BAG – 6 AZR 680/11

Höhe der Entgeltfortzahlung für die Teilnahme am „Grundkurs Schiffssicherung“ nach dem TVöD-BT-V (Bund)

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 16.05.2013, 6 AZR 680/11
Tenor

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 2011 – 8 Sa 195/11 – wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird der Tenor dieses Urteils wie folgt neu gefasst:
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 5. Januar 2011 – 2 Ca 375/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vergütung des Klägers im Zeitraum vom 15. März 2010 bis zum 19. März 2010 nach § 21 TVöD-AT iVm. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) zu bemessen und den Differenzbetrag zum bisher gezahlten Tabellenentgelt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2010 zu verzinsen.
    Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 
Tatbestand

6 AZR 680/11 > Rn 1

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung, die dem Kläger für die Teilnahme am „Grundkurs Schiffssicherung“ zusteht.

6 AZR 680/11 > Rn 2

Der Kläger ist bei der Beklagten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) als Schiffsmechaniker auf dem Betriebsstofftransporter T beschäftigt. Die T soll im Trossgeschwader die Versorgung von Kriegsschiffen im Hafen und in Küstengewässern sowie den Transport von Betriebsstoffen zwischen Depots und anderen Versorgungseinrichtungen der Bundesmarine sicherstellen. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung ua. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und den besonderen Regelungen für die Verwaltung in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

6 AZR 680/11 > Rn 3

Die Bundesrepublik Deutschland setzte das „Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten“ (Übereinkommen 1978) mit Gesetz vom 25. März 1982 (BGBl. II S. 297) in nationales Recht um. Dieses Übereinkommen setzt Mindeststandards für die Ausbildung von Kapitänen, Schiffsoffizieren und anderen Beschäftigten auf bestimmten Schiffstypen. Es stellt ua. verbindliche Mindestanforderungen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen (Regel II/6). Zu diesen Mindestanforderungen gehört es, dass die Seeleute Erfahrungen oder eine Ausbildung zu Grundkenntnissen in der Brandbekämpfung, der Ersten Hilfe, dem Überleben auf See, den Gesundheitsgefahren und der persönlichen Sicherheit besitzen (Regel II/6 Abs. 2 Buchst. d i). Das Übereinkommen gilt nach Art. III Buchst. a nicht für Seeleute auf Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jede Vertragspartei des Übereinkommens 1978 stellt jedoch durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass Personen, die auf solchen Schiffen Dienst tun, soweit zumutbar und durchführbar die Anforderungen des Übereinkommens erfüllen. Für den Bereich der zivil besetzten Wasserfahrzeuge im Bereich des BMVg wurde mit Erlass vom 13. April 2000 angeordnet, durch Einrichtung eines Lehrgangs „Grundkurs Schiffssicherung“ eine gleichwertige Ausbildung wie in der zivilen Schifffahrt sicherzustellen.

6 AZR 680/11 > Rn 4

Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 ordnete die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 15. bis 19. März 2010 zur Teilnahme am „Grundkurs Schiffssicherung“ ab. Ausbildungsinhalt war die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse zur Brand- und Leckabwehr sowie zum Retten und Bergen bei an Bord auftretenden Schadenssituationen einschließlich des Umgangs mit Rettungsmitteln wie zB Rettungswesten, Rettungsinseln und Rettungsbooten. Für die Zeit der Teilnahme am Lehrgang leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung in Höhe der Grundvergütung an den Kläger.

6 AZR 680/11 > Rn 5

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) trifft in seinem Besonderen Teil Verwaltung (BT-V [Bund] vom 13. September 2005) in § 46 „Sonderregelungen für Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung“. Dort heißt es auszugsweise:

„Kapitel I. Beschäftigte im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

Nr. 1: Zu § 1 – Geltungsbereich –

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit sie nicht unter Kapitel II oder die Sonderregelung für ins Ausland entsandte Beschäftigte (§ 45) fallen.

Nr. 2: Zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen –

(1)

Beschäftigte haben sich unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

Kapitel II. Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften

Nr. 8: Zu § 1 – Geltungsbereich –

1Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten. 2Zur Besatzung eines Schiffes gehören nur diejenigen Beschäftigten, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und deren Tätigkeit in dem Stellen- und Ausrüstungsnachweis (STAN) aufgeführt ist.

Nr. 9: Zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen –

(1)

Beschäftigte können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

(2)

Beschäftigte haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unternehmung Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers.

(3)

1Als Besatzungsmitglied von Schiffen und schwimmenden Geräten darf nur beschäftigt werden, wer von einem Betriebsarzt auf Seediensttauglichkeit untersucht sowie von ihr/ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein gültiges Zeugnis dieses Arztes vorliegt. 2Wird in dem Zeugnis keine Seediensttauglichkeit festgestellt, ist dem Besatzungsmitglied grundsätzlich eine geeignete gleichwertige Beschäftigung an anderer Stelle zuzuweisen. 3Ist dies nicht möglich, erhält der Beschäftigte eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem bisherigen und neuen Tabellenentgelt.

(4)

1Beschäftigte haben jede ärztlich festgestellte und ihnen vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb ihres Hausstandes unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden. 2Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht kann der Meldung durch Übergabe eines verschlossenen Umschlages genügt werden, der nur vom Arzt zu öffnen ist.

(5)

Beschäftigte haben sich unter Zahlung des Urlaubsentgelts einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

(6)

Zu den allgemeinen Pflichten gehört auch das Ableisten von Wachdienst.

(7)

Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Geräten, die mit Schiffsküchen versehen sind, können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen.“

6 AZR 680/11 > Rn 6

Mit Schreiben vom 30. August 2010 verlangte der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 15. bis 19. März 2010 eine nach den tariflichen Vorschriften für das Urlaubsentgelt (§ 21 TVöD-AT) zu berechnende Vergütung. Das Urlaubsentgelt übersteigt die Grundvergütung um etwa 500,00 Euro. Mit Schreiben vom 21. September 2010 lehnte die Beklagte die Forderung ab.

6 AZR 680/11 > Rn 7

Der Kläger hat gemeint, der „Grundkurs Schiffssicherung“ sei eine Ausbildung iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund).

6 AZR 680/11 > Rn 8

Er hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Zeit vom 15. März 2010 bis 19. März 2010 mit dem Urlaubsentgelt zu vergüten;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Nachzahlungsbetrag mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. April 2010 zu verzinsen.

6 AZR 680/11 > Rn 9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die ausschließlich im Bereich des BMVg geltende Bestimmung des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) solle vorrangig das Direktionsrecht erweitern. Sie solle sicherstellen, dass im Katastrophenfall auch Zivilbeschäftigte herangezogen werden könnten. Die Tarifnorm erfasse deshalb nur solche Lehrgänge, die der allgemeinen Katastrophenabwehr dienten, nicht auch Lehrgänge, die der Arbeitnehmer besuche, um seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung überhaupt erfüllen zu können. Zu den allgemeinen Pflichten gehöre zB das Ableisten von Wachdienst iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund). Ausbildungen im Selbstschutz, in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) sollten die Arbeitnehmer der Bundeswehr dagegen dazu befähigen, Aufgaben in Katastrophenfällen zu versehen, die außerhalb des militärischen Auftrags lägen. Solche Inhalte würden im Rahmen des „Grundkurses Schiffssicherung“ nicht vermittelt. Gegenstand seien vielmehr die typischen Aufgaben eines im Wachdienst an Bord eingesetzten Arbeitnehmers zum Schutz des eigenen Schiffs und der Besatzung. Für die Befähigung, solche allgemeinen Pflichten zu erfüllen, schulde die Beklagte nach dem Zusammenhang und Zweck des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) kein Urlaubsentgelt, sondern die Fortzahlung der Grundvergütung.

6 AZR 680/11 > Rn 10

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
 
 
Entscheidungsgründe

6 AZR 680/11 > Rn 11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

6 AZR 680/11 > Rn 12

A. Die Klage ist nach gebotener Auslegung zulässig.

6 AZR 680/11 > Rn 13

I. Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm für die Zeit der Teilnahme am „Grundkurs Schiffssicherung“ vom 15. bis 19. März 2010 Entgeltfortzahlung nach § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) iVm. § 21 TVöD-AT in Höhe des Urlaubsentgelts zusteht. Mit dem unselbständigen Antrag zu 2. soll im Sinn einer Nebenforderung festgestellt werden, dass die verlangte Entgeltfortzahlungsdifferenz ab 1. April 2010 mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

6 AZR 680/11 > Rn 14

II. Die Feststellungsklage wird den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO gerecht.

6 AZR 680/11 > Rn 15

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. Juni 2012 – 6 AZR 745/10 – Rn. 11; 24. Mai 2012 – 6 AZR 703/10 – Rn. 22).

6 AZR 680/11 > Rn 16

2. Dem Kläger kommt das nötige Feststellungsinteresse zu.

6 AZR 680/11 > Rn 17

a) Der erstrebte Ausspruch ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Höhe der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 15. bis 19. März 2010 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, Leistungsklage zu erheben (vgl. nur BAG 24. Mai 2012 – 6 AZR 703/10 – Rn. 25 mwN).

6 AZR 680/11 > Rn 18

b) Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Entgeltfortzahlungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. zB BAG 28. Juni 2012 – 6 AZR 745/10 – Rn. 13 mwN).

6 AZR 680/11 > Rn 19

B. Die Klage ist begründet.

6 AZR 680/11 > Rn 20

I. Der Kläger unterfällt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme den Sonderregelungen für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des BMVg in Kapitel II des § 46 TVöD-BT-V (Bund).

6 AZR 680/11 > Rn 21

1. Nach § 46 Nr. 8 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) gelten die Regelungen in Kapitel II Abschnitt I des § 46 TVöD-BT-V (Bund) für die im Bereich des BMVg beschäftigten Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten. Bei dem Begriff des Besatzungsmitglieds handelt es sich um einen im Seearbeitsrecht gebräuchlichen und gesetzlich definierten Begriff. Nach § 3 SeemG sind Besatzungsmitglieder im Sinn des Seemannsgesetzes die Schiffsoffiziere (§ 4 SeemG), die sonstigen Angestellten (§ 5 SeemG) und die Schiffsleute (§ 6 SeemG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 46 Nr. 8 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) ein anderes Verständnis des Rechtsbegriffs der Besatzung zugrunde gelegt haben als das des § 3 SeemG (vgl. BAG 24. Mai 2012 – 6 AZR 703/10 – Rn. 37).

6 AZR 680/11 > Rn 22

2. § 46 Nr. 8 Satz 2 TVöD-BT-V (Bund) bestimmt allerdings einschränkend, dass zur Besatzung eines Schiffs nur diejenigen Beschäftigten gehören, die mit Rücksicht auf Schifffahrt und Betrieb an Bord, gegebenenfalls in mehreren Schichten, tätig sein müssen und deren Tätigkeit in dem Stellen- und Ausrüstungsnachweis (STAN) aufgeführt ist. Diese besonderen Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der als Schiffsmechaniker auf dem Betriebsstofftransporter T tätig ist.

6 AZR 680/11 > Rn 23

II. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer des „Grundkurses Schiffssicherung“ vom 15. bis 19. März 2010 Entgeltfortzahlung in Höhe des Urlaubsentgelts zu leisten (§ 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund] iVm. § 21 TVöD-AT). Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

6 AZR 680/11 > Rn 24

1. Schon aus dem Wortlaut des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) folgt, dass mit einer Teilnahme am „Grundkurs Schiffssicherung“ die Pflicht aus dieser Tarifnorm erfüllt und nach § 21 TVöD-AT eine Entgeltfortzahlungspflicht im Umfang des Urlaubsentgelts ausgelöst wird.

6 AZR 680/11 > Rn 25

a) Nach § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) haben sich Beschäftigte unter Zahlung des Urlaubsentgelts einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

6 AZR 680/11 > Rn 26

b) Aus diesem Wortlaut ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu schließen, dass die Ausbildung den Beschäftigten auf einen Einsatz im Katastrophenschutz (gegebenenfalls außerhalb seines Schiffs) vorbereiten muss. Der Wortlaut erfasst vielmehr auch eine Ausbildung, die es dem Beschäftigten ermöglichen soll, Gefahren an Bord von sich abzuwenden und ihn zur Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei einem Unglücksfall an Bord in die Lage zu versetzen.

6 AZR 680/11 > Rn 27

aa) Unter den Begriff des Selbstschutzes fällt nach allgemeinem Sprachgebrauch das Sichschützen und Sichabschirmen gegen bestimmte negative Einflüsse und Gefährdungen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Selbstschutz“), dh. der Schutz der eigenen Person. Der Beschäftigte soll Gefahrenquellen erkennen sowie Sach- und Personenschäden vermeiden können, die aus diesen Gefahrenquellen herrühren.

6 AZR 680/11 > Rn 28

bb) „Hilfeleistung“ bezeichnet allgemeinsprachlich die Hilfe, die man jemandem in bestimmter Form leistet oder unter gewissen Umständen zu leisten verpflichtet ist (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Hilfeleistung“). Nach dem tariflichen Zusammenhang ist jede Form der Rettung oder Unterstützung eines anderen bei Katastrophen gemeint.

6 AZR 680/11 > Rn 29

(1) Auch § 46 Nr. 14 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) verwendet den Begriff der „Hilfeleistungen“. Dort ist geregelt, dass bei Bergungen und Hilfeleistungen sowie Havariearbeiten und mit diesen zusammenhängenden Arbeiten Zuschläge in Höhe von 25 vH des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat zu der Vorgängervorschrift des § 46 Nr. 14 Satz 1 TVöD-BT-V (Bund) in Nr. 13 der Anlage SR 2b zum MTB II entschieden, dass die Begriffe der Bergung und Hilfeleistung für die gesamte Seeschifffahrt eine spezifische Bedeutung erlangen und durch § 740 HGB in der bis 7. Oktober 2002 geltenden Fassung (aF) definiert werden (vgl. BAG 20. März 1974 – 4 AZR 266/73 – zu III 1 der Gründe). § 740 HGB aF sah einen Berge- oder Hilfslohn bei „Bergung“ oder „Hilfsleistung“ vor. Um eine Bergung handelte es sich, wenn ein havariertes Schiff vom Retter in ausschließlichen Besitz genommen und in Sicherheit gebracht wurde, nachdem die Schiffsbesatzung die Verfügung über das Schiff verloren hatte. Eine Hilfsleistung war anzunehmen, wenn ein Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen durch die Hilfe dritter Personen aus einer Seenot gerettet wurden.

6 AZR 680/11 > Rn 30

(2) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass der Begriff der Hilfeleistung in § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) in einem weiteren Sinn zu verstehen ist und nicht nur die Rettung eines Schiffs oder der an Bord befindlichen Sachen durch dritte Personen meint.

6 AZR 680/11 > Rn 31

(a) Das folgt bereits daraus, dass § 46 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-BT-V (Bund) wortgleich mit § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) für alle Beschäftigten im Bereich des BMVg die Verpflichtung begründet, sich einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff der Hilfeleistung in § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) ein anderes Begriffsverständnis zugrunde gelegt haben als dem Hilfeleistungsbegriff in § 46 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-BT-V (Bund).

6 AZR 680/11 > Rn 32

(b) Dem Wortlaut ist ferner nicht zu entnehmen, dass unter Hilfeleistung nicht auch die Personenhilfe fallen und sich die Hilfeleistung nur auf Drittbetroffene beziehen soll. Nach dem tariflichen Zweck sollen die durch Personen- und Sachschäden besonders gefährdeten Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen sowie schwimmenden Geräten im Bereich des BMVg in die Lage versetzt werden, effektiv Selbst- und Fremdhilfe zu leisten. Dieser Tarifzweck kommt schon im Begriff des Selbstschutzes zum Ausdruck. Bei einer Havarie auf hoher See ist Rettung durch Dritte regelmäßig nicht oder nur zeitlich verzögert möglich, sodass die Besatzungsmitglieder eines Schiffs imstande sein müssen, die notwendigen Rettungs- und Hilfsmaßnahmen selbst zu ergreifen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. Mai 2011 – 5 Sa 535/10 – zu II 1 c aa (3) der Gründe). Unter Hilfeleistung ist daher auch die Hilfe zu verstehen, die einem Beschäftigten auf dem eigenen Schiff oder schwimmenden Gerät geleistet wird.

6 AZR 680/11 > Rn 33

cc) Der Begriff der Schadensbekämpfung meint das Ergreifen von Gegenmaßnahmen, um Personen- oder Sachschäden zu verhindern oder einzudämmen.

6 AZR 680/11 > Rn 34

dd) Die Schadensbekämpfung bezieht sich – ebenso wie die Hilfeleistung – auf Katastrophen.

6 AZR 680/11 > Rn 35

(1) Eine Katastrophe bezeichnet ein schweres Unglück, dh. ein idR unerwartet eintretendes, viele Menschen betreffendes verhängnisvolles Geschehen (vgl. Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „Katastrophe“). Eine Katastrophe kann eine Vielzahl nachteiliger Folgen für Menschen, Umwelt und Sachwerte haben. Bei einem Schiff oder schwimmenden Gerät ist auch der (drohende) Untergang aufgrund von Bränden oder Leckagen ein solches verhängnisvolles Geschehen. Aus ihm können sich weitreichende negative Folgen für Besatzung und Umwelt ergeben. Zudem ist der vollständige Verlust des Schiffs zu besorgen.

6 AZR 680/11 > Rn 36

(2) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien nur plötzliche Ereignisse als Katastrophen verstehen, die nicht das eigene Schiff betreffen. Das widerspräche dem Zweck der Tarifnorm. Sie begründet eine besondere Ausbildungspflicht, um Besatzungen, die im Bereich des BMVg auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt sind, zu qualifizieren. Die Besatzungsmitglieder sollen in die Lage versetzt werden, sich selbst vor den dort herrschenden Gefahren zu schützen und im Fall einer „Schiffskatastrophe“ Hilfe zu leisten und Schäden effektiv zu bekämpfen.

6 AZR 680/11 > Rn 37

ee) Der „Grundkurs Schiffssicherung“ vermittelt Inhalte, für die § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) Entgeltfortzahlung in der von § 21 TVöD-AT vorgegebenen Höhe vorsieht. Mit ihm werden Kenntnisse zur Organisation der Schadensabwehr, zur Brand- und Leckbekämpfung, zur Selbst- und Kameradenhilfe, zum Retten und Bergen an Bord und zum Einsatz verschiedener Rettungsmittel vermittelt. Inhalt der Ausbildung ist damit das Erkennen wesentlicher Gefahren (insbesondere von Bränden und Leckagen), die Hilfeleistung gegenüber anderen Besatzungsmitgliedern und das effektive Ergreifen von Gegenmaßnahmen (Leckabdichtung, Brandbekämpfung) bei einer drohenden oder bereits eingetretenen Schiffskatastrophe. Mit dem „Grundkurs Schiffssicherung“ wird der Beschäftigte damit in die Lage versetzt, besondere Gefährdungen, die mit dem Einsatz auf einem Schiff oder einem schwimmenden Gerät im Bereich des BMVg verbunden sind, zu erkennen. Er kann dadurch bei einem plötzlichen Ereignis, das (potenziell) einen erheblichen Personen- und Sachschaden auslösen kann (Katastrophe), Hilfs- und Rettungsmaßnahmen durchführen, um (weitere) Personen-, Umwelt- oder Sachschäden zu vermeiden.

6 AZR 680/11 > Rn 38

2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Systematik der Tarifnorm sprechen nicht dagegen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildungspflicht iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) erfüllt, wenn er am „Grundkurs Schiffssicherung“ auch zur Vorbereitung auf einen Einsatz im Wachdienst teilnimmt.

6 AZR 680/11 > Rn 39

a) Die in § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) getroffene Regelung in Kapitel II des § 46 TVöD-BT-V (Bund) gehört zu den Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich des BMVg. Sie findet sich in den Regelungen für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten. § 46 Nr. 9 TVöD-BT-V (Bund) ergänzt § 3 TVöD-AT und die dort festgehaltenen allgemeinen Arbeitsbedingungen wie zB die Geheimhaltungspflicht (§ 3 Abs. 1 TVöD-AT) oder das Verbot der Geschenkannahme (§ 3 Abs. 2 TVöD-AT). Die in § 46 Nr. 9 TVöD-BT-V (Bund) ergänzend getroffenen Regelungen dienen dazu, die Arbeitsbedingungen der im Bereich des BMVg beschäftigten Besatzungsmitglieder den besonderen Verhältnissen und Gefährdungen bei dem Einsatz auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät anzupassen. § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund) begründet daher die allgemeine Pflicht für alle Beschäftigten, Wachdienst abzuleisten. Besatzungsmitglieder können verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen (§ 46 Nr. 9 Abs. 7 TVöD-BT-V [Bund]). Die Beschäftigten können an den für die Bundeswehr angeordneten medizinischen Schutzmaßnahmen auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen (§ 46 Nr. 9 Abs. 1 TVöD-BT-V [Bund]). Sie haben vor Beginn und Ende einer größeren militärischen Unternehmung Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung auf Kosten des Arbeitgebers (§ 46 Nr. 9 Abs. 2 TVöD-BT-V [Bund]). Auf Schiffen und schwimmenden Geräten dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn ein Betriebsarzt die Seediensttauglichkeit in einem Zeugnis bescheinigt (§ 46 Nr. 9 Abs. 3 TVöD-BT-V [Bund]). Außerdem sind sie verpflichtet, jede ärztlich festgestellte und vom Arzt mitgeteilte übertragbare Krankheit innerhalb des Hausstands unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden (§ 46 Nr. 9 Abs. 4 TVöD-BT-V [Bund]).

6 AZR 680/11 > Rn 40

b) Auch die von § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) begründete Pflicht, sich einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen, soll den besonderen Gefährdungen bei dem Einsatz auf einem Schiff oder schwimmenden Gerät im Bereich des BMVg Rechnung tragen.

6 AZR 680/11 > Rn 41

aa) Der Beschäftigte wird von § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) über die allgemeinen arbeitsvertraglichen Nebenleistungs- und Nebenpflichten hinaus zu einer Ausbildung verpflichtet, die es ihm ermöglicht, Schutz-, Hilfs- und Rettungshandlungen bei Katastrophen vorzunehmen. In den systematischen Zusammenhang der Sonderregelungen für Besatzungen auf Schiffen und schwimmenden Geräten im Bereich des BMVg stellt § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund) auch die Pflicht, Wachdienste abzuleisten.

6 AZR 680/11 > Rn 42

bb) Weist der Arbeitgeber das Besatzungsmitglied an, sich dem „Grundkurs Schiffssicherung“ zu unterziehen, um den Arbeitnehmer zugleich auf den Einsatz im Wachdienst vorzubereiten, kann dem Zusammenhang von § 46 Nr. 9 Abs. 5 und 6 TVöD-BT-V (Bund) nicht entnommen werden, dass der Arbeitnehmer von der Anwendung des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) ausgenommen sein soll. Das weitere Ziel, das der Arbeitgeber verfolgt, ändert nichts daran, dass der „Grundkurs Schiffssicherung“ Fähigkeiten im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen vermittelt. Der Zusammenhang von § 46 Nr. 9 Abs. 5 und 6 TVöD-BT-V (Bund) spricht vielmehr dafür, dass sich beide Pflichten aufeinander beziehen können oder mit der Vorbereitung auf die Erfüllung der Pflicht, Wachdienste abzuleisten, zugleich auch die Ausbildungspflicht aus § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) erfüllt werden kann. Der Pflicht, Wachdienst zu leisten, ist die Pflicht, sich einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen, systematisch vorangestellt.

6 AZR 680/11 > Rn 43

c) Auch die mit der Erfüllung der Pflicht aus § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) verknüpfte Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Umfang des Urlaubsentgelts spricht nicht gegen die vorgenommene Auslegung.

6 AZR 680/11 > Rn 44

aa) Erfüllt der Arbeitnehmer die Ausbildungspflicht aus § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund), steht ihm für die Zeit der Ausbildung Urlaubsentgelt zu. Die Höhe der zu leistenden Entgeltfortzahlung richtet sich nach § 21 TVöD-AT. Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe (§ 15 Abs. 1 TVöD-AT). Hinzu kommen können in Monatsbeträgen festgelegte weitere Entgeltbestandteile oder nicht in Monatsbeträgen festgelegte – unstetige – Entgeltbestandteile. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) sieht vor, dass für die Dauer der Ausbildung das Urlaubsentgelt zu leisten ist. Damit verweist die Vorschrift auf § 21 TVöD-AT. Nach § 21 Satz 1 TVöD-AT werden ua. in den Fällen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (§ 22 Abs. 1 TVöD-AT), des Erholungsurlaubs (§ 26 TVöD-AT) und der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD-AT) das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung in § 4 Abs. 1 EFZG. Hinsichtlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ersetzt § 21 Satz 2 TVöD-AT das gesetzliche Entgeltausfallprinzip im Unterschied dazu durch ein Referenzprinzip, das auf drei volle Kalendermonate abstellt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt auf der Grundlage der letzten drei Kalendermonate gezahlt (vgl. BAG 9. November 2010 – 1 ABR 75/09 – Rn. 27; 1. September 2010 – 5 AZR 557/09 – Rn. 11).

6 AZR 680/11 > Rn 45

bb) Das in § 21 TVöD-AT kombinierte Entgeltausfall- und Referenzprinzip soll gewährleisten, dass der Beschäftigte keine Einkommensnachteile erleidet. Das gilt auch dann, wenn er die Ausbildungspflicht aus § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) erfüllt. Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an, sich einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung zu unterziehen, um sich auf den Wachdienst iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund) vorzubereiten, ist die Rechtsfolge der Leistung des Urlaubsentgelts nach § 21 TVöD-AT entgegen der Ansicht der Revision nicht unpassend. Der Arbeitgeber verfolgt in diesem Fall lediglich das weitere Ziel, den Arbeitnehmer auch im Wachdienst einsetzen zu können und durch die Ausbildung vor dem Wacheinsatz die Anforderungen des Übereinkommens 1978 zu erfüllen. Dieses weitere Ziel des Arbeitgebers rechtfertigt es nicht, dem Arbeitnehmer Entgelteinbußen zuzumuten, obwohl die tariflichen Voraussetzungen des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) erfüllt sind, weil der Arbeitnehmer seiner Ausbildungspflicht nachkommt. Sonst könnte sich der Arbeitgeber seiner Pflicht, das Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Teilnahme an einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen im Umfang des § 21 TVöD-AT fortzuzahlen, allein durch den Hinweis auf einen künftig geplanten Einsatz im Wachdienst entledigen. Dagegen spricht der Zweck des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund).

6 AZR 680/11 > Rn 46

(1) Der Zweck dieser Sonderregelung besteht darin, die im Bereich des BMVg beschäftigten Besatzungsmitglieder von Schiffen und schwimmenden Geräten mit Rücksicht auf die Gefährdungspotenziale ihres Einsatzes in die Lage zu versetzen, sich selbst zu schützen und anderen Personen bei Katastrophen zu helfen. Von Schiffen und schwimmenden Geräten geht nicht nur eine hohe Betriebsgefahr aus. Im Geleitzug von militärisch besetzten Schiffen der Bundeswehr sind zivil besetzte Schiffe darüber hinaus der besonderen Gefahr ausgesetzt, in militärische Auseinandersetzungen verstrickt zu werden. Das wird am Beispiel des Betriebsstofftransporters T, der im Trossgeschwader Kriegsschiffe versorgt, besonders deutlich. Jeder auf einem solchen Schiff oder schwimmenden Gerät eingesetzte Beschäftigte soll in einem Mindestmaß für den Katastrophenfall qualifiziert werden. Zu diesem Zweck erhebt § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) die Ausbildungspflicht zur allgemeinen Pflicht jedes Beschäftigten. Durch die Entgeltfortzahlung in Höhe des Urlaubsentgelts nach § 21 TVöD-AT wird der Beschäftigte im Gegenzug für die Dauer der Ausbildung so gestellt, als hätte er unverändert gearbeitet.

6 AZR 680/11 > Rn 47

(2) Auch das Übereinkommen 1978 soll sicherstellen, dass die Besatzungsmitglieder von Schiffen, vor allem die Beschäftigten, die an Bord Wache gehen, mit den besonderen Gefahren einer Tätigkeit an Bord vertraut und imstande sind, sich und anderen Personen zu helfen sowie Schäden zu bekämpfen. Die Zwecke, die mit einer Ausbildung iSv. § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) und einer Ausbildung zur Erfüllung der Anforderungen des Übereinkommens 1978 verfolgt werden, entsprechen sich demnach.

6 AZR 680/11 > Rn 48

3. Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht schließlich die zu der Vorgängerregelung des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V (Bund) in Nr. 2 Abs. 1 der Anlage SR 2b zum MTArb Abschnitt A (Bund) geübte Tarifpraxis.

6 AZR 680/11 > Rn 49

a) Nr. 2 Abs. 1 der Anlage SR 2b zum MTArb Abschnitt A (Bund) verpflichtete den Arbeiter unter Zahlung des Urlaubslohns zu einer seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen. Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 der Anlage SR 2b zum MTArb Abschnitt A (Bund) erweiterte die arbeitsvertraglichen Pflichten ebenso wie § 46 Nr. 9 Abs. 6 TVöD-BT-V (Bund) um die Verpflichtung, Wachdienste abzuleisten.

6 AZR 680/11 > Rn 50

b) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte unter Geltung dieser früheren Tarifbestimmungen nicht nur den Grundlohn, sondern ein Durchschnittsentgelt leistete, wenn Arbeiter am „Grundkurs Schiffssicherung“ teilnahmen. In § 46 Nr. 9 Abs. 5 und 6 TVöD-BT-V (Bund) sind keine erheblichen Änderungen gegenüber den früheren Tarifnormen enthalten. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit den Regelungen in § 46 Nr. 9 Abs. 5 und 6 TVöD-BT-V (Bund) die bisherige Tarifpraxis übernehmen wollten.

6 AZR 680/11 > Rn 51

C. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
 
 
Fischermeier       Gallner       Spelge
M. Jostes       Lauth
 
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Fundstellen:
NZA-RR 2013, 499