Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2019, 4 AZR 467/18
Parallelentscheidung zu führender Sache – 4 AZR 76/19 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Juni 2018 – 5 Sa 351/17 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
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Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 76/19 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber W. Reinfelder Klug
Schuldt Theodor Wuppermann