BAG – 4 AZR 543/17

ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR543.17.0

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 23.01.2019, 4 AZR 543/17

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2019, 4 AZR 541/17.

Tenor

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1215/16 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1215/16 – teilweise aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 4. Februar 2016 – 6 Ca 3426/15 – unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 bis zum Ablauf des 30. September 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Februar 2015, seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015 und seit dem 13. Oktober 2015 sowie weitere 800,00 Euro brutto zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. Juli 2016 bis zum Ablauf des 30. September 2018 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 39 % und der Kläger zu 61 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 96 % und der Kläger zu 4 %.

 

4 AZR 543/17 > Rn 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 541/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Treber       W. Reinfelder       Klug

Schuldt       Widuch


Papierfundstellen:

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