BAG – 4 AZR 544/17

ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR544.17.0

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 23.01.2019, 4 AZR 544/17

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2019, 4 AZR 539/17.

Tenor

  1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1216/16 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der Entgeltgruppe 8 (Punkte 32) des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu vergüten.
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %, die des Berufungsverfahrens der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

4 AZR 544/17 > Rn  1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 539/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

 

Treber       W. Reinfelder       Klug

Schuldt       Widuch


Papierfundstellen:

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