BAG – 4 AZN 897/20

ECLI:DE:BAG:2021:240221.B.4AZN897.20.0

Zutreffende Eingruppierung – Differenzentgeltansprüche

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2021, 4 AZN 897/20

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landearbeitsgerichts vom 26. August 2020 – 2 Sa 393/19 – aufgehoben.
  2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
  3. Der Streitwert wird auf 23.025,24 Euro festgesetzt.

 

Gründe

4 AZN 897/20 > Rn 1

I. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise, soweit sie auf Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA seit dem 1. August 2015 gerichtet war, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten insgesamt abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stützt.

4 AZN 897/20 > Rn 2

II. Die Beschwerde ist begründet, da das Landesarbeitsgericht wesentlichen Sachvortrag bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

4 AZN 897/20 > Rn 3

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (st. Rspr., zuletzt zB BVerfG 17. September 2020 – 2 BvR 1605/16 – Rn. 14 mwN).

4 AZN 897/20 > Rn 4

2. Nach diesen Maßstäben hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

4 AZN 897/20 > Rn 5

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es handle sich bei den mit der Klage geltend gemachten Entgeltgruppen 11 und 10 TVöD/VKA gegenüber der Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA, nach der der Kläger vergütet wird, um Aufbaufallgruppen. Deshalb setze ein schlüssiger Klagevortrag nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit voraus, sondern verlange einen Vergleich mit den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe nebst entsprechendem Tatsachenvortrag. Dabei sei zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeit entsprechend der Ausgangsvergütungsgruppe bewertet sei, erforderlich. In einem zweiten Schritt sei dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (S. 17 f. Entscheidungsgründe). Die klageabweisende Entscheidung stützt das Landesarbeitsgericht sodann im Kern darauf, dass das Vorbringen des Klägers den erforderlichen wertenden Vergleich nicht ermögliche. Dieser habe zwar den ersten Vergleichsschritt vorgenommen, sei dabei aber stehen geblieben, ohne der Vergleichstätigkeit die „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen. Der behauptete Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung könne schon deshalb nicht bewertet werden, da nicht „unstreitig“ sei, dass die klägerische Tätigkeit ein Wissen und Können verlange, das die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe in gewichtiger Weise übersteige. Hinsichtlich der die besondere Schwierigkeit begründen sollenden Komplexität seiner Tätigkeit lasse das klägerische Vorbringen einen Vergleich mit der Tätigkeit der Vergleichsperson vermissen. Die der klägerischen Tätigkeit in Abschn. 6 der Stellenbeschreibung zugeschriebene Bedeutung hebe ihn von der Vergleichsperson nicht ab.

4 AZN 897/20 > Rn 6

b) Damit geht das Landesarbeitsgericht auf wesentlichen Vortrag des Klägers nicht ein, ohne dass erkennbar wäre, dass es diesen Vortrag von seinem Rechtsstandpunkt aus als unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert angesehen hat.

4 AZN 897/20 > Rn 7

aa) Der Kläger hat – wie die Beschwerde darlegt – im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 23. April 2020 umfangreich dazu vorgetragen, warum sich seiner Auffassung nach seine Tätigkeit gegenüber dem Sachbearbeiter Altlasten/Bodenschutz heraushebt und eine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA rechtfertigt (dort S. 2 ff. = Bl. 269 ff. VorA). Darüber hinaus hat er im selben Schriftsatz auf mehreren Seiten dargelegt, worin aus seiner Sicht eine Heraushebung seiner Tätigkeit auch gegenüber der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA (Sachbearbeiter Immissionsschutz) liegt und eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA rechtfertigt (dort S. 8 ff. = Bl. 275 ff. VorA). Auf diesen Sachvortrag ist das Landesarbeitsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidung konkret eingegangen. Im Tatbestand ist der Sachvortrag nicht wiedergegeben, sondern es wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Darstellung der Heraushebung einen Vergleich mit dem Sachbearbeiter Altlasten/Bodenschutz einerseits und mit dem Sachbearbeiter Emissionsschutz (vorgetragen vom Kläger war „Immissionsschutz“) vornimmt. Im Übrigen wird lediglich der Akteninhalt allgemein in Bezug genommen. Im maßgeblichen Teil der Entscheidungsgründe, der etwa 1,5 Seiten umfasst, wird dieser Sachvortrag des Klägers nicht erwähnt, obwohl er den Kern seiner Argumentation darstellt. Vielmehr vertritt das Landesarbeitsgericht lediglich in allgemeinen Worten die Auffassung, der Kläger habe seine Darlegungslast zum wertenden Vergleich nicht erfüllt. Dabei findet sich keine Begründung des Landesarbeitsgerichts, warum der Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2020 den Darlegungsanforderungen nicht genügen soll und welchen Vortrag das Landesarbeitsgericht insoweit noch ergänzend benötigt hätte (vgl. zur gerichtlichen Hinweispflicht in einer solchen Konstellation zuletzt zB BAG 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 44). Insgesamt wird nicht erkennbar, dass das Landesarbeitsgericht den genannten Vortrag berücksichtigt hat.

4 AZN 897/20 > Rn 8

bb) Soweit das Landesarbeitsgericht auf die für die auszuübende Tätigkeit des Klägers geforderte Qualifikation eingeht und meint, nicht er benötige eine rechtliche Zusatzqualifikation oder einen Abschluss als Diplom-Jurist, sondern die Vergleichsperson (S. 21 letzter Absatz Entscheidungsgründe), ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Tatsachenvortrag der Parteien diese Annahme gestützt wird. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass nach der vom Kläger vorgelegten und vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Stellenbeschreibung (dort Ziffer 7) vom Stelleninhaber eine rechtliche Zusatzqualifikation gefordert wird.

4 AZN 897/20 > Rn 9

III. Da der Rechtsstreit revisionsrechtlich bedeutsame Fragen nicht aufwirft, macht der Senat von der Zurückverweisungsmöglichkeit gemäß § 72a Abs. 7 ArbGG Gebrauch (vgl. zur Zurückverweisung an eine andere Kammer BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZN 625/06 – Rn. 33 f., BAGE 120, 322). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

 

W. Reinfelder       Rinck       Klug

S. Gey-Rommel       Kümpel


Papierfundstellen:

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.