BAG – 3 AZR 64/19

ECLI:DE:BAG:2020:081220.U.3AZR64.19.0

Betriebliche Altersversorgung – Lebensversicherung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2020, 3 AZR 64/19

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2018 – 3 Sa 102/17 – aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26. Januar 2017 – 3 Ca 985/16 – wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26. Januar 2017 – 3 Ca 985/16 – wird in Ziffer 1 und Ziffer 2 wie folgt berichtigt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.003,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zum Ersten eines jeden Monats ab dem 1. Januar 2017 eine Betriebsrente iHv. 6.142,81 Euro brutto bis zum 31. März 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

3 AZR 64/19 > Rn 1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten, von dieser die Erhöhung ihrer Betriebsrente auf der Basis einer vereinbarten Anpassungsregelung verlangen kann.

3 AZR 64/19 > Rn 2

Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, der in leitender Position bei der Beklagten beschäftigt war, wurde am 22. Dezember 1976 eine – neue – Ruhegehaltszusage erteilt. Diese hat ua. folgenden Wortlaut:

„Betreff: Ruhegehaltszusage

Sehr geehrter Herr J!

In Übereinstimmung mit den Leitlinien für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der oberen Führungsebene wird Ihre Versorgungszusage vom 10.12.62 ergänzt und durch die nachstehende Zusage ersetzt:

Aus der Verbundenheit mit ihren Mitarbeitern hat die Gesellschaft ein Versorgungswerk geschaffen, nach dem allen Betriebsangehörigen ein Anspruch auf einen Beitrag zu ihrer Versorgung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit und nach ihrem Tod zur Unterstützung der Hinterbliebenen gewährt wird.

In Anerkennung Ihres Einsatzes und Ihrer Leistungen für O an verantwortlicher Stelle gibt die Gesellschaft Ihnen die folgende, über den allgemeinen Rahmen der Versorgungsordnung hinausgehende Versorgungszusage, die in Verbindung mit der Versorgungsordnung integrierender Bestandteil Ihres Anstellungsvertrages ist:

1. Ihr Ruhegehalt beträgt bei Eintritt des Versorgungsfalles 53 % des pensionsfähigen Einkommens.

2. Pensionsfähiges Einkommen ist das Bruttoentgelt einschließlich Tantieme, Gratifikationen und ähnlichen Leistungen.

3. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgestellten Versorgungsbezüge gelten als Mindestleistung.

Sollten sich nach diesem Zeitpunkt die Tarifgehälter der Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie ändern, so ändern sich die Versorgungsbezüge im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte. Der Anspruch auf die Mindestleistung wird hierdurch nicht berührt.“

3 AZR 64/19 > Rn 3

Die Beklagte gab die jeweiligen tariflichen Gehaltserhöhungen für die Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie stets an die Klägerin als Bezieherin einer Witwenrente weiter, dh. erhöhte die monatliche Witwenrente entsprechend. Zum 30. Juni 2016 betrug die Witwenrente der Klägerin 5.975,50 Euro brutto monatlich.

3 AZR 64/19 > Rn 4

Die IG Metall und der Arbeitgeberverband vereinbarten für die Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie eine Tariflohnerhöhung für die Tarifgruppe der kaufmännischen Angestellten (E10) für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 iHv. 2,8 vH und eine weitere Erhöhung ab dem 1. April 2017 um 2 vH – gemäß Differenzierungstarifvertrag vom 28. März 2017 verschoben auf den 1. Juli 2017. Eine Erhöhung der Witwenrente der Klägerin entsprechend dieser Steigerungen nahm die Beklagte nicht vor.

3 AZR 64/19 > Rn 5

Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie berufe sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB und werde die Verpflichtung aus der Ruhegehaltszusage vom 22. Dezember 1976 unter Abs. 4 Ziff. 3 künftig nicht mehr wie bisher erfüllen. Stattdessen werde sie Erhöhungen der Witwenrente nur noch nach § 16 BetrAVG vornehmen.

3 AZR 64/19 > Rn 6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei weiterhin uneingeschränkt an die Regelungen in der Ruhegehaltszusage vom 22. Dezember 1976 gebunden.

3 AZR 64/19 > Rn 7

Sie begehrt mit ihrer Klage die Zahlung einer erhöhten Witwenrente für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2017 und hat zuletzt beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.003,86 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen;

2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie zum 1. eines jeden Monats ab dem „01.02.2017“ eine Betriebsrente iHv. derzeit 6.142,81 Euro brutto unter Berücksichtigung der Erhöhung von 2,8 % der höchsten Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte (E 10) bis zum „31.02.2017“ zu zahlen.

3 AZR 64/19 > Rn 8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe die Ruhegeldzusage aus dem Jahr 1976 einseitig ändern dürfen, so dass sie künftig das Ruhegeld der Klägerin nur noch im Rahmen des § 16 BetrAVG anzupassen habe. Sie könne sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB berufen. Ihre Pensionsrückstellungen hätten sich vom Geschäftsjahr 2011 iHv. 21.479.608,00 Euro auf 30.825.327,00 Euro für das Geschäftsjahr 2015 erhöht. Dies bedeute eine Steigerung um 43,5 vH. Damit sei ihre Opfergrenze überschritten. Grund für die Erhöhung der Rückstellungen sei eine Gesetzesänderung, die 1976 weder vorhersehbar gewesen noch von der Beklagten zu vertreten sei. Aufgrund der Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2010 (Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts – Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – im Folgenden BilMoG – vom 25. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) habe sie ihre Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz erhöhen müssen. Verstärkend trete die Niedrigzinsphase hinzu.

3 AZR 64/19 > Rn 9

Auch der Barwert der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin 1976 erteilten Versorgungszusage sei aufgrund der Änderungen durch das BilMoG erheblich gestiegen, nämlich um 107,36 vH auf mehr als das Doppelte (207,35 vH) des Ursprungswerts. Auch das führe zu einer deutlichen Überschreitung der Opfergrenze. Sie sei aufgrund dessen wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage zur Anpassung der Versorgungszusage nach billigem Ermessen berechtigt. Es sei eine ursprünglich nicht kalkulierbare nachträgliche Erhöhung ihrer finanziellen Belastung aus der vereinbarten Versorgungszusage eingetreten. Die Erhöhung des Barwerts der Versorgungszusage um mehr als 100 vH stehe nicht nur auf dem Papier in der Bilanz, sondern bedeute, dass ihre Liquidität und finanzielle Handlungsfähigkeit durch die Notwendigkeit der Bildung und des Nachweises tatsächlicher Rückstellungen effektiv beeinträchtigt werde. Ihre „Ausgaben“ seien entsprechend der Erhöhung des Barwerts gegenüber der ursprünglichen Kalkulation zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage um mehr als 100 vH gestiegen. Das sei unzumutbar. Billiges Ermessen sei gewahrt. Sie habe sich darauf beschränkt, eine weitere Erhöhung der laufenden Rentenzahlung iHv. fast 6.000,00 Euro brutto monatlich an die Klägerin als Witwe des verstorbenen Zusageempfängers gemäß der Tarifsteigerung zu unterlassen.

3 AZR 64/19 > Rn 10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

 

Entscheidungsgründe

3 AZR 64/19 > Rn 11

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist – soweit noch rechtshängig – begründet.

3 AZR 64/19 > Rn 12

I. Die Klage ist zulässig. Die Anträge bedürfen der Auslegung.

3 AZR 64/19 > Rn 13

1. Die Anträge zu 1. und 2. wurden auf Anregung des Arbeitsgerichts in der Kammerverhandlung vom 12. Januar 2017 geändert – der Antrag zu 1. in eine bezifferte Leistungsklage, nämlich an die Klägerin 1.003,86 Euro (brutto) nebst Zinsen seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen. Damit ist der Zeitraum Juli bis Dezember 2016 erfasst, dh. die Erhöhung für sechs Monate. Der Zinsantrag ist so zu verstehen, dass die Klägerin Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt.

3 AZR 64/19 > Rn 14

2. Mit dem Antrag zu 2. hat die Klägerin zwar ausdrücklich die Zahlung der um 2,8 vH erhöhten Witwenrente ab dem „01.02.2017“ begehrt. Tatsächlich geht es der Klägerin aber um die ununterbrochene Zahlung der erhöhten Witwenrente und somit um die Anpassungen ab Januar 2017. Das folgt aus ihrer Aufforderung gegenüber der Beklagten, die Tariferhöhung von 2,8 vH ab dem 1. Juli 2016 an sie – entsprechend der Versorgungszusage – weiterzugeben. Der Klägerin ging es von Anfang an fortlaufend um die Erhöhung ab dem 1. Juli 2016, ohne den Januar 2017 aussparen zu wollen. Es ist anzunehmen, dass hier lediglich ein Zahlendreher vorliegt.

3 AZR 64/19 > Rn 15

Soweit es im Antrag zu 2. heißt, die erhöhte Witwenrente sei „bis zum 31.02.2017 zu zahlen“, ist dies dahin zu verstehen, dass die Klägerin die um 2,8 vH erhöhte Betriebsrente bis zum 31. März 2017 begehrt. Hier liegt offensichtlich ein Tippfehler vor. Die weitere Tariferhöhung – ursprünglich – zum 1. April 2017 belegt dieses Datum.

3 AZR 64/19 > Rn 16

II. Die Revision der Klägerin ist begründet, da die Klage begründet ist. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte hat für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 1.003,86 Euro brutto aus der Anpassung der Witwenrente iHv. 2,8 vH (Antrag zu 1.) sowie für die Monate Januar bis März 2017 jeweils zur bislang gezahlten monatlichen Rente den Anpassungsbetrag iHv. 167,31 Euro brutto und somit monatlich insgesamt 6.142,81 Euro brutto (Antrag zu 2.) an die Klägerin zu zahlen. Die Witwenversorgung der Klägerin ist weiterhin gemäß der gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann erfolgten Zusage nach den maßgeblichen tariflichen Steigerungen anzupassen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen.

3 AZR 64/19 > Rn 17

1. Nach Abs. 4 Ziff. 3 der Versorgungszusage des verstorbenen Ehemanns der Klägerin ist das zugesagte Ruhegehalt entsprechend der Änderung der Tarifgehälter der Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte anzupassen, dh. bei entsprechenden Erhöhungen zu steigern. Das gilt iVm. § 328 Abs. 1 BGB auch für die der Klägerin zustehende Witwenversorgung. Die Parteien legen die Versorgungszusage übereinstimmend entsprechend aus. Auch das Landesarbeitsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von dieser Auslegung ausgegangen.

3 AZR 64/19 > Rn 18

Für das Jahr 2016 ergibt sich wegen der hier maßgeblichen Tarifsteigerung iHv. 2,8 vH ab dem 1. Juli 2016 ein monatlicher Anpassungsbetrag iHv. 167,31 Euro brutto und somit für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein ausstehender Anpassungsbetrag iHv. 1.003,86 Euro brutto (6 x 167,31 Euro brutto) sowie jeweils 6.142,81 Euro (5.975,50 Euro brutto zzgl. 167,31 Euro brutto) für die Monate Januar bis März 2017.

3 AZR 64/19 > Rn 19

2. Die Beklagte kann dieser Anpassungsverpflichtung nicht die Störung der Geschäftsgrundlage entgegenhalten. Zwar kann der Arbeitgeber die Änderung einer Versorgungszusage grundsätzlich hierauf stützen. Vorliegend sind die erforderlichen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.

3 AZR 64/19 > Rn 20

a) Das Gesetz erlaubt nach § 313 BGB eine Vertragsanpassung bei Störung der Geschäftsgrundlage.

3 AZR 64/19 > Rn 21

aa) Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Es darf sich allerdings nicht um einseitige Erwartungen einer Partei handeln (vgl. BGH 27. Mai 2020 – XII ZB 447/19 – Rn. 46 mwN). Die Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt. Was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (vgl. BAG 24. Februar 2011 –  6 AZR 626/09 – Rn. 70; BGH 25. November 2009 – XII ZR 8/08 – Rn. 15; 27. September 1991 – V ZR 191/90 – zu 1 der Gründe; Palandt/Grüneberg 79. Aufl. § 313 BGB Rn. 10).

3 AZR 64/19 > Rn 22

bb) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 16. Oktober 2018 – 3 AZR 402/16 – Rn. 37, BAGE 163, 341; 10. Februar 2004 – 9 AZR 401/02 – zu A III 1 der Gründe, BAGE 109, 294).

3 AZR 64/19 > Rn 23

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage ua. dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen tatsächlichen finanziellen Mehrbelastungen geführt hat (sog. Äquivalenzstörung). So kann durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden. Dabei braucht es sich nicht um einen einzigen gesetzgeberischen Eingriff zu handeln; die Geschäftsgrundlage kann auch durch eine Vielzahl von in diesem Umfang und mit diesen Konsequenzen nicht vorhersehbaren Verschiebungen gestört werden (BAG 17. Januar 2012 – 3 AZR 555/09 – Rn. 23; 19. Februar 2008 – 3 AZR 290/06 – Rn. 18, BAGE 126, 1). Unvorhergesehene wirtschaftliche Belastungen, die erkennbar werden, können aber dann nicht einen Widerruf bzw. eine Änderung einer Versorgungszusage wegen Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen, wenn sie schon in der ursprünglichen Zusage angelegt waren (vgl. BAG 22. April 1986 – 3 AZR 496/83 – zu III 2 c (1) der Gründe, BAGE 51, 397).

3 AZR 64/19 > Rn 24

Daneben oder im Zusammenhang damit kann es auch dadurch zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen, dass aufgrund von Gesetzesänderungen der für den Arbeitnehmer bei Erteilung der Versorgungszusage erkennbar verfolgte Versorgungszweck nunmehr verfehlt wird (sog. Zweckverfehlung). Dies nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn die unveränderte Anwendung der Versorgungszusage zu einer gegenüber dem ursprünglichen Versorgungsziel planwidrig eintretenden Überversorgung führen würde bzw. geführt hat (vgl. BAG 17. Januar 2012 – 3 AZR 555/09 – Rn. 24; 19. Februar 2008 – 3 AZR 290/06 – Rn. 19, BAGE 126, 1).

3 AZR 64/19 > Rn 25

b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts – keine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten, auch nicht in Form einer Äquivalenzstörung. Die zugrunde gelegte, für die Versorgungszusage maßgebliche Rechtslage hat sich nach der Zusage der Versorgung nicht wesentlich und unerwartet geändert und bei der Beklagten auch nicht zu unvorhersehbaren finanziellen Mehrbelastungen geführt.

3 AZR 64/19 > Rn 26

aa) Soweit sich die Beklagte auf die Erhöhung der erforderlichen handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen seit Einführung des BilMoG um 43,5 vH im Zeitraum 2011 bis Ende 2016 bzw. auf einen erheblichen Anstieg des Barwerts der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin 1976 erteilten Versorgungszusage beruft und dies als Störung der Geschäftsgrundlage anführt, kann sie nicht durchdringen.

3 AZR 64/19 > Rn 27

(1) Der – behauptete – Anstieg der handelsbilanziellen Rückstellungen bzw. der – behauptete – Anstieg des Barwerts der dem Ehemann der Klägerin erteilten Versorgungszusage nach Inkrafttreten des BilMoG liegt ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens vor allem darin begründet, dass die Beklagte nunmehr einen Rententrend sowie die Gehaltsdynamik bei Bildung der Rückstellungen bzw. Bewertung des Barwerts der Versorgungszusage berücksichtigt hat.

3 AZR 64/19 > Rn 28

(2) Soweit die Beklagte sich auf die gestiegenen Rückstellungen stützt, mögen zwar nunmehr aufgrund der durch das BilMoG verursachten Änderungen der Regelungen in § 253 HGB bei der Bewertung der handelsbilanziellen Rückstellungen für eine Versorgungszusage ein Rententrend und eine Gehaltsdynamik zu berücksichtigen sein. Auch mag das zu erhöhten Rückstellungen geführt haben. Allerdings sind sowohl der Rententrend als auch die Gehaltsdynamik unveränderter Inhalt der vorliegenden Versorgungszusage und somit nicht deren Geschäftsgrundlage.

3 AZR 64/19 > Rn 29

(a) Es waren Versorgungsleistungen iHv. 53 vH des pensionsfähigen Gehalts zugesagt. Das pensionsfähige Einkommen ist gemäß der Zusage das Bruttoentgelt einschließlich Tantieme, Gratifikationen und ähnlichen Leistungen. Mangels Angabe eines Referenzzeitraums ist insoweit das zuletzt gezahlte Bruttoentgelt maßgeblich. Damit war eine Gehaltsdynamik Teil des Versorgungsversprechens.

3 AZR 64/19 > Rn 30

Darüber hinaus war auch eine Steigerung der Versorgungsleistungen zugesagt, nämlich für den Fall einer Erhöhung der Tarifgehälter der Angestellten der Pfälzischen Eisen- und Metallindustrie im gleichen Verhältnis wie die höchste Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte. Damit war auch eine vertraglich geregelte Rentenanpassung Inhalt der Zusage.

3 AZR 64/19 > Rn 31

(b) Sind aber die Faktoren Gehaltsdynamik und Rententrend bzw. -anpassung Inhalt der Versorgungszusage, sind sie nicht deren Geschäftsgrundlage. Außerdem war die hierdurch ggf. bedingte Erhöhung der Rückstellungen für die Witwenzusage der Klägerin bereits in der ursprünglichen Versorgungszusage angelegt und nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen verursacht.

3 AZR 64/19 > Rn 32

(c) Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den handelsbilanziellen Rückstellungen im Wesentlichen nur um ein Instrument der Innenfinanzierung handelt (vgl. BAG 11. Juli 2017 – 3 AZR 691/16 – Rn. 27).

3 AZR 64/19 > Rn 33

(aa) Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital – und zwar in Gestalt von Fremdkapital – zu verwenden. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeiteffekt (vgl. BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn. 62, BAGE 158, 165; 8. Dezember 2015 – 3 AZR 348/14 – Rn. 52; 2. September 2014 – 3 AZR 952/12 – Rn. 60). Ändern sich die Bilanzierungsregeln, wird dieser Effekt anders in der Bilanz abgebildet, in der Sache ändert sich jedoch nichts.

3 AZR 64/19 > Rn 34

(bb) Rückstellungen führen allerdings durch die Auswirkungen auf den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust zu einem besseren oder schlechteren Verlauf des Geschäftsjahrs, möglicherweise auch mit Auswirkungen auf die Kreditfähigkeit eines Unternehmens. Dies allerdings berechtigt nicht zu einem Widerruf von laufenden Betriebsrenten und auch nicht zur Änderung einer Anpassungsregelung für laufende Betriebsrentenleistungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen in § 7 Abs. 1 BetrAVG eine Anpassung der laufenden Betriebsrente wegen Störung der Geschäftsgrundlage begründen. Das widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung.

3 AZR 64/19 > Rn 35

(aaa) Dies ergibt sich aus der Rechtsentwicklung (vgl. hierzu ausführlich BAG 17. Juni 2003 – 3 AZR 396/02 – zu B II 3 der Gründe, BAGE 106, 327). Das Bundesarbeitsgericht hatte zunächst – entgegen dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in aller Regel Ansprüche nicht entfallen lässt – die Möglichkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage anerkannt. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert, indem er in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG (aF) die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage dem Versicherungsschutz durch den Träger der Insolvenzsicherung, also durch den Pensions-Sicherungs-Verein, unterstellte. Diese Bestimmung ist durch Art. 91 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) aufgehoben worden. Das beruhte auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Aus der Begründung dieses Gesetzentwurfes ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit auch die Möglichkeit des Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage beseitigen wollte (BT-Drs. 12/3803 S. 109 f.; BAG 31. Juli 2007 – 3 AZR 373/06 – Rn. 28, BAGE 123, 307).

3 AZR 64/19 > Rn 36

(bbb) Gleiches gilt auch vorliegend in Bezug auf die vertraglich zugesagte Anpassungsregelung. Auch eine solche ist vom Insolvenzschutz umfasst, wenn sich der Arbeitgeber – wie hier – verpflichtet hat, den Versorgungsanspruch nach bestimmten Kriterien unabhängig von § 16 BetrAVG anzupassen und es sich um eine bereits laufende Betriebsrente handelt (vgl. BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 39/98 – zu II der Gründe mwN).

3 AZR 64/19 > Rn 37

(3) Soweit die Beklagte auf den angeblich gestiegenen Barwert der Versorgungszusage abstellt, kann sich zwar – wie ausgeführt – die Störung der Geschäftsgrundlage aus einem erhöhten Dotierungsrahmen ergeben, sofern sich die tatsächlichen finanziellen Belastungen aufgrund unvorhersehbarer Gesetzesänderungen erheblich erhöht haben. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats – wie ausgeführt – ein Barwertvergleich vorzunehmen (vgl. hierzu ausführlich BAG 19. Februar 2008 – 3 AZR 290/06 – Rn. 30, BAGE 126, 1). Die tatsächlichen finanziellen Belastungen der Beklagten haben sich allerdings nicht, auch nicht aufgrund unvorhersehbarer Gesetzesänderungen erhöht.

3 AZR 64/19 > Rn 38

Außerdem gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass sowohl der Rententrend als auch die Gehaltsdynamik – unveränderter – Inhalt der Versorgungszusage sind. Der Barwert kann sich insofern nicht erhöht haben.

3 AZR 64/19 > Rn 39

(a) Allgemein kann der Barwert als die Summe aller wahrscheinlichen und auf den Bewertungsstichtag abgezinsten Zahlungen beschrieben werden (vgl. MüKoBGB/Scholer 8. Aufl. VersAusglG § 47 Rn. 13; Bader/Hartloff DB 2016, 1437, 1441: „auf den Berechnungsstichtag abgezinster erwarteter zukünftiger Zahlungsstrom“). Einzubeziehen sind – je nach Leistungsplan – unterschiedliche Parameter.

3 AZR 64/19 > Rn 40

(b) Geht es um einen Barwertvergleich zur Ermittlung des Anstiegs der Kosten einer Versorgungszusage wegen geänderter Umstände, so ist der prognostizierte finanzielle Aufwand der Zusage anhand der ursprünglichen Rechtslage und Umstände zu bewerten im Vergleich zu der Rechtslage und den Umständen in dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber in die Zusage eingreift. Einzubeziehen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen (vgl. BAG 10. November 2015 – 3 AZR 390/14 – Rn. 39; 19. Februar 2008 – 3 AZR 290/06 – Rn. 30, BAGE 126, 1).

3 AZR 64/19 > Rn 41

(c) Dies zugrunde gelegt zeigt sich, dass sich im Zeitpunkt des Eingriffs der Beklagten in die Anpassungsregelung die für die Ermittlung des Barwerts der Versorgungszusage maßgeblichen Umstände nicht geändert haben. Gehaltstrend und Rentendynamik waren und sind Teil der Zusage. Durch das BilMoG mag sich allenfalls der Abzinsungsfaktor von ehemals 5,5 vH und nunmehr 6 vH (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG; die Erhöhung des Rechnungszinssatzes erfolgte durch Art. 26 Nr. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981, BGBl. I S. 1523, mit Wirkung zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1981 endet – vgl. Art. 26 Nr. 27 Buchst. b des Gesetzes) auf einen niedrigeren Wert, zu bestimmen nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB (bzw. bis März 2016 nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB), verändert haben, den die Beklagte bzw. das Gutachten mit 4,01 vH angesetzt hat. Die von der Beklagten angeführte Erhöhung des Barwerts stützt sich aber vor allem auf die Rechenfaktoren Gehaltstrend und Rentendynamik.

3 AZR 64/19 > Rn 42

bb) Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend gemacht hat, auch die anhaltende Niedrigzinsphase habe zur Steigerung der Pensionsrückstellungen geführt, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu verändern. Die Beklagte beruft sich jedenfalls nicht darauf, allein die Veränderung, nämlich Reduzierung, des Abzinsungsfaktors gemäß § 253 Abs. 2 HGB aufgrund der Niedrigzinsphase habe – nach Inkrafttreten des BilMoG – zu einer erheblichen Steigerung der Rückstellung für die Witwenversorgung und somit zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt.

3 AZR 64/19 > Rn 43

Das BilMoG hat es lediglich unmöglich gemacht, den pauschalierten hohen steuerlichen Rechnungszins der Handelsbilanz zugrunde zu legen. Mit der realen Zinsentwicklung und möglichen Auswirkungen auf die Beklagte hat dies nichts zu tun. Auf derartige Auswirkungen beruft sich die Beklagte ebenfalls nicht.

3 AZR 64/19 > Rn 44

cc) Soweit die Beklagte eingewendet hat, ihre „Ausgaben“ entsprechend der Erhöhung des Barwerts gegenüber der ursprünglichen Kalkulation zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage seien um mehr als 100 vH gestiegen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte beruft sich nur auf die Bildung höherer Rückstellungen bzw. auf einen höheren Barwert. Einen – unzumutbaren – Anstieg der tatsächlich ursprünglich prognostizierten Kosten zum Zeitpunkt der Versorgungszusage gegenüber den nunmehr tatsächlich zu tragenden Kosten aufgrund unvorhersehbarer Umstände bzw. einer unvorhersehbaren Änderung der maßgeblichen Rechtslage macht die Beklagte nicht geltend.

3 AZR 64/19 > Rn 45

dd) Der tatsächliche Zahlungsstrom an die Klägerin hat sich schließlich auch nicht erhöht. Die monatlich zu zahlende Witwenrente hat sich durch das BilMoG nicht verändert.

3 AZR 64/19 > Rn 46

III. Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26. Januar 2017 – 3 Ca 985/16 – ist nach § 319 ZPO zu berichtigen.

3 AZR 64/19 > Rn 47

1. § 319 ZPO gibt den Gerichten die Möglichkeit, offensichtliche und sofort erkannte Versehen zu korrigieren. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, Verfälschungen des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen oder banale Irrtümer zu vermeiden. § 319 ZPO schützt die Rechtssuchenden vor den Folgen solcher im Justizalltag unvermeidlichen Fehler und ist damit Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtssuchenden und ihrer fairen Behandlung (vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 19, BAGE 162, 275; 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04 – zu I 2 c der Gründe mwN, BAGE 114, 313). „Offensichtlich“ ist ein Versehen, wenn es sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BAG 22. März 2018 – 8 AZR 779/16 – Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 16. Januar 2020 – I ZR 80/18 – Rn. 3 mwN).

3 AZR 64/19 > Rn 48

2. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Ziff. 2 verurteilt, an die Klägerin ab dem „01.02.2017“ eine Betriebsrente – bis zum 31. März 2017 – iHv. 6.142,81 Euro brutto zu zahlen. Außerdem hat es im Tenor unter Ziff. 1 der Klägerin auf die ausgeurteilten 1.003,86 Euro brutto Zinsen erst ab dem 1. Februar 2017 zugesprochen.

3 AZR 64/19 > Rn 49

3. Vorliegend ist ein offensichtliches Versehen des Arbeitsgerichts bei der Tenorabfassung gegeben. Ausgehend von dem Verständnis der klägerischen Anträge ist davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht über den gesamten Streitgegenstand, dh. die erhöhte Witwenrente für den Zeitraum Juli 2016 bis März 2017, zugunsten der Klägerin entsprechend ihren Anträgen entschieden hat und ihm nur bei Abfassung des Tenors Fehler unterlaufen sind.

3 AZR 64/19 > Rn 50

Die Klägerin hat für den vorgenannten Zeitraum die monatlich um 2,8 vH erhöhte Witwenrente und Zinsen für den Betrag von 1.003,86 Euro brutto (rückständige Beträge für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016) ab dem 2. Januar 2017 verlangt. Den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass dem Zinsantrag nicht voll entsprochen werden sollte. Ebenso ist den Gründen – entgegen der Fassung des Tenors, eine Betriebsrente iHv. 6.142,81 Euro brutto erst ab dem „01.02.2017“ an die Klägerin zu zahlen – nicht zu entnehmen, dass der Klägerin für Januar 2017 die erhöhte Witwenrente nicht zugesprochen werden sollte. Insoweit ist von einem Zahlendreher auszugehen („01.02.2017“ statt „02.01.2017“).

3 AZR 64/19 > Rn 51

4. Eine Berichtigung des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils ist daher nach § 319 Abs. 1 ZPO durch den Senat als dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht von Amts wegen aufgrund der offensichtlichen Schreibfehler geboten (vgl. zur Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht BAG 19. Mai 2015 – 3 AZR 891/13 – Rn. 44 mwN).

3 AZR 64/19 > Rn 52

Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts in Ziff. 1 und 2 dahin zu berichtigen, dass Zinsen auf den Betrag iHv. 1.003,86 Euro brutto bereits ab dem 2. Januar 2017 (Ziff. 1) und an die Klägerin die um 2,8 vH erhöhte Witwenrente iHv. 6.142,81 Euro brutto ab dem 2. Januar 2017 (bis zum 31. März 2017) (Ziff. 2) zu zahlen sind.

3 AZR 64/19 > Rn 53

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung und die Kosten der Revision zu tragen.

 

 

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