BAG – 9 AZR 668/11

Konkurrentenklage – Passivlegitimation einer Kunsthochschule

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 668/11
Tenor

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2011 – 17 Sa 722/11 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

 
Tatbestand

9 AZR 668/11 > Rn 1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr eine Professur zu übertragen, und hilfsweise, das Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle zu wiederholen.

9 AZR 668/11 > Rn 2

Im Januar 2009 schrieb die Beklagte, eine Kunsthochschule mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, eine Professur für Kunstwissenschaft öffentlich aus. Im Frühjahr 2009 bewarb sich die Klägerin, eine promovierte Kunstwissenschaftlerin, um die Stelle. Die Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 2. März 2010 mit, ihre Entscheidung sei auf den Mitbewerber Dr. I gefallen.

9 AZR 668/11 > Rn 3

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, Gegenstand des Hauptantrags sei die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung als Realakt, nicht die Abgabe einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtet sei. Die Durchführung des Berufungsverfahrens gehöre ebenso wie die Berufungsentscheidung zu den Selbstverwaltungsaufgaben, die das Land Nordrhein-Westfalen der Beklagten übertragen habe. Hilfsweise sei die Klage in eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen umzudeuten.

9 AZR 668/11 > Rn 4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr die Stelle der W 3-Professur für Kunstwissenschaft (Lehrstuhl Kunst und Öffentlichkeit/Nachfolge Prof. Dr. A) zu übertragen,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der vorgenannten Stelle unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

9 AZR 668/11 > Rn 5

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, nicht sie, sondern das Land Nordrhein-Westfalen sei passivlegitimiert. Das Personal der Kunsthochschule stehe im Landesdienst, sodass der von der Klägerin angestrebte Arbeitsvertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen abzuschließen sei.

9 AZR 668/11 > Rn 6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
 
 
Entscheidungsgründe

9 AZR 668/11 > Rn 7

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte ist weder verpflichtet, der Klägerin die von dieser beanspruchte Professur zu übertragen, noch hat sie die Auswahlentscheidung zu wiederholen.

9 AZR 668/11 > Rn 8

I. Die gegen die beklagte Kunsthochschule gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist nicht hilfsweise in eine Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen umzudeuten.

9 AZR 668/11 > Rn 9

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind die Parteien in der Klageschrift anzugeben. Ist die Bezeichnung der beklagten Partei nicht eindeutig, ist diese durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung prozessualer Willenserklärungen ist entsprechend der für die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen geltenden Regelung des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn einzelner Bezeichnungen zu haften, sondern unter Berücksichtigung der Klagebegründung sowie sonstiger Verfahrenserklärungen der wirkliche Wille zu ermitteln. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont der Adressaten, dh. des Gerichts sowie des Verfahrensgegners und der sonstigen am Verfahren beteiligten Personen. Eine ungenaue oder ersichtlich falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit – von Amts wegen – richtiggestellt werden (BAG 12. Oktober 2010 – 9 AZR 522/09 – Rn. 14).

9 AZR 668/11 > Rn 10

2. Nach diesen Grundsätzen richtet sich die Klage allein gegen die beklagte Kunsthochschule. Diese hat die Klägerin nicht nur in der Klageschrift eindeutig als Beklagte bezeichnet. Die Klägerin hat auch im Revisionsverfahren noch an ihrer vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, die Beklagte und nicht das Land Nordrhein-Westfalen sei verpflichtet, die von ihr erhobenen Ansprüche zu erfüllen, obwohl die Beklagte wiederholt eingewandt hatte, sie sei nicht passivlegitimiert und die Vorinstanzen die Passivlegitimation der Beklagten verneint hatten.

9 AZR 668/11 > Rn 11

3. Das Land Nordrhein-Westfalen ist auch nicht kraft Prozessstandschaft beklagte Partei. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG -) vom 13. März 2008 (GV NRW S. 195) sind die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, zu denen auch die Beklagte gehört (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 KunstHG), Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KunstHG). Der Erfüllung beider Aufgaben dient eine Einheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KunstHG). Dies rechtfertigt aber noch nicht Schluss, die Kunsthochschule trete in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, deren Gegenstand eine staatliche Angelegenheit bildet, als gesetzliche Prozessstandschafterin für das Land auf (vgl. BAG 7. September 1983 – 7 AZR 233/82 -).

9 AZR 668/11 > Rn 12

II. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass die Beklagte nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, der Klägerin die von dieser beanspruchte W 3-Professur für Kunstwissenschaft zu übertragen. Mit der Übertragung dieser Professur verlangt die Klägerin von der Beklagten den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Eine andere Auslegung lässt der Klageantrag nicht zu.

9 AZR 668/11 > Rn 13

1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BAG 26. Juli 2012 – 6 AZR 221/11 – Rn. 29).

9 AZR 668/11 > Rn 14

2. Dem Wortlaut des Antrags zufolge begehrt die Klägerin, ihr die W 3-Professur für Kunstwissenschaft „zu übertragen“. Ein solcher Antrag ist im Regelfall dahin gehend auszulegen, dass der abgelehnte Stellenbewerber den Abschluss eines Arbeitsvertrags verlangt (vgl. BAG 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09 – Rn. 35 und 37). Umstände, die darauf schließen lassen, die Klägerin begehre, wie sie sowohl in der Revisionsbegründung als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, nicht die Annahme ihres Vertragsangebots, sondern lediglich den Ruf durch die Beklagte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. Dezember 2010, auf den das Landesarbeitsgericht maßgeblich abgestellt hat, ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin ihren Antrag abweichend von der in arbeitsrechtlichen Streitverfahren üblichen Terminologie verstanden wissen will. Auf Seite 1 f. des besagten Schriftsatzes stellt die Klägerin klar, mit dem Verfahren bezwecke sie nicht, die „Besetzung der Stelle durch einen anderen Bewerber zu unterlassen, sondern … die Stelle der Klägerin zu übertragen“. Der Klageantrag kann nach dieser mit seinem Wortlaut übereinstimmenden Klarstellung nur so verstanden werden, dass die Klägerin mit ihm das prozessuale Ziel verfolgt, die Beklagte zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit ihr zu verpflichten.

9 AZR 668/11 > Rn 15

3. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Besetzungsanspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Anstellungskörperschaft richtet und die Beklagte damit nicht passivlegitimiert ist.

9 AZR 668/11 > Rn 16

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Beamte und Angestellte haben bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes den grundrechtsgleichen Anspruch, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Anspruch auf Besetzung (vgl. BAG 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 – Rn. 15, BAGE 130, 107). Dieser Anspruch richtet sich gegen den zukünftigen Arbeitgeber. Nur dieser wird durch den Vertragsschluss, den der abgelehnte Bewerber im Wege der Konkurrentenklage erstrebt, gebunden.

9 AZR 668/11 > Rn 17

b) Daran gemessen wäre die Beklagte nur passivlegitimiert, wenn sie Arbeitgeberin ihres Personals wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In Nordrhein-Westfalen steht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KunstHG das Personal der Kunsthochschulen im Landesdienst.

9 AZR 668/11 > Rn 18

III. Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Auswahlentscheidung zu wiederholen.

9 AZR 668/11 > Rn 19

1. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber, jede Bewerbung nach der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers zu beurteilen (vgl. BAG 24. März 2009 – 9 AZR 277/08 – Rn. 15, BAGE 130, 107). Erweist sich die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft und ist die ausgeschriebene Stelle noch nicht besetzt, hat der zurückgewiesene Bewerber Anspruch auf die erneute Auswahl eines Bewerbers (vgl. BAG 21. Januar 2003 – 9 AZR 72/02 – zu A II 1 der Gründe, BAGE 104, 295). Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die juristische Person, die die Personalhoheit ausübt. Die Personalhoheit liegt bezüglich des Personals der Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen beim Land.

9 AZR 668/11 > Rn 20

2. Die Vorschriften des KunstHG über das Berufungsverfahren (§§ 30, 31 KunstHG) geben kein anderes Ergebnis vor.

9 AZR 668/11 > Rn 21

a) § 31 KunstHG regelt das Berufungsverfahren für die Stellen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Die Vorschriften zur Ausschreibung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KunstHG), zum Berufungsvorschlag (§ 31 Abs. 2 und Abs. 3 KunstHG) und zur Berufung durch den Rektor (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KunstHG) ändern jedoch ungeachtet dieser Einbindung der Kunsthochschule in den Auswahlprozess nichts daran, dass das Personal der Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen im Landesdienst steht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KunstHG). Dies zeigt auch die Regelung in § 69 Abs. 2 Nr. 1 KunstHG, wonach die Kunsthochschulen die Personalverwaltung nicht als Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern als staatliche Angelegenheit wahrnehmen. Hierbei unterstehen sie der Fachaufsicht des Ministeriums (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KunstHG). Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung [LOG NRW] vom 10. Juli 1962, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2008, GV NRW S. 706). In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei Gefahr im Verzug oder aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Behörden selbst ausüben (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 3 LOG NRW).

9 AZR 668/11 > Rn 22

b) Die Kompetenzen, die der Beklagten durch §§ 30, 31 KunstHG zugewiesen sind, sind Wahrnehmungszuweisungen, die die Zuständigkeitsverteilung im Verhältnis zweier Verwaltungsträger widerspiegeln. Die Einbindung der Beklagten in den Auswahlprozess erlaubt es dem Land Nordrhein-Westfalen, bei der Ermittlung des am besten geeigneten Bewerbers auf die kunstwissenschaftliche Expertise der Kunsthochschulen zurückzugreifen. Das Letztentscheidungsrecht darüber, welcher Bewerber eingestellt wird, verbleibt indes beim Land als Anstellungskörperschaft. Gesetzliche Vorschriften, die eine Bindung des Landes etwa an den Vorschlag der Berufungskommission (§ 31 Abs. 3 KunstHG) oder die Berufung eines Bewerbers durch den Rektor (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KunstHG) bewirkten, existieren nicht. Ein Anspruch des ausgewählten Bewerbers auf Einstellung oder der Kunsthochschule auf Umsetzung ihrer Auswahlentscheidung folgt weder aus dem Auslegungsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 4 KunstHG noch aus der grundrechtlichen Garantie der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

9 AZR 668/11 > Rn 23

aa) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 KunstHG ist bei der Auslegung der Bestimmungen des KunstHG auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Aufgaben gehört die Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KunstHG). Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KunstHG). Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr (§ 3 Abs. 1 Satz 3 KunstHG). Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KunstHG). Die Verfassungsbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm, die jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht gewährt. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Sie ist als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen. Sie darf nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden (siehe hierzu BVerwG 9. Mai 1985 – 2 C 16.83 -).

9 AZR 668/11 > Rn 24

bb) Der Auswahl, die das zuständige Organ der Anstellungskörperschaft unter den in einen Berufungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern trifft, steht allerdings weder das überkommene Prinzip, dem zufolge Hochschule und staatliche Hochschulverwaltung zusammenwirken, noch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entgegen. Hinsichtlich der Berufung von Hochschullehrern sieht das KunstHG ein Kooptationsrecht der Kunsthochschulen nicht vor. Ein solches folgt insbesondere nicht aus § 3 Abs. 1 KunstHG. Die Mitwirkung der Kunsthochschule bei der Besetzung einer Stelle als Hochschullehrer erschöpft sich in der Durchführung des Bewerbungsverfahrens bis zur Unterbreitung eines Besetzungsvorschlags. Dieses Vorschlagsrecht und das staatliche Einstellungsrecht stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. So hat die Anstellungskörperschaft den Besetzungsvorschlag der Kunsthochschule bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Das Votum der Kunsthochschule ist jedoch für die zu treffende Besetzungsentscheidung nur ein Gesichtspunkt unter anderen. Ausschlaggebende Bedeutung kommt ihm nicht zu (vgl. BVerwG 9. Mai 1985 – 2 C 16.83 – mwN).

9 AZR 668/11 > Rn 25

3. Auch die verfassungsrechtlich gebotene effiziente Gestaltung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, dass bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung der übergangene Bewerber seinen Anspruch auf Wiederholung der Auswahlentscheidung geltend macht.

9 AZR 668/11 > Rn 26

a) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist Ausfluss des staatlichen Justizgewährleistungsanspruchs (vgl. BVerfG 9. Mai 1989 – 1 BvL 35/86 – zu IV 1 a der Gründe, BVerfGE 80, 103). Dieser garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächliche und wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 – zu B I 1 b der Gründe). Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BAG 17. August 2010 – 9 AZR 347/09 – Rn. 26, BAGE 135, 213, unter Hinweis auf BVerfG 19. September 1989 – 2 BvR 1576/88 – zu 1 der Gründe).

9 AZR 668/11 > Rn 27

b) Daran gemessen führte es zu einer dem übergangenen Bewerber nicht zumutbaren Aufspaltung des Rechtsschutzes, wenn dieser seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gegenüber der Kunsthochschule und seinen Anspruch auf Übertragung der Stelle und Abschluss eines Arbeitsvertrags gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen als Anstellungskörperschaft geltend zu machen hätte. Selbst wenn der abgelehnte Bewerber in dem Verfahren gegen die Kunsthochschule obsiegte, wäre der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht gesichert. Denn an eine stattgebende Gerichtsentscheidung gegen die Kunsthochschule wäre das Land Nordrhein-Westfalen nicht gebunden (vgl. BAG 4. April 1984 – 4 AZR 100/82 -). Dieses wäre aufgrund seiner fachaufsichtsrechtlichen Befugnisse weiterhin berechtigt, der Kunsthochschule Weisungen zu erteilen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KunstHG iVm. § 13 Abs. 3 LOG NRW). Um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch wirksam durchzusetzen, müsste der abgelehnte Bewerber deshalb sowohl die Kunsthochschule als auch das weisungsbefugte Land Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.

9 AZR 668/11 > Rn 28

IV. Der Senat kann offenlassen, ob die Klage darüber hinaus bereits deshalb unbegründet ist, weil die von der Klägerin beanspruchte Stelle entsprechend der Behauptung der Beklagten im Revisionsverfahren bereits dem Mitbewerber Dr. I auf unbestimmte Zeit übertragen wurde und die Klägerin die Möglichkeit hatte, die Besetzung der Stelle durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern. Die Beklagte hat zum Nachweis der Besetzung der Stelle auszugsweise eine Kopie des „Dienstvertrags“ vom 8. November 2011 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und Dr. I beigefügt, wonach dieser seit dem 1. Dezember 2011 auf unbestimmte Zeit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Professor an der Kunsthochschule beschäftigt wird. Dies stimmt mit der Internetpräsenz der Beklagten, die Prof. Dr. I als Mitglied des Lehrkörpers nennt, und mit dem von der Beklagten herausgegebenen Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2012/2013 überein. Dieses führt Prof. Dr. I als Professor für Kunstwissenschaft/Kunst und Öffentlichkeit und kündigt sowohl Kolloquien als auch Vortragsreihen und Hauptseminare unter seiner Leitung an. Gleichwohl hat die Klägerin die Besetzung der von ihr beanspruchten Stelle auf unbestimmte Zeit in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestritten. Ob dieses Bestreiten der Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit genügt (§ 138 Abs. 1 ZPO) oder wider besseren Wissens erfolgt ist, kann dahinstehen, weil die Klage auch dann unbegründet ist, wenn die von der Klägerin beanspruchte Stelle Dr. I nicht auf unbestimmte Zeit vom Land Nordrhein-Westfalen übertragen worden sein sollte.

9 AZR 668/11 > Rn 29

V. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
 
 
Brühler       Klose       Suckow
Wullhorst       Neumann-Redlin
 
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Fundstellen:
NZA-RR 2014, 52