BAG – 4 AZR 580/17

ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR580.17.0

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 23.01.2019, 4 AZR 580/17

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2019, 4 AZR 541/17.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Oktober 2017 – 2 Sa 1461/16 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. März 2016, seit dem 12. April 2016, seit dem 11. Mai 2016, seit dem 11. Juni 2016 und seit dem 12. Juli 2016 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

4 AZR 580/17 Rn 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 541/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Treber       W. Reinfelder       Klug

Schuldt       Widuch


Papierfundstellen:

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