/11 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 
Tatbestand

6 AZR 711/11 > Rn 1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, die ihm nach dem 1. Januar 2008 gezahlte Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund zurückzuzahlen.

6 AZR 711/11 > Rn 2

Der Kläger ist bei der Beklagten im Fliegerhorst K als Koch beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD Anwendung. Der Kläger erhielt für seinen am 12. April 1988 geborenen Sohn A zwischen Januar 2008 und März 2010 Kindergeld sowie die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund. Im Jahr 2008 überschritten die Einkünfte des Sohnes A des Klägers wegen einer mehrmonatigen Tätigkeit als Geselle nach Abschluss seiner Ausbildung die Einkommensgrenzen des Einkommensteuergesetzes. Dies stellte die Familienkasse der Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München, nach Anfragen von April 2008, Juni 2009 sowie August 2009 aufgrund einer am 7. September 2009 eingegangenen Auskunft des Klägers fest, aus der sich ein Einkommen des Sohnes A von mehr als 16.000,00 Euro im Jahr 2008 ergab. Bereits mit der „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes“ für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 vom 16. April 2008 hatte der Kläger für das Jahr 2008 eine Einkommensprognose von etwa 11.600,00 Euro für den Sohn A mitgeteilt.

6 AZR 711/11 > Rn 3

Die Familienkasse hob nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 EStG vom 12. März 2010 die Kindergeldfestsetzung für das Jahr 2008 rückwirkend auf. Seinen gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch nahm der Kläger zurück und erstattete das zu viel erhaltene Kindergeld für das Jahr 2008. Wegen einer weiteren, im September 2008 aufgenommenen Ausbildung, die bis zum Jahr 2011 andauerte, lag für den Sohn A in den Jahren 2009 und 2010 wieder Kindergeldberechtigung vor.

6 AZR 711/11 > Rn 4

Mit Schreiben vom 15. März 2010 machte die Beklagte durch die Wehrbereichsverwaltung als sog. Gebührnisstelle die Rückzahlung der Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Bund für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt 2.885,01 Euro geltend. Die Parteien streiten noch über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs der Beklagten für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich August 2009 von 2.083,80 Euro.

6 AZR 711/11 > Rn 5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wehrbereichsverwaltung sei bekannt gewesen, dass ihm für seinen Sohn A im Jahr 2008 kein Kindergeld und damit auch keine Besitzstandszulage zugestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass sich dies bereits aus den von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere der Erklärung vom 16. April 2008 ergeben habe und er damit seinen Mitwirkungspflichten genügt habe. Versäumnisse der Wehrbereichsverwaltung könnten nicht zu seinen Lasten gehen.

6 AZR 711/11 > Rn 6

Der Kläger hat zuletzt – soweit für die Revision noch von Bedeutung – beantragt

festzustellen, das der von der Beklagten vom Kläger geforderte Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.083,80 Euro nicht besteht.

6 AZR 711/11 > Rn 7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, erst durch den Bescheid der Familienkasse vom 12. März 2010 sei der Rückzahlungsanspruch entstanden. Die Ausschlussfrist habe erst mit Kenntnis dieses Bescheids zu laufen begonnen.

6 AZR 711/11 > Rn 8

Das Arbeitsgericht hat angenommen, Rückzahlung könne die Beklagte erst für die Zeit ab September 2009 beanspruchen, die älteren Rückzahlungsansprüche seien verfallen. Ausgehend davon hat es festgestellt, dass ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.083,80 Euro nicht besteht. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel für die Zeit vor September 2009 weiter.
 
 
Entscheidungsgründe

6 AZR 711/11 > Rn 9

Die Revision ist unbegründet.

6 AZR 711/11 > Rn 10

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Rückzahlungsanspruch für die dem Kläger seit dem 1. Januar 2008 gezahlte Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund entstanden ist. Dem Kläger stand für das Jahr 2008 kein Kindergeld für seinen Sohn A zu, weil dessen Einkommen den nach § 32 Abs. 4 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hatte. Damit bestand auch der daran geknüpfte Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund nicht. Im Unterschied zum Kindergeld lebte der Anspruch auf die Besitzstandszulage durch die im September 2008 begonnene Ausbildung des Sohnes A für die Jahre 2009 und 2010 nicht wieder auf (vgl. BAG 14. April 2011 – 6 AZR 734/09 -).

6 AZR 711/11 > Rn 11

2. Das Landesarbeitsgericht hat mit ebenfalls zutreffender Begründung angenommen, der Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen.

6 AZR 711/11 > Rn 12

a) Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, die Familienkasse habe über die erforderlichen Informationen verfügt, um vor dem 12. März 2010 über die Kindergeldberechtigung hinsichtlich des Sohnes A des Klägers für das Jahr 2008 zu entscheiden, und die Beklagte müsse sich dies zurechnen lassen, die rechtliche Eigenständigkeit der Familienkasse. Die bei allen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen iSd. § 72 EStG einzurichtenden Familienkassen werden im Wege der Organleihe im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung tätig und gelten insoweit als Bundesfinanzbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 10 FVG). Sie unterstehen der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern (vgl. das Merkblatt des BZSt „Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs“). Sie handeln insoweit als eigenständige Verwaltung. Der Umstand, dass die Familienkasse Teil der Verwaltung der Beklagten ist, ändert daran nichts (vgl. BVerwG 26. August 1993 – 2 C 16.92 – BVerwGE 94, 98).

6 AZR 711/11 > Rn 13

b) Der Kläger berücksichtigt zudem nicht, dass die seit Inkrafttreten des TVöD ununterbrochene Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 1 EStG durch Verwaltungsakt bis zu ihrer Aufhebung durch den Bescheid vom 12. März 2010 für die Beklagte als Arbeitgeberin bei der Prüfung, ob Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund bestand, maßgeblich war.

6 AZR 711/11 > Rn 14

aa) Die Tarifvertragsparteien hatten den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag (bzw. den für Arbeiter maßgeblichen Sozialzuschlag) vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz geknüpft. Ausgehend von diesem Willen der Tarifvertragsparteien hat das Bundesarbeitsgericht ungeachtet der fehlenden Verwaltungsakt-Qualität der Entscheidung des Arbeitgebers über den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag (vgl. insoweit BAG 19. Mai 2011 – 6 AZR 806/09 – Rn. 16) angenommen, die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 1 EStG durch Verwaltungsakt solle auch für den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags maßgebend sein. Andernfalls sei es denkbar, dass ein Angestellter zwar Kindergeld erhalte, nicht aber den kinderbezogenen Entgeltbestandteil des Ortszuschlags oder umgekehrt zwar diesen Teil des Ortszuschlags, aber kein Kindergeld. Ebenso sei denkbar, dass trotz der Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT mehrere Angestellte für dasselbe Kind den kinderbezogenen Entgeltbestandteil erhielten. Solche Ergebnisse hätten die Tarifvertragsparteien durch die Anbindung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags an den Kindergeldanspruch erkennbar vermeiden wollen (BAG 13. März 2008 – 6 AZR 294/07 – Rn. 14 f.; 31. Mai 2001 – 6 AZR 321/00 – zu B II 1 b der Gründe; vgl. für den Familienzuschlag BVerwG 26. August 1993 – 2 C 16.92 – BVerwGE 94, 98).

6 AZR 711/11 > Rn 15

bb) Diese von der Rechtsprechung für den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag entwickelten Grundsätze sind im Grundsatz auch auf die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge zu übertragen. Die Tarifvertragsparteien haben den Bestand des Anspruchs auf die Besitzstandszulage an die ununterbrochen fortbestehende Kindergeldberechtigung geknüpft. Sie wollten den tatsächlichen, individuellen Besitzstand der übergeleiteten Beschäftigten, wie er im Monat vor der Überleitung bestand, schützen (BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 397/10 – Rn. 25). Dieser Besitzstand erlischt mit der Einstellung der Kindergeldzahlung, sofern nicht einer der in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund abschließend aufgezählten Ausnahmefälle vorliegt (vgl. BAG 14. April 2011 – 6 AZR 734/09 – Rn. 21). Für die Zeit des fortbestehenden Besitzstands haben die Tarifvertragsparteien zu erkennen gegeben, dass sie widersprüchliche Entscheidungen über Kindergeld und Besitzstandszulage vermeiden wollten. Der Anspruch auf das Kindergeld und die Besitzstandszulage sollen insoweit kein unterschiedliches rechtliches Schicksal erfahren. Solange Kindergeld seit der Überleitung des Beschäftigten in den TVöD ununterbrochen festgesetzt ist, ist deshalb auch die Besitzstandszulage zu gewähren. Umgekehrt entfällt der Anspruch auf die Besitzstandszulage (erst), wenn die Kindergeldfestsetzung bestandskräftig aufgehoben ist. Er entsteht nur in den von § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund erfassten Fällen neu, wenn die Kindergeldzahlung wieder auflebt.

6 AZR 711/11 > Rn 16

cc) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Anspruch auf die Besitzstandszulage für den Sohn A des Klägers für das Jahr 2008 und die Folgejahre erst durch den Aufhebungsbescheid vom 12. März 2010 entfallen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die bis dahin ununterbrochen bestehende Kindergeldberechtigung für dieses Kind rückwirkend weggefallen und damit der streitbefangene Rückzahlungsanspruch entstanden. Die erst ab Kenntnis des Aufhebungsbescheids angelaufene Ausschlussfrist des § 37 TVöD ist durch das Schreiben der Gebührnisstelle vom 15. März 2010 gewahrt worden.

6 AZR 711/11 > Rn 17

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 
Fischermeier       Gallner       Spelge
Lauth       Döpfert