BAG – 9 AZR 248/21

ECLI:DE:BAG:2022:250122.U.9AZR248.21.0
NZA 2022, 789   

Altersteilzeit – tarifliche Abfindung bei vorzeitigem Rentenbeginn

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 248/21

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. April 2021 – 4 Sa 319/20 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

9 AZR 248/21 > Rn 1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Abfindung zur Minderung von Rentenverlusten nach dem „Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV)“ zu zahlen.

9 AZR 248/21 > Rn 2

Der am 18. Juni 1955 geborene Kläger ist am 12. Juni 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten. Unter dem 29. September 2017 schlossen die Parteien eine „Altersteilzeitvereinbarung“ (im Folgenden Altersteilzeitarbeitsvertrag), nach der das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2017 befristet bis zum 31. Dezember 2018 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde.

9 AZR 248/21 > Rn 3

Der Altersteilzeitarbeitsvertrag regelt ua.:

„§ 1

Rechtsgrundlage

Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag vom 01.12.2000 wird unter Abänderung und Ergänzung nach Maßgabe der folgenden Arbeitsbedingungen als Altersteilzeitverhältnis weitergeführt. Insbesondere findet das Altersteilzeitgesetz (AtG) und der „Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeitarbeit verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV)“ in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung Anwendung.

§ 2

Altersteilzeit

Die Arbeitsteilzeitarbeit beträgt ausschließlich der Pausen die Hälfte der Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist jedoch, höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei Veränderungen der tariflichen Arbeitszeitregelungen wird die Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers im entsprechenden Verhältnis angepasst.

Die Arbeitszeit wird in folgenden Phasen aufgeteilt:

Arbeitsphase
vom 01.10.2017 bis zum 15.05.2018

Freistellungphase
vom 16.05.2018 bis zum 31.12.2018

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet spätestens am 31.12.2018, ohne dass es einer Kündigung bedarf. …

§ 4

Arbeitsentgelt

Der Arbeitnehmer erhält das Arbeitsteilzeitentgelt, das nach dem KonzernAtzTV der verringerten Arbeitszeit entsprechend berechnet wird (§ 5 Abs. 2 KonzernAtzTV).

§ 5

Aufstockungszahlung für Altersteilzeitarbeit

Der Arbeitnehmer erhält sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase eine Aufstockungszahlung gem. § 5 Abs. 3 KonzernAtzTV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 b) KonzernAtzTV auf Basis des jeweils zu zahlenden Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit gem. § 5 Abs. 2 KonzernAtzTV.

Neben den von der Arbeitgeberin zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit entrichtet die Arbeitgeberin für den Arbeitnehmer entsprechend den Regelungen des AtG in der jeweils gültigen Fassung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn seine Arbeitszeit nicht durch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vermindert worden wäre, und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Es gilt § 3 Abs. 1 b AtG in der jeweiligen Fassung.“

9 AZR 248/21 > Rn 4

Der „Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (KonzernAtzTV)“ in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung lautet auszugsweise:

„§ 6

Abfindung zur Minderung von Rentenverlusten

(1)
Der Arbeitnehmer, der zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

• das 60. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine Abfindung in Höhe von
12.000 Euro,

• das 61. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine Abfindung in Höhe von
10.000 Euro,

• das 62. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine Abfindung in Höhe von
8.000 Euro,

• das 63. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine Abfindung in Höhe von
6.000 Euro,

• das 64. Lebensjahr vollendet hat, erhält eine Abfindung in Höhe von
4.000 Euro.

(2)
Die Abfindung dient ausschließlich der Minderung des Rentenverlustes, den der Arbeitnehmer durch den vorzeitigen Rentenbeginn erleidet.

Soweit sich der Arbeitnehmer verpflichtet, dass der jeweilige Abfindungsbetrag nach Abs. 1 in eine Gruppenrentenversicherung oder einen Investmentsparplan eingezahlt wird und dadurch eine steuerbegünstigte Zahlung möglich ist, wird der jeweilige Abfindungsbetrag zum steuerrechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt gezahlt.

Ansonsten wird der jeweilige Abfindungsbetrag nach Abs. 1 mit der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fällig.

…“

9 AZR 248/21 > Rn 5

Seit dem 1. Januar 2019 bezieht der Kläger eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte iHv. 1.469,22 Euro brutto. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung hätte er bei einem Rentenbeginn am 1. Januar 2019, wenn er in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 in Vollzeit beschäftigt gewesen wäre und eine monatliche Bruttovergütung iHv. 3.085,99 Euro erzielt hätte, einen Anspruch auf Rente für besonders langjährig Versicherte iHv. 1.469,84 Euro brutto gehabt; bei einem Rentenbeginn am 1. April 2021 und einer vorangehenden Vollzeittätigkeit hätte ihm eine Altersrente für langjährig Versicherte (ohne Abschlag) iHv. monatlich 1.655,59 Euro brutto bzw. – unter Zugrundelegung einer alternativen tariflichen Vergütungsregelung – iHv. monatlich 1.657,37 Euro brutto zugestanden.

9 AZR 248/21 > Rn 6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach § 6 KonzernAtzTV Anspruch auf eine Abfindung iHv. 6.000,00 Euro, weil er bei Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses das 63. Lebensjahr vollendet hatte. Obwohl er abschlagsfrei Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehe, erleide er einen Rentenverlust im Sinne der tariflichen Regelung, denn er habe während der Altersteilzeit ein geringeres Gehalt erzielt und zudem infolge des Renteneintritts vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht für weitere Jahre Rentenanwartschaften erworben.

9 AZR 248/21 > Rn 7

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen.

9 AZR 248/21 > Rn 8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, weil er nicht vorzeitig in Rente gegangen sei und keinen Rentenverlust iSv. § 6 Abs. 2 KonzernAtzTV erlitten habe. Die Tarifvertragspartner hätten durch die Abfindung allein den Verlust abmildern wollen, der durch die Verringerung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI als Folge eines vorzeitigen Renteneintritts eintrete. Sonstige Rentenverluste, die möglicherweise aufgrund der Vereinbarung von Altersteilzeit eintreten könnten, solle die Abfindung nicht ausgleichen.

9 AZR 248/21 > Rn 9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

9 AZR 248/21 > Rn 10

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 6 KonzernAtzTV auf Zahlung einer Abfindung.

9 AZR 248/21 > Rn 11

I. Nach § 6 Abs. 1 KonzernAtzTV erhält ein Arbeitnehmer, der zum Endes des Altersteilzeitverhältnisses das 63. Lebensjahr vollendet hat, eine Abfindung iHv. von 6.000,00 Euro. Die Abfindung dient nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV ausschließlich der Minderung des Rentenverlustes, den der Arbeitnehmer durch den vorzeitigen Rentenbeginn erleidet.

9 AZR 248/21 > Rn 12

II. Der Anspruch nach § 6 KonzernAtzTV setzt nicht allein voraus, dass bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein in Abs. 1 genanntes Lebensjahr vollendet ist, sondern verlangt mit Abs. 2 Satz 1 zudem, dass der Arbeitnehmer durch einen vorzeitigen Rentenbeginn einen Rentenverlust erleidet. Mit § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV haben die Tarifvertragsparteien nicht nur den Zweck der Abfindungszahlung bestimmt, sondern zugleich den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer begrenzt. Nicht anspruchsberechtigt sind danach Arbeitnehmer, die eine Rente beziehen, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters – wie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI – beginnt, denn sie gehen nicht vorzeitig in Rente und müssen keinen Rentenverlust durch Minderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI hinnehmen. Dies ergibt die Auslegung des KonzernAtzTV (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 1. Dezember 2020 – 9 AZR 104/20 – Rn. 24; 1. Dezember 2020 – 9 AZR 174/20 – Rn. 20; 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20 f.).

9 AZR 248/21 > Rn 13

1. Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut von § 6 KonzernAtzTV.

9 AZR 248/21 > Rn 14

a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV, wie das SGB VI zB in § 36 Satz 2 SGB VI, § 37 Satz 2 SGB VI, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 236 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, zur Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen auf den Rechtsbegriff des „vorzeitigen Rentenbeginns“ und nicht auf den Begriff der (Regel)Altersgrenze abgestellt (zur Auslegung einer hierauf abstellenden tariflichen Regelung: vgl. BAG 19. Juni 2018 – 9 AZR 564/17 – Rn. 16 ff.). Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (st. Rspr. vgl. BAG 10. März 2020 – 9 AZR 109/19 – Rn. 12; 18. Juli 2017 – 9 AZR 850/16 – Rn. 13; 15. Dezember 2015 – 9 AZR 611/14 – Rn. 15).

9 AZR 248/21 > Rn 15

b) Nach den Bestimmungen des SGB VI ist nicht für jede Rente wegen Alters das für die Regelaltersrente maßgebliche Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) Bezugspunkt für die Feststellung eines „vorzeitigen Rentenbeginns“.

9 AZR 248/21 > Rn 16

aa) Ob und um welche Zahl von Kalendermonaten eine Rente wegen Alters „vorzeitig“ in Anspruch genommen wird, bestimmt sich, wie § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI zu entnehmen, nach der Differenz zwischen der Regelaltersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart und dem tatsächlichen Alter des Versicherten bei Beginn der für diese Rentenart vorgesehenen „vorzeitige(n) Inanspruchnahme“ mit einem niedrigeren Lebensalter. Die Altersgrenzen anderer, für einen Versicherten erst nach dem tatsächlichen Rentenbeginn in Betracht kommender Rentenarten sind ohne Belang (vgl. BSG 17. Juni 2020 – B 5 R 2/19 R – Rn. 21; 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/19 R – Rn. 17). Wann eine Rente „vorzeitig“ in Anspruch genommen wird, ergibt sich aus den jeweiligen Vorschriften über unterschiedliche Altersrenten, die – wie § 36 Satz 2 SGB VI, § 37 Satz 2 SGB VI, § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI oder § 237a Abs. 2 Satz 2 SGB VI – dem Versicherten eine „vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente“ ermöglichen. Als „vorzeitig“ bezeichnen diese Normen schon ihrem Wortlaut nach jede Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem für die jeweilige Altersrentenart ggf. in Abhängigkeit von Geburtsjahr und Geburtsmonat des Versicherten festgesetzten Alter des regelmäßigen Rentenbeginns, also dem Alter, ab dem (grundsätzlich) Anspruch auf diese Rente besteht (vgl. BSG 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/19 R – Rn. 19 mwN).

9 AZR 248/21 > Rn 17

bb) Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI erhalten, beziehen keine vorzeitige Rente. § 236b SGB VI sieht für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, die Möglichkeit vor, Rente bei Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem für die Rente für langjährig Versicherte in § 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehenen ohne Minderung des Zugangsfaktors in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 27. Februar 2018 – 9 AZR 430/17 – Rn. 18; BSG 17. Juni 2020 – B 5 R 2/19 R – Rn. 31). Für den Geburtsjahrgang des Klägers ist dies ab einem Alter von 63 Jahren und 6 Monaten möglich. Bei diesem Rentenbezug handelt es sich, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, um einen regulären Renteneintritt mit abgesenktem Renteneintrittsalter. Ein vorzeitiger Renteneintritt ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen.

9 AZR 248/21 > Rn 18

c) Ein „Rentenverlust“ wegen eines „vorzeitigen Rentenbeginns“ iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV in Gestalt von versicherungsmathematischen Abschlägen kann bei Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI nicht eintreten.

9 AZR 248/21 > Rn 19

aa) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Der Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 SGB VI); durch ihn werden nach § 63 Abs. 5 SGB VI Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer ausgeglichen (vgl. BSG 17. Juni 2020 – B 5 R 2/19 R – Rn. 18). Er richtet sich aufgrund von § 77 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Dezember 2016 ua. nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI; vgl. BSG 17. Juni 2020 – B 5 R 2/19 R – Rn. 19).

9 AZR 248/21 > Rn 20

bb) Ausschlaggebend für den Zugangsfaktor ist nach dem Wortlaut von § 77 SGB VI das Alter des Versicherten bei Beginn des Bezugs einer bestimmten Rente. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI knüpft an den durch die Regelungen über die jeweiligen Rentenarten bestimmten Begriff der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten an und gewährleistet auf diese Weise für die gesamte Rentenlaufzeit einen versicherungsmathematischen Ausgleich der längeren Rentenbezugsdauer infolge vorzeitiger Inanspruchnahme einer konkreten Rentenart über die gesamte Rentenlaufzeit (vgl. hierzu im Einzelnen BSG 17. Juni 2020 – B 5 R 2/19 R – Rn. 23 ff.). Der Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) führt nicht zu einer Verringerung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, weil ein vorzeitiger Rentenbeginn für diese Rentenart nicht vorgesehen ist.

9 AZR 248/21 > Rn 21

2. Sinn und Zweck von § 6 KonzernAtzTV bestätigen die Auslegung, dass Arbeitnehmer, die eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI beziehen, nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten gehören. Die Abfindung hat, wie der Tarifvertrag in § 6 Abs. 2 KonzernAtzTV ausdrücklich festlegt, den Zweck, Rentenverluste abzumildern, die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente nach der Altersteilzeit entstehen. Die Regelung setzt damit einen vorzeitigen Rentenbeginn voraus, denn andernfalls könnte der genannte Rentenverlust nicht eintreten und der mit der Abfindungsregelung verfolgte Ausgleichszweck der tariflichen Leistung nicht erreicht werden. Dementsprechend sollen nur solche Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch erwerben, bei denen mit Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Rentenabschläge eintreten, die durch den vorzeitigen Rentenbeginn verursacht sind. Solche Rentenverluste treten bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI nicht ein.

9 AZR 248/21 > Rn 22

3. Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus § 6 Abs. 2 Satz 2 KonzernAtzTV nicht abgeleitet werden, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien – wie der Kläger meint – beabsichtigt hätten, Arbeitnehmern einen steuerbegünstigten Bezug der Abfindung zu ermöglichen, sofern sie den entsprechenden Betrag in eine Gruppenrentenversicherung oder einen Investmentsparplan einzahlen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KonzernAtzTV), würde diese Anlageform den eigentlichen Zweck der tariflichen Leistung nicht in Frage stellen. Die eigenständige Bedeutung von § 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV würde – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht in Frage gestellt, wenn durch die Regelung die in § 158 Abs. 3 SGB III vorgesehenen Rechtsfolgen für den Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers vermieden werden könnten. Es handelte sich in diesem Fall lediglich um einen rechtlichen Reflex der tariflichen Regelung.

9 AZR 248/21 > Rn 23

4. Die vom Kläger vertretene Auslegung wird nicht durch die Tarifgeschichte gestützt. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI wurde zwar erst nach Abschluss des KonzernAtzTV mit Wirkung zum 1. Juli 2014 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) eingeführt. Aus dem Tarifvertrag ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass § 6 KonzernAtzTV auf das bei seinem Abschluss und nicht auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltende Rentenrecht abstellt. Eine Änderung des Tarifvertrags war bei der vorgenommenen Auslegung nach Inkrafttreten von § 236b SGB VI nicht veranlasst.

9 AZR 248/21 > Rn 24

5. Das Landesarbeitsgericht war nicht gehalten, eine Tarifauskunft einzuholen. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (vgl. zB BAG 24. Februar 2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 29 f.). Solche Zweifel ergeben sich vorliegend nicht. Zudem darf eine Tarifauskunft nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt zB BAG 27. Juli 2021 – 9 AZR 449/20 – Rn. 26; 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 44, BAGE 164, 326).

9 AZR 248/21 > Rn 25

6. Die tarifliche Regelung bedarf keiner am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Korrektur (vgl. BAG 20. November 2019 – 5 AZR 39/19 – Rn. 24 ff.; sowie zur Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz BAG 1. Dezember 2020 – 9 AZR 174/20 – Rn. 25 f. mwN), der zufolge Arbeitnehmer, die keine vorzeitige Rente wegen Alters beziehen, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die vom Anwendungsbereich der Abfindungsregelung ausgenommene Gruppe der Arbeitnehmer ist mit der Gruppe der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht vergleichbar, weil bei ihr keine dauerhafte Kürzung der Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI eintritt, die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach der Altersteilzeit entstehen und durch die Abfindung nach § 6 KonzernAtzTV ausgeglichen werden soll.

9 AZR 248/21 > Rn 26

III. Der Kläger erfüllt danach nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer „Abfindung zur Minderung von Rentenverlusten“ nach § 6 KonzernAtzTV. Er gehört nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, weil er nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine vorzeitige Rente bezieht, sondern eine ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38, 236b SGB VI. Er musste keinen Rentenverlust durch einen „vorzeitigen Rentenbeginn“ hinnehmen. Soweit der Kläger sich auf die von ihm eingereichten Rentenauskünfte bezieht, können diese den geltend gemachten Anspruch nicht stützen. Er verkennt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Abfindung in § 6 KonzernAtzTV nicht die Nachteile ausgleicht, zu deren Berechnung der Kläger die Rentenauskünfte herangezogen hat. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob der Kläger sonstige Nachteile zutreffend berechnet hat.

9 AZR 248/21 > Rn 27

IV. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Kiel       Suckow       Weber

Frank       Hampel


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

1.
Die Abfindung nach § 6 KonzernAtzTV dient nach Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung ausschließlich der Minderung des Rentenverlustes, den Arbeitnehmer infolge einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach der Altersteilzeit hinzunehmen haben. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht nur den Zweck der Abfindungszahlung bestimmt, sondern zugleich den Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer begrenzt (Rn. 12).

2.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 KonzernAtzTV stellt zur Festlegung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auf den Rechtsbegriff des „vorzeitigen Rentenbeginns“ ab, wie er in den Regelungen des SGB VI verwendet wird und nicht auf den Begriff der (Regel) Altersgrenze (Rn. 14).

3.
Bezugspunkt für die Feststellung eines „vorzeitigen Rentenbeginns“ ist nach den Bestimmungen des SGB VI nicht für jede Rente wegen Alters das für die Regelaltersrente maßgebliche Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI), sondern die Regelaltersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Altersrentenart. Die Altersgrenzen anderer Rentenarten sind ohne Belang (Rn. 15 f.).

4.
Ein vorzeitiger Renteneintritt ist bei der Rente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI nicht vorgesehen. Arbeitnehmer, die diese Altersrente beziehen, sind nicht nach § 6 Abs. 1 KonzernAtzTV anspruchsberechtigt, denn sie gehen nicht vorzeitig in Rente und müssen keinen Rentenverlust durch Minderung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI hinnehmen (Rn. 17 ff.).

5.
§ 6 KonzernAtzTV bedarf keiner am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Korrektur. Die vom Anwendungsbereich der Abfindungsregelung ausgenommene Gruppe der Arbeitnehmer, die eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach §§ 38, 236b SGB VI beziehen, ist - weil bei ihr ein „Rentenverlust“ wegen eines „vorzeitigen Rentenbeginns“ in Gestalt versicherungsmathematischer Abschläge nicht eintritt - mit der Gruppe der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht vergleichbar (Rn. 25).

Papierfundstellen:

NZA 2022, 789

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.