BAG – 4 AZR 540/17

ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR540.17.0

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 23.01.2019, 4 AZR 540/17

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2019, 4 AZR 541/17.

Tenor

  1. Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1208/16 – insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
  2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. März 2016 – 2 Ca 3102/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

4 AZR 540/17 > Rn 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 541/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

 

Treber       W. Reinfelder       Klug

Schuldt       Widuch


Papierfundstellen:

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