BAG – 6 AZR 392/18

ECLI:DE:BAG:2019:130619.U.6AZR392.18.0
NZA-RR 2019, 508    ZTR 2019, 564

Vergleichsentgelt nach Überleitung – § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 13.06.2019, 6 AZR 392/18

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2018 – 5 Sa 368/17 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

6 AZR 392/18 > Rn 1

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer Neuordnung des tariflichen Eingruppierungssystems.

6 AZR 392/18 > Rn 2

Die Beklagte betreibt Wohn- und Werkstätten für Blinde und Sehbehinderte. Der Kläger ist dort seit dem 25. September 2000 als Heilerziehungspfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V) vom 13. September 2005 Anwendung. Gemäß § 56 TVöD-BT-V (VKA) gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen. Nach § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V (VKA) in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung richtete sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, nach § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V (VKA) Entgelt nach der Anlage C (VKA). Diese Anlage enthält die für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst maßgeblichen Entgelttabellen.

6 AZR 392/18 > Rn 3

Auf das Arbeitsverhältnis findet zudem der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 Anwendung.

6 AZR 392/18 > Rn 4

§ 28a TVÜ-VKA regelt die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in das zum 1. November 2009 für diese Beschäftigtengruppe neu geschaffene Vergütungssystem der Anlage C (VKA) zum TVöD. Die Regelungen lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 28a

Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C (VKA) zum TVöD und weitere Regelungen

(1) 1Die unter den Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind, übergeleitet. …

(3) 1Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. 2In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 2 tritt an die Stelle des Tabellenentgelts das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe. …

(4) 1Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. November 2009 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt … das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. … 6Liegt der Betrag der individuellen Endstufe … über der höchsten Stufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer dem Betrag der bisherigen individuellen Endstufe … entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 7Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. …“

6 AZR 392/18 > Rn 5

Zum 1. Juli 2015 wurde das Vergütungssystem für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst erneut modifiziert. Die diesbezüglichen Überleitungsregelungen enthält § 28b TVÜ-VKA. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28b

Besondere Regelungen für am 30. Juni 2015 nach

dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen

(1) Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD am 30. Juni 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. Juli 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:

Entgeltgruppe               Entgeltgruppe

am 30. Juni 2015         am 1. Juli 2015

…                              …

S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3 und 5
S 8b

…                              …

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2015 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1.
1Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen-

oder Endstufe bleibt unberührt. 2§ 28a Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.

(2) 1Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Juli 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 30. Juni 2015 ergibt, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 30. Juni 2016 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. …

(3) 1Werden Beschäftigte zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. 2Soweit sich zum 1. Juli 2015 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C (VKA) zum TVöD erhöhen, findet § 6 Abs. 4 Satz 4 entsprechende Anwendung.“

6 AZR 392/18 > Rn 6

Der Kläger wurde gemäß § 28a TVÜ-VKA zum 1. November 2009 in die Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) übergeleitet. Es wurde ein Vergleichsentgelt nach § 28a Abs. 3 TVÜ-VKA gebildet. Der Kläger bezog seitdem ein Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8 Stufe 5 TVöD (VKA) zuzüglich einer von der Beklagten als solche bezeichneten Überleitungszulage. Für den Monat Juni 2015 erhielt er ein Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto, welches sich aus dem regulären Tabellenentgelt von 3.496,91 Euro brutto und der sog. Überleitungszulage iHv. 191,11 Euro brutto zusammensetzte.

6 AZR 392/18 > Rn 7

Zum 1. Juli 2015 wurde der Kläger gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA von der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) über-

geleitet. Die durch eine Änderungsvereinbarung vom 30. September 2015 neu gefasste Anlage C (VKA) sah für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 für die neu geschaffene Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) in Stufe 5 eine Vergütung von 3.600,00 Euro brutto vor. Das bis dahin bezogene Vergleichsentgelt des Klägers von 3.688,02 Euro brutto überstieg somit das nunmehr einschlägige Tabellenentgelt. Der Kläger erhielt daher im Folgenden unverändert das bisherige Vergleichsentgelt, welches nunmehr aus einem Tabellenentgelt iHv. 3.600,00 Euro brutto und der sog. Überleitungszulage iHv. 88,02 Euro brutto bestand.

6 AZR 392/18 > Rn 8

Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass sich sein Entgelt anlässlich der in § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA geregelten Überleitung zum 1. Juli 2015 um denselben Vomhundertsatz wie die nächsthöhere Stufe 6 verändert habe. Das bestimme die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA (im Folgenden: Protokollerklärung Nr. 1) durch die Bezugnahme in ihrem Satz 2 auf die Entgeltsteigerung nach § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA. Dies gelte unabhängig von der Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1.

6 AZR 392/18 > Rn 9

Das Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe S 8 Stufe 6

TVöD (VKA) sei von 3.732,33 Euro zum 1. Juli 2015 als Entgelt der neuen Entgeltgruppe S 8b Stufe 6 TVöD (VKA) auf 3.830,00 Euro brutto gestiegen. Dies bedeute eine prozentuale Erhöhung um 2,62 %. Sein Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto sei daher zum 1. Juli 2015 ebenfalls um 2,62 % gestiegen. Nach seiner Berechnung ergebe sich ein Steigerungsbetrag von 96,62 Euro brutto. Hiervon ausgehend seien auch die weiteren Tariferhöhungen zu berechnen. Der Differenzbetrag belaufe sich ab März 2016 auf 98,94 Euro brutto und ab Februar 2017 auf 101,26 Euro brutto.

6 AZR 392/18 > Rn 10

Der Kläger hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Juli 2015 bis einschließlich Februar 2016 noch jeweils 96,62 Euro brutto, für die Monate März 2016 bis einschließlich Januar 2017 noch jeweils 98,94 Euro brutto und für die Monate Februar 2017 bis einschließlich Juni 2017 noch jeweils 101,26 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

6 AZR 392/18 > Rn 11

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 stelle durch den Verweis auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA lediglich die weitere Dynamisierung des Vergleichsentgelts bzw. einer individuellen Endstufe bei künftigen Steigerungen des Tabellenentgelts sicher. Eine solche habe zum 1. Juli 2015 jedoch nicht stattgefunden. Wegen der Einführung neuer Entgeltgruppen sei vielmehr nur eine Überleitung der betroffenen Beschäftigten erfolgt. In diesem Zusammenhang sei das Tabellenentgelt für die neuen Entgeltgruppen erstmals festgelegt worden. Nur für Beschäftigte, die zum 1. Juli 2015 aus einer individuellen Endstufe nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA höhergruppiert werden, sehe § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA eine Entgeltsteigerung vor. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn sich ein entsprechender Anspruch bereits aus Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 ergeben würde.

6 AZR 392/18 > Rn 12

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

 

Entscheidungsgründe

6 AZR 392/18 > Rn 13

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

6 AZR 392/18 > Rn 14

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28b Abs. 1 iVm. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA.

6 AZR 392/18 > Rn 15

a) Die Protokollerklärung Nr. 1 ist entsprechend der Auffassung der Revision normativer Teil des TVÜ-VKA. Sie weist einen § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ergänzenden Regelungsinhalt auf und ist mithin keine bloße Auslegungshilfe (vgl. BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 23 mwN). Der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung steht außer Frage (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 – 6 AZR 129/15 – Rn. 31).

6 AZR 392/18 > Rn 16

b) Der Kläger kann aus der Protokollerklärung Nr. 1 jedoch keinen Anspruch auf eine Entgeltsteigerung anlässlich der gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA zum 1. Juli 2015 erfolgten Überleitung in die neu geschaffene Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) ableiten. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Normen (vgl. hierzu BAG 7. Februar 2019 – 6 AZR 44/18 – Rn. 27).

6 AZR 392/18 > Rn 17

aa) § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA sieht die stufengleiche Überleitung der zum 30. Juni 2015 in bestimmten Entgeltgruppen Beschäftigten in neue Entgeltgruppen vor. Die durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-VKA vom 30. September 2015 eingeführte Regelung wurde erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien zum 1. Juli 2015 eine Reform des Eingruppierungssystems vorgenommen und unter anderem die Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD (VKA) neu geschaffen haben (vgl. zur Tarifentwicklung Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand April 2017 Teil II/2 BT-V § 56 (VKA) Anlage § 1 Rn. 11 ff.; Wollensak BWGZ 2017, 260). Die Überleitung in bestimmte Entgeltgruppen nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ist zu unterscheiden von „außerhalb von Absatz 1“ auf Antrag erfolgten Höhergruppierungen nach § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA (vgl. hierzu Conze öAT 2016, 45, 47; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ-VKA Rn. 14 ff.).

6 AZR 392/18 > Rn 18

bb) Bezüglich der Überleitung nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA bestimmt Satz 1 der hierzu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1, dass die Zuordnung der Beschäftigten zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe unberührt bleibt. Dies bezieht sich auf individuelle Zwischen- und Endstufen, welche anlässlich der zum 1. November 2009 erfolgten Überleitung in das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Vergütungssystem nach § 28a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA fortwirkten, oder Endstufen, die gemäß § 28a Abs. 4 Satz 3 und 6 TVÜ-VKA entstanden. Hinsichtlich eines nur nach § 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA gebildeten Vergleichsentgelts enthält die Protokollerklärung Nr. 1 keine Regelung. Für diesen Fall gilt unverändert § 28a Abs. 4 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach das Vergleichsentgelt so lange zu zahlen ist, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Stufenlaufzeiten das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ-VKA Rn. 33 f.).

6 AZR 392/18 > Rn 19

cc) Eine Erhöhung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung zum 1. Juli 2015 sieht weder § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA noch die hierzu ergangene Protokollerklärung Nr. 1 vor (ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil B 2 § 28b TVÜ-VKA Rn. 34). Entgegen der Auffassung der Revision kann Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 ein solcher Anspruch auch dann nicht entnommen werden, wenn man den Tarifvertragsparteien einen generellen Willen zur Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes unterstellt.

6 AZR 392/18 > Rn 20

(1) Der Wortlaut der Regelung ist allerdings nicht eindeutig. Er besagt lediglich, dass § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA Anwendung findet. Die in Bezug genommene Norm dynamisiert sowohl ein Vergleichsentgelt (Halbs. 1) als auch eine individuelle Endstufe (Halbs. 2). Das Entgelt nimmt damit an der Entwicklung der Entgeltgruppe teil (vgl. BeckOK TVöD/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-VKA § 28a Rn. 31 f.). Die bloße Verweisung auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA in Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 lässt nicht hinreichend erkennen, ob damit nur die Fortgeltung dieser Dynamisierung bei künftigen Entgeltsteigerungen gemeint ist oder ob – entsprechend der Auffassung der Revision – anlässlich der Überleitung in die neuen Entgeltgruppen zum 1. Juli 2015 eine besondere Entgeltsteigerung erfolgen soll. Im letzteren Fall würde die Anwendung von § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung zu einer Entgeltsteigerung sowohl bezogen auf ein Vergleichsentgelt als auch auf eine individuelle Endstufe führen.

6 AZR 392/18 > Rn 21

(2) Dies ist jedoch nicht der Fall, denn ein solches Tarifverständnis wäre mit dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht zu vereinbaren. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ansonsten eine nicht zu begründende Überschneidung der fraglichen Protokollerklärung Nr. 1 mit § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA bestünde.

6 AZR 392/18 > Rn 22

(a) Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Beschäftigte in einer individuellen Endstufe und sieht für diese unabhängig davon, ob sie nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA auf Antrag höhergruppiert werden, einen Entgeltzuwachs vor, welcher dem der aus Stufe 6 der jeweiligen Entgeltgruppe höhergruppierten Beschäftigten entspricht (§ 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA). Bei einer bloßen Erhöhung der Tabellenwerte ist ggf. eine neue individuelle Endstufe zu bilden (§ 28b Abs. 3 Satz 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-VKA). Die Beschäftigten in einer individuellen Endstufe erzielten damit in jedem Fall eine Entgeltsteigerung zum 1. Juli 2015. Hieraus kann geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien bei sonstigen Überleitungen nach § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA eine Entgeltsteigerung zum Überleitungsstichtag nur dann vorgesehen haben, wenn das nunmehr maßgebliche Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe das bisherige Entgelt übersteigt. Würde Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 durch den Verweis auf § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA ebenso wie § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA eine weiter gehende Entgeltsteigerung anlässlich der Überleitung zum 1. Juli 2015 anordnen, läge hinsichtlich der in einer individuellen Endstufe befindlichen Beschäftigten eine Doppelregelung vor.

6 AZR 392/18 > Rn 23

(b) Eine solche Überschneidung wäre mit den unterschiedlichen Regelungsgegenständen der Protokollerklärung Nr. 1 und des § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA unvereinbar. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich § 28b Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA auf beide voranstehende Absätze dieser Tarifnorm bezieht und daher einen anderen Anwendungsbereich als die nur zu § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ergangene Protokollerklärung Nr. 1 aufweist. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA eine umfassende Sonderregelung nur für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe geschaffen (vgl. zu § 27b Abs. 3 TVÜ-AVH BAG 14. März 2019 – 6 AZR 339/18 – Rn. 30 ff.). Dies ist bezogen auf bestimmte Beschäftigte der neuen Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) schon deshalb nachvollziehbar, da diese in einer individuellen Endstufe von der zum 1. Juli 2015 erfolgten Verkürzung der Stufenlaufzeit nicht mehr profitieren können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 8 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V (VKA) und dessen bis zum 30. Juni 2015 geltende Vorgängerfassung).

6 AZR 392/18 > Rn 24

Die Protokollerklärung Nr. 1 hat demgegenüber keinen Bezug zu § 28b Abs. 3 TVÜ-VKA, sondern ihren eigenen Regelungszweck. Sie sichert mit ihrem Satz 2 die Dynamisierung eines vor der Überleitung außerhalb einer individuellen Endstufe erreichten Entgelts, indem sie eine Steigerung dieses Entgelts nach § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA auch bezogen auf das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe anordnet. Bei der Protokollerklärung Nr. 1 handelt es sich wie bei dem in Bezug genommenen § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA um eine zukunftsbezogene Regelung, die erst nach der Überleitung bei Veränderungen des Tabellenentgelts der neuen Entgeltgruppe ihre Wirkung entfaltet. Ohne diese Regelung wäre es ab dem 1. Juli 2015 für die von § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA erfassten Beschäftigten zu keiner weiteren Dynamisierung des Vergleichsentgelts mehr gekommen, da die bisherigen, in § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA angeführten Entgeltgruppen im neuen System nicht mehr existieren und deshalb keine diesbezüglichen Steigerungen des Tabellenentgelts mehr vereinbart werden. Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer Tarifeinigung vom 30. September 2015 rückwirkend zum 1. Juli 2015 die Anlage C (VKA) zum TVöD neu gefasst und erstmals das Tabellenentgelt zB für die neu geschaffenen Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD (VKA) festgelegt. Die Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) gibt es hingegen seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr. Da § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA von Veränderungen des Tabellenentgelts in derselben Entgeltgruppe ausgeht (vgl. zu § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH BAG 14. März 2019 – 6 AZR 339/18 – Rn. 23), wäre die von ihm vorgesehene Dynamisierung im Anwendungsbereich des § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA ab dem 1. Juli 2015 leergelaufen. Das sollte verhindert werden. Mit diesem Regelungszweck wäre ein Verständnis der Protokollerklärung Nr. 1 im Sinne einer weiteren Grundlage für eine Entgeltsteigerung aus Anlass der Überleitung nicht vereinbar.

6 AZR 392/18 > Rn 25

dd) Der Verweis in Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 ist daher nicht unklar. Zudem ist die Annahme der Revision, dass verbleibende Unklarheiten im Zweifel zugunsten der Arbeitnehmerseite auszulegen seien, weil dies dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzgedanken entspreche, unzutreffend. Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht (vgl. BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 650/13 – Rn. 18; 7. Juli 2011 – 6 AZR 241/10 – Rn. 27).

6 AZR 392/18 > Rn 26

ee) Der gemäß § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA von der Entgeltgruppe S 8 TVöD (VKA) in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) übergeleitete Kläger konnte daher anlässlich der Überleitung zum 1. Juli 2015 keine Entgelterhöhung beanspruchen. Sein bis zum 30. Juni 2015 bezogenes Vergleichsentgelt von 3.688,02 Euro brutto überstieg weiterhin das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe S 8b Stufe 5 TVöD (VKA) von 3.600,00 Euro brutto.

6 AZR 392/18 > Rn 27

2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Spelge       Heinkel       Spelge

RiBAG Krumbiegel ist an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.

Augat       C. Klar


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

1.
Zum 1.7.2015 wurde das Entgeltsystem für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst reformiert. § 28 b Abs. 1 TVÜ-VKA regelt die Überleitung bestimmter Beschäftigter in neue Entgeltgruppen. Haben diese Beschäftigten bis zum Überleitungsstichtag ein Vergleichsentgelt nach § 28 a Abs. 3 TVÜ-VKA bezogen, sieht § 28 b Abs. 1 TVÜ-VKA keine Erhöhung dieses Entgelts vor. Das Vergleichsentgelt ist vielmehr gem. § 28 a Abs. 4 S. 2 TVÜ-VKA so lange zu zahlen, bis das nunmehrige Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der besonderen Stufenlaufzeiten das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (Rn. 17 f.).

2.
Ein Anspruch auf eine überleitungsbezogene Entgelterhöhung ergibt sich auch nicht aus S. 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 28 b Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 28 a Abs. 4 S. 7 TVÜ-VKA. Die Protokollerklärung erhält nur den Anspruch des Beschäftigten auf eine spätere Dynamisierung des vor der Überleitung erreichten Entgelts entsprechend den Steigerungen des Tabellenentgelts in der neuen Entgeltgruppe (Rn. 19 f.).

3.
Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe gilt die Sonderregelung des § 28 b III TVÜ-VKA (Rn. 23).

Papierfundstellen:

NZA-RR 2019, 508
ZTR 2019, 564

Die Entscheidung BAG – 6 AZR 392/18 wird zitiert in:

  1. > BAG, 05.09.2019 – 6 AZR 454/18