BAG – 6 AZR 417/19

ECLI:DE:BAG:2020:191120.U.6AZR417.19.0
NZA 2021, 1208    ZTR 2021, 150

Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD-AT – Berechnung der Beschäftigungszeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2020, 6 AZR 417/19

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2019 – 7 Sa 18/19 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

6 AZR 417/19 > Rn 1

Die Parteien streiten wegen eines Anspruchs auf Jubiläumsgeld über den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers.

6 AZR 417/19 > Rn 2

Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom 1. November 1990 bis zum 14. Oktober 2002 bei der F Stuttgart GmbH beschäftigt. Vom 15. Oktober 2002 bis einschließlich 30. Juni 2006 stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der Stadt B. Seit dem 1. Juli 2006 ist er bei der beklagten Landeshauptstadt angestellt.

6 AZR 417/19 > Rn 3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger kann demnach gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – (TVöD-AT) vom 13. September 2005 bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren iSv. § 34 Abs. 3 TVöD-AT ein Jubiläumsgeld iHv. 500,00 Euro beanspruchen.

6 AZR 417/19 > Rn 4

§ 34 TVöD-AT lautet in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

„…

(3)
1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. … 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

6 AZR 417/19 > Rn 5

Der TVöD trat am 1. Oktober 2005 in Kraft (§ 39 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT). Nach § 14 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD-AT berücksichtigt. Diese Vorschrift des Überleitungsrechts nimmt ua. Bezug auf die Regelungen des bis zum 30. September 2005 geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Dieser unterschied zwischen Beschäftigungszeit und Dienstzeit. Nach § 19 Abs. 1 BAT war Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen wurde. Die Dienstzeit umfasste gemäß § 20 Abs. 1 BAT die Beschäftigungszeit iSd. § 19 BAT und zusätzlich die nach § 20 Abs. 2 bis Abs. 6 BAT angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt wurden.

6 AZR 417/19 > Rn 6

Bezüglich des Anspruchs auf eine Jubiläumszuwendung sah § 39 BAT eine noch weitergehende Berücksichtigung von Dienstzeiten vor. Nach § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA werden für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD-AT die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Zeiten, die ua. nach Maßgabe des BAT anerkannte Dienstzeit sind, als Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD-AT berücksichtigt.

6 AZR 417/19 > Rn 7

Die Beklagte hat die Zeit der Beschäftigung des Klägers bei der Stadt B nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT anerkannt.

6 AZR 417/19 > Rn 8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass auch die Zeit seiner Beschäftigung bei der F Stuttgart GmbH vom 1. November 1990 bis zum 14. Oktober 2002 berücksichtigt werden müsse. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT beziehe sich nicht nur auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis. Bis zu seiner Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 habe sich sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt B nach den Regelungen des BAT bestimmt. Folglich sei bei der Überleitung in den TVöD nicht nur die bei der Stadt B bereits zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Dienstzeit bei der F Stuttgart GmbH, welche an den BAT gebunden gewesen sei. Dies ergebe sich aus § 14 TVÜ-VKA iVm. § 20 BAT. Dieser durch die Überleitungsregelungen gesicherte Besitzstand habe sich auf das im unmittelbaren Anschluss an die Beschäftigung bei der Stadt B begründete Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übertragen. Durch den Wechsel in den TVöD sollten die unter Geltung des BAT erworbenen Beschäftigungszeiten nicht verloren gehen. Dies entspreche auch dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes.

6 AZR 417/19 > Rn 9

Der Kläger hat daher beantragt

festzustellen, dass seine Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD am 1. November 1990 beginnt.

6 AZR 417/19 > Rn 10

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT ordne nur die Anerkennung der Beschäftigungszeit an, die bei dem vorherigen Arbeitgeber verbracht worden sei. § 14 TVÜ-VKA finde vorliegend keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst zum 1. Juli 2006 begründet worden sei. Der zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 gesicherte Besitzstand gehe mit einem späteren Arbeitgeberwechsel verloren.

6 AZR 417/19 > Rn 11

Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beschäftigungszeit des Klägers nach § 34 Abs. 3 TVöD-AT am 1. November 1990 beginne. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

 

Entscheidungsgründe

6 AZR 417/19 > Rn 12

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

6 AZR 417/19 > Rn 13

I. Die Klage ist zulässig. Die Dauer der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD-AT ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT maßgeblich für den Anspruch auf Jubiläumsgeld. Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

6 AZR 417/19 > Rn 14

1. Der Kläger könnte bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-AT ein Jubiläumsgeld iHv. 500,00 Euro beanspruchen. Das Erreichen einer solchen Beschäftigungszeit setzt die Berücksichtigung der Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH ab dem 1. November 1990 voraus. Der im Jahr 1969 geborene Kläger wird voraussichtlich im Jahr 2036 mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 35 SGB VI). Ausgehend von dem von der Beklagten anerkannten Beginn der Beschäftigungszeit am 15. Oktober 2002 könnte er eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren nicht erreichen, denn dies wäre erst im Jahre 2042 der Fall. Eine Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums ab dem 1. November 1990 könnte hingegen zum Erreichen der 40-jährigen Beschäftigungszeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2030 führen.

6 AZR 417/19 > Rn 15

2. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis die Beklagte die Verweigerung des Jubiläumsgeldes im Jahr 2030 auf eine aus Sicht des Klägers unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 13, BAGE 159, 294). Mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Streit bezüglich der maßgeblichen Beschäftigungszeit bereits jetzt abschließend geklärt werden. Angesichts des tariflich vorgegebenen Betrages kann künftig auch kein Streit bezüglich der Höhe des Jubiläumsgeldes entstehen (vgl. BAG 7. Februar 2019 – 6 AZR 84/18 – Rn. 15).

6 AZR 417/19 > Rn 16

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH vom 1. November 1990 bis zum 14. Oktober 2002 gilt im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht als Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 TVöD-AT. Die Voraussetzung des Arbeitgeberwechsels ist bezogen auf die F Stuttgart GmbH nicht erfüllt.

6 AZR 417/19 > Rn 17

1. § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT bezieht sich nur auf den unmittelbar vorherigen Arbeitgeber und nicht auf frühere Arbeitgeber. Gleiches gilt für § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD-AT.

6 AZR 417/19 > Rn 18

a) Der Bezug allein zum vorherigen Arbeitgeber folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT.

6 AZR 417/19 > Rn 19

aa) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT als Beschäftigungszeit anerkannt. „Wechseln“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eins an die Stelle eines anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „wechseln“; vgl. bereits BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 40, BAGE 159, 294). Ein Wechsel im Sinne einer Ablösung oder einer Nachfolge bezieht sich demnach nur auf das unmittelbar Vorausgegangene, nicht auf die noch weiter zurückliegende Vergangenheit. Das Bezugnahmeobjekt ist demnach hier der Arbeitgeber des unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2019 Teil II/1 § 34 Rn. 701; Schulte in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl. § 17 Rn. 17.105). Durch die Voraussetzung des „Wechsels“ haben sich die Tarifvertragsparteien gegen eine Berücksichtigung jeglicher im öffentlichen Dienst zurückgelegter Beschäftigungszeiten entschieden (vgl. BeckOK TVöD/Eylert Stand 1. September 2019 TVöD-AT § 34 Rn. 76; Notzon öAT 2014, 87, 89 f.).

6 AZR 417/19 > Rn 20

bb) Dem entspricht, dass sowohl § 34 Abs. 3 Satz 3 als auch Satz 4 TVöD-AT den vorherigen Arbeitgeber im Singular bezeichnen („Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber“ bzw. „Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber“). Ein mehrfacher Arbeitgeberwechsel wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Nur bezüglich des vorherigen „anderen“ Arbeitgebers stellt sich damit die Frage, welcher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen bestehen muss (zum zeitlichen Zusammenhang bei § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L vgl. BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 41, BAGE 159, 294; für einen auch inhaltlichen Zusammenhang Martens in Sponer/Steinherr TVöD-GA Stand März 2018 § 34 TVöD Rn. 164).

6 AZR 417/19 > Rn 21

b) Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis des § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT steht nicht im Widerspruch zur Zielsetzung der Norm. Dabei kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren und insoweit dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung tragen wollen (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 27, BAGE 159, 294; 18. März 2010 – 6 AZR 918/08 – Rn. 29). Dies zwingt aber nicht zu einer unbegrenzten Rückwirkung der Anerkennung von Beschäftigungszeiten. Es bleibt den Tarifvertragsparteien im Rahmen der verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie grundsätzlich vorbehalten zu bestimmen, welche Beschäftigungszeiten sie für welche Begünstigungen berücksichtigen wollen. Auf dieser Grundlage haben die Tarifvertragsparteien des TVöD bezüglich der Anerkennung von Beschäftigungszeiten differenzierte Regelungen getroffen (vgl. BAG 22. Februar 2018 – 6 AZR 137/17 – Rn. 16, BAGE 162, 76; 27. Januar 2011 – 6 AZR 590/09 – Rn. 15 ff.). Die Absicht einer umfassenden Anerkennung früherer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst lässt sich diesen nicht entnehmen.

6 AZR 417/19 > Rn 22

aa) Bezüglich der Kündigungsfristen und dem besonderen Kündigungsschutz sieht § 34 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD-AT wegen der auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-AT beschränkten Bezugnahme nur eine Berücksichtigung der bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten Zeit vor (ausführlich BAG 22. Februar 2018 – 6 AZR 137/17 – Rn. 13 ff., BAGE 162, 76; 10. Dezember 2014 – 7 AZR 1002/12 – Rn. 38, BAGE 150, 165).

6 AZR 417/19 > Rn 23

bb) Hinsichtlich des Jubiläumsgeldes und des Krankengeldzuschusses verweisen § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT und § 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT zwar auf den gesamten Absatz 3 des § 34 TVÖD-AT und damit auch auf die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Diese Verweisung führt aber nur zu einer dem Wortlaut nach auf den vorherigen Arbeitgeber bezogenen Anerkennung von Beschäftigungszeiten.

6 AZR 417/19 > Rn 24

cc) Trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst wird ein früheres Beamtenverhältnis nicht anerkannt. Dies ergibt sich aus dem nach § 1 Abs. 1 TVöD-AT auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezogenen Beschäftigtenbegriff und dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 3 TVöD-AT (vgl. BAG 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – Rn. 17, BAGE 159, 294; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2018 Teil B 1 § 34 Rn. 47.1; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2019 Teil II/1 § 34 Rn. 686; Zimmerling öAT 2020, 199, 200).

6 AZR 417/19 > Rn 25

2. § 34 Abs. 3 TVöD-AT gilt für Neueinstellungen ab Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005. Für bereits Beschäftigte, die auf Grundlage des TVÜ-VKA zu diesem Stichtag in den TVöD übergeleitet wurden, enthält § 14 TVÜ-VKA bezüglich der Beschäftigungszeit eine abschließende Sonderregelung (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2018 Teil B 1 § 34 Rn. 60).

6 AZR 417/19 > Rn 26

a) Mit § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA soll der unter der Geltung des bisherigen Tarifrechts erworbene Besitzstand gewahrt werden. Wechselt ein unter den TVÜ-VKA fallender Arbeitnehmer jedoch nach dem 1. Oktober 2005 zu einem anderen, ebenfalls den TVöD bzw. TVÜ-VKA anwendenden Arbeitgeber, handelt es sich um eine Neueinstellung. Der betreffende Arbeitnehmer verliert damit grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehenden Überleitungsvorteile (BAG 22. Februar 2018 – 6 AZR 137/17 – Rn. 23, BAGE 162, 76; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2017 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 5g; Laber öAT 2018, 124).

6 AZR 417/19 > Rn 27

b) Dies gilt auch bezüglich der in § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA vorgesehenen Spezialregelung zum Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD-AT (Clausen in HK-TVöD/TV-L 4. Aufl. § 34 Rn. 69; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 419).

6 AZR 417/19 > Rn 28

aa) § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA bezieht sich ua. auf die vormals in § 39 BAT geregelte Jubiläumszuwendung (vgl. BeckOK TVöD/Poschke Stand 1. Oktober 2012 TVÜ-VKA § 14 Rn. 4 ff.). § 39 BAT verwies bezüglich der erforderlichen Dienstzeit grundsätzlich auf § 20 BAT, enthielt aber auch weitergehende Sonderregelungen. Es bedurfte daher einer spezifischen Überleitungsregelung in Form von § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Dezember 2005 F § 14 Rn. 7).

6 AZR 417/19 > Rn 29

bb) Diese gilt jedoch – wie § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA – nicht für Beschäftigte, die ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellt wurden. Solche Beschäftigte fallen nicht mehr in den Geltungsbereich des TVÜ-VKA (BeckOK TVöD/Poschke Stand 1. Oktober 2012 TVÜ-VKA § 14 Rn. 16). Dieser wird durch § 1 TVÜ-VKA bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gilt der TVÜ-VKA – verkürzt ausgedrückt – im Falle der Überleitung zum 1. Oktober 2005 nur für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Nur soweit im TVÜ-VKA ausdrücklich bestimmt, gelten seine Vorschriften auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber iSd. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA enthält keine solche Bestimmung.

6 AZR 417/19 > Rn 30

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt die Beschäftigung des Klägers bei der F Stuttgart GmbH vom 1. November 1990 bis zum 14. Oktober 2002 im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht als Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 TVöD-AT. Der Kläger wechselte nicht von der F Stuttgart GmbH als „vorheriger Arbeitgeberin“ zur Beklagten, sondern von der Stadt B. Der Bestandsschutz nach § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA wirkte nur im Arbeitsverhältnis mit der Stadt B, denn während dessen Dauer erfolgte zum 1. Oktober 2005 die Überleitung in den TVöD. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum 1. Juli 2006 handelte es sich hingegen um eine Neueinstellung, auf welche der Bestandsschutz des § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA aus den genannten Gründen keine Anwendung findet. Es ist daher ohne Belang, ob im Arbeitsverhältnis mit der Stadt B die vorherige Dienstzeit bei der F Stuttgart GmbH als Beschäftigungszeit anzurechnen war.

6 AZR 417/19 > Rn 31

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Krumbiegel       Wemheuer       Heinkel

Brand       Köhler


Zusammenfassung:

(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts)

1.
Der Anspruch auf Jubiläumsgeld setzt nach § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT die Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TVöD-AT voraus. Nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD-AT werden bei einem Wechsel des Arbeitgebers nur die Zeiten bei dem unmittelbar vorherigen Arbeitgeber anerkannt (Rn. 17 ff.).

2.
Für Beschäftigte, die auf Grundlage des TVÜ-VKA zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wurden, enthält § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA eine Sonderregelung. Diese gewährt bzgl. der nach den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) anerkannten Dienstzeit einen Schutz des Besitzstandes für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel geht dieser Schutz verloren. Folglich bestimmt sich die für das Jubiläumsgeld maßgebliche Beschäftigungszeit bei einer Neueinstellung ab dem Oktober 2005 nur nach § 34 Abs. 3 TVöD-AT (Rn. 25 ff.).

Papierfundstellen:

NZA 2021, 1208
ZTR 2021, 150

Die Entscheidung BAG – 6 AZR 417/19 wird zitiert in:

  1. > BAG, 24.02.2021 – 10 AZR 108/19