BAG – 10 AZR 232/18

ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.10AZR232.18.0

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018, 10 AZR 232/18

Parallelentscheidung zu führender Sache – 10 AZR 231/18 –

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2018 – 2 Sa 1364/17 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
  2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2017 – 39 Ca 4578/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro netto verurteilt wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

 

Sonstiger Langtext

10 AZR 232/18 > Rn 1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

 

 

Gallner       Pulz       Pessinger

Petri       Ruldolph


Papierfundstellen:

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