BAG – 9 AZN 252/19

ECLI:DE:BAG:2019:230719.B.9AZN252.19.0

Zahlung (widerrufene) Zulage – Erstattung Fortbildungskosten – Zahlung Verzugspauschale

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 23.07.2019, 9 AZN 252/19

Tenor

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Januar 2019 – 6 Sa 491/18 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 3.550,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

9 AZN 252/19 > Rn 1

I. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ua. über die Zahlung einer (widerrufenen) Zulage, die Erstattung von Fortbildungskosten und die Zahlung der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestritten. In einer „Verfügung“ einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten vom 15. Oktober 2012 heißt es:

„Rückwirkend ab dem 01.12.2011 erhält Herr S wegen seines Einsatzes in zwei verschiedenen Städten eine widerrufbare monatliche Zulage in Höhe von EUR 150,00.“

9 AZN 252/19 > Rn 2

Die Beklagte stellte die Zahlung der Zulage ab dem 1. Februar 2017 ein.

9 AZN 252/19 > Rn 3

Am 24. Oktober 2016 beantragte der Kläger die Zustimmung der Beklagten zum Besuch einer externen Fortbildung („Inscape International“). In einer bei der Beklagten gültigen Konzernbetriebsvereinbarung zur beruflichen Fort- und Weiterbildung heißt es auszugsweise:

„§ 8 Arbeitsbefreiung, Kosten

2.
Berufliche Bildungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit nicht unmittelbar gemäß § 7 Abs. 3 ersichtlich ist, können auf Antrag durch Freistellung und Kostenbeteiligung des Unternehmens gefördert werden; über die Höhe und Art der Förderung entscheidet der jeweils zuständige Bildungsausschuss.“

9 AZN 252/19 > Rn 4

Die Beklagte lehnte die vom Kläger beantragte Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ab. Der paritätisch besetzte zentrale Bildungsausschuss bewilligte dem Kläger die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ebenfalls nicht. Der Kläger nahm gleichwohl an der Fortbildung teil und verlangte im Anschluss die Übernahme der hälftigen Kosten iHv. 3.070,00 Euro.

9 AZN 252/19 > Rn 5

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Zahlung der Zulage für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018 iHv. 1.800,00 Euro brutto nebst Verzugszinsen und Verzugspauschalen gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 480,00 Euro sowie als Erstattung der hälftigen Fortbildungskosten die Zahlung von 3.070,00 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat – soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde von Bedeutung – der Klage iHv. 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen und den Verzugspauschalen iHv. 480,00 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Mit der Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und Abweisung der Klage begehrt, soweit sie zur Zahlung der monatlichen Zulage für den Monat Februar 2017 iHv. 150,00 Euro brutto und zur Zahlung der Verzugspauschalen iHv. insgesamt 480,00 Euro verurteilt worden ist.

9 AZN 252/19 > Rn 6

Unter Übersendung der Berufungsbegründung des Klägers vom 27. August 2018 hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Beklagte mit einer ihr am 29. August 2018 zugestellten Verfügung darauf hingewiesen, dass „die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung anliegender Berufungsbegründung beantwortet werden“ muss. Antragsgemäß hat er mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 die Frist zur Beantwortung der Berufungsbegründung bis zum 29. Oktober 2018 verlängert. Mit einem am 29. Oktober 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung begründet und einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers angekündigt.

9 AZN 252/19 > Rn 7

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugspauschalen iHv. insgesamt 480,00 Euro abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer auf die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

9 AZN 252/19 > Rn 8

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

9 AZN 252/19 > Rn 9

1. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die von ihr aufgezeigte Frage:

„Ist die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht wird?“

eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei.

9 AZN 252/19 > Rn 10

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200).

9 AZN 252/19 > Rn 11

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (vgl. BAG 14. April 2005 – 1 AZN 840/04 – zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200). Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 – Rn. 19 mwN).

9 AZN 252/19 > Rn 12

Der Beschwerdeführer muss die Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung konkret benennen. Unzureichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 5. November 2008 – 5 AZN 842/08 – Rn. 7 mwN).

9 AZN 252/19 > Rn 13

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit und der allgemeinen Bedeutung der Rechtsfrage ist grundsätzlich derjenige der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde. Insbesondere aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist hiervon aber dann eine Ausnahme geboten, wenn die Rechtsfrage erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet und damit geklärt worden ist (BAG 27. März 2012 – 3 AZN 1389/11 – Rn. 21).

9 AZN 252/19 > Rn 14

Bei einer im Zeitpunkt ihrer Einlegung aussichtsreichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass in einem Revisionsverfahren über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der zur Zulassung führenden Rechtsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden wird. Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Beschwerdeführer nicht dadurch entzogen werden, dass durch die – vom Beschwerdeführer nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare – Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge des Revisionsgerichts die klärungsbedürftige Rechtsfrage vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt wird. Dies würde gegen die Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechtschutzes verstoßen. Diesen Bedenken kann dadurch Rechnung getragen werden, dass bei einer Beschwerde, auf die im Zeitpunkt ihrer Einlegung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten einer möglichen Revision in vollem Umfang im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden. Die Revision ist in einem solchen Fall zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (BAG 27. März 2012 – 3 AZN 1389/11 – Rn. 22).

9 AZN 252/19 > Rn 15

b) Gemessen daran ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.

9 AZN 252/19 > Rn 16

aa) Die vom Kläger aufgezeigte Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. März 2019 (- 5 AZR 591/17 -) im Sinne des Klägers entschieden. Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB stellt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht wird, keine den Rechtsmittelstreitwert erhöhende Beschwer dar.

9 AZN 252/19 > Rn 17

bb) Gleichwohl wäre eine Zulassung der Revision des Klägers nicht deshalb begründet, weil die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil mangels Übersteigens des Werts des Beschwerdegegenstands von 600,00 Euro nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG unstatthaft und damit unzulässig war. Die unzulässige Berufung der Beklagten wäre in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten.

9 AZN 252/19 > Rn 18

(1) Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war unstatthaft und damit unzulässig.

9 AZN 252/19 > Rn 19

Der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrag überstieg nicht 600,00 Euro. Die Beklagte hat lediglich die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils begehrt, soweit sie zur Zahlung der Zulage für den Monat Februar 2017 iHv. 150,00 Euro brutto und der – für die Beschwer unmaßgeblichen – Verzugspauschalen iHv. 480,00 Euro verurteilt worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Berufung im Tenor seines Urteils auch nicht zugelassen (vgl. § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG). Zudem handelt es sich weder um eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG noch um eine Versäumnisentscheidung nach § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG.

9 AZN 252/19 > Rn 20

(2) Die unzulässige Berufung wäre jedoch in eine zulässige Anschlussberufung iSd. § 524 ZPO umzudeuten.

9 AZN 252/19 > Rn 21

(a) Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG 18. März 2014 – 3 AZR 952/11 – Rn. 16 mwN, BAGE 147, 291).

9 AZN 252/19 > Rn 22

(b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

9 AZN 252/19 > Rn 23

(aa) Die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten. Diese entspricht ihrem Ziel, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge herbeizuführen. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, das ausnahmsweise der Umdeutung entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich.

9 AZN 252/19 > Rn 24

(bb) Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO sind gewahrt.

9 AZN 252/19 > Rn 25

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der der Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Ist die Erwiderungsfrist verlängert, verlängert sich automatisch die Einlegungsfrist (BAG 17. Februar 2015 – 1 ABR 45/13 – Rn. 17, BAGE 151, 27). Vorliegend hat die Beklagte die Einlegungsfrist gewahrt. Die als Begründung der Anschlussberufung zu wertende Berufungsbegründung der Beklagten (vgl. BAG 18. März 2014 – 3 AZR 952/11 – Rn. 19, BAGE 147, 291) ist innerhalb der vom Landesarbeitsgericht bis zum 29. Oktober 2018 verlängerten Berufungserwiderungsfrist dort eingegangen.

9 AZN 252/19 > Rn 26

(cc) Eine zuzulassende Revision des Klägers wäre im Hinblick auf die Verzugspauschale unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf Zahlung der geltend gemachten Verzugspauschalen hat für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018. Zwar ist der Gläubiger, dem die Beklagte rückständige Zulagen für diesen Zeitraum schuldet, Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 – Rn. 8 ff.; vgl. auch BAG 12. Dezember 2018 – 5 AZR 588/17 – Rn. 46 ff.).

9 AZN 252/19 > Rn 27

2. Mit seiner auf S. 5 der Beschwerdebegründung zu Ziff. 2 aufgezeigten Fragestellung hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG dargelegt. Die sich nach seinem Vorbringen stellende Frage,

„Ob die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Arbeitgebers dadurch eingegrenzt wird, dass an ihr ein paritätisch besetztes Gremium beteiligt war“,
kann nicht mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden, sondern kennzeichnet ein vielfältiger Erörterung zugängliches Problembündel und ermöglicht verschiedene Antworten, die je nach Tatsachenlage unterschiedliche Entscheidungen zulassen. Der Kläger zeigt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 (- 10 AZR 183/15 – BAGE 155, 109) auf, dass die Entscheidung einer paritätischen Kommission in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt. Im Gegensatz dazu unterliege die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte trotz Einbindung des paritätisch besetzten Bildungsausschusses einer uneingeschränkten Überprüfung der Ermessensentscheidung. Die vom Kläger formulierte Frage unterscheidet nicht zwischen den Konstellationen, in denen eine eingeschränkte und eine uneingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung stattfinden soll.

9 AZN 252/19 > Rn 28

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

 

 

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