BAG – 8 AZN 809/18

ECLI:DE:BAG:2019:160519.B.8AZN809.18.1

Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.05.2019, 8 AZN 809/18

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2018 – 8 Sa 379/17 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 610.317,20 Euro festgesetzt.

 

Gründe

8 AZN 809/18 > Rn 1

I. Die auf den absoluten Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage sowie auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

8 AZN 809/18 > Rn 2

1. Der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte absolute Revisionsgrund der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 547 Nr. 5 ZPO iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG) in der mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juni 2018, in der das Landesarbeitsgericht die Öffentlichkeit für einen Teil der Verhandlung ausgeschlossen hatte, liegt nicht vor.

8 AZN 809/18 > Rn 3

a) In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 12. Juni 2018 hat die Klägerin den Schriftsatz vom 11. Juni 2018 überreicht, der einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit für diese Verhandlung unter Bezugnahme auf § 172 Nr. 2 GVG „wegen Gefährdung schutzwürdiger Interessen der Klägerin“ enthielt. In der Begründung ihres Antrags hat sich die Klägerin darauf berufen, sie sei das Opfer einer umfangreichen Entwendung und Weitergabe ihrer Geschäftsgeheimnisse durch den Beklagten geworden, wogegen sie sich im vorliegenden Verfahren wende. Als Geschäftsgeheimnisse seien dabei nicht nur chemische Formeln und Anlagenbauteile anzusehen, sondern beispielsweise auch schon das Wissen, dass sie, die Klägerin, überhaupt Opfer eines Geschäftsgeheimnisverrats geworden sei oder um welches konkrete Produkt es dabei gehe. Auch das Wissen, dass die Klägerin in C ein Klageverfahren gegen weitere Verletzer ihrer Geschäftsgeheimnisse betreibe, gegen wen sich das dortige Verfahren richte und weitere darauf bezogene Umstände unterlägen ihrem berechtigten wirtschaftlichen Interesse an Geheimhaltung.

8 AZN 809/18 > Rn 4

Im Protokoll über die mündliche Verhandlung am 12. Juni 2018 hat das Landesarbeitsgerichts festgehalten, dass die Klägerin den og. Antrag gestellt hat und dass das Gericht und die Parteien zum Inhalt dieses Antrags verhandelt haben. Nach geheimer Beratung hat das Gericht sodann den folgenden Beschluss mit Begründung verkündet:

„…

Die Öffentlichkeit wird von der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 ausgeschlossen, soweit der Inhalt der nach Behauptung der Klägerin vom Beklagten an dritte Personen weitergegebenen Dateien (Anlagen HL 17, 17a, 20) sowie der Inhalt der nach Behauptung der Klägerin auf im Eigentum des Beklagten stehender Hardware vorgefundener Dateien (Anlagen HL 11, 12, 46, 46 neu, 47, 47 neu, 48, 48 neu, 49, 50, 51, 52, 53, 54a, 54a neu, 54b, 60, 62, 65, 68, 69, 70) zu erörtern ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Verhängung von Schweigegeboten zurückgewiesen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es dem Antrag insoweit stattgegeben hat, als Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin tangiert sein können, § 52 ArbGG iVm. § 172 Abs. 2 GVG.“

 

8 AZN 809/18 > Rn 5

b) Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist damit nicht verletzt.

8 AZN 809/18 > Rn 6

aa) Nach § 52 Satz 1 iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG sind die Verhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht öffentlich, soweit das Gericht die Öffentlichkeit nicht unter den Voraussetzungen des § 52 Satz 2 ArbGG ausschließt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege gehört und ebenfalls in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegt ist, schließt sowohl die Möglichkeit ein, von einer Sitzung Kenntnis zu nehmen, als auch die Möglichkeit, an ihr teilzunehmen (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 – 2 BvR 1620/01 – zu 2 der Gründe; BAG 22. September 2016 – 6 AZN 376/16 – Rn. 5; 19. Februar 2008 – 9 AZN 777/07 – Rn. 8; BGH 6. Oktober 1976 – 3 StR 291/76 – zu I 1 der Gründe, BGHSt 27, 13). Sinn und Zweck dieser Prozessrechtsmaxime ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG 10. Oktober 2001 – 2 BvR 1620/01 – zu 2 der Gründe mwN; vgl. MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 169 GVG Rn. 3). Die auch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Öffentlichkeit des Verfahrens schützt die Rechtsunterworfenen vor einer Geheimjustiz, die sich öffentlicher Kontrolle entzieht. Sie ist außerdem ein Mittel, um das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu sichern (BVerfG 14. März 2012 – 2 BvR 2405/11 – Rn. 37 mwN, BVerfGK 19, 352; vgl. auch BVerfG 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14 – Rn. 22 ff.; 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 ua. – Rn. 88 f., BVerfGE 133, 168; BAG 22. September 2016 – 6 AZN 376/16 – Rn. 10). Nach § 52 Satz 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG kann das Landesarbeitsgericht die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn eine Partei den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, weil ua. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b GVG entsprechend anzuwenden. Auch § 169 Abs. 1 Sätze 2 bis 5, Abs. 2 und Abs. 4 sowie die §§ 173 bis 175 GVG sind entsprechend anzuwenden.

8 AZN 809/18 > Rn 7

Das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung ist – trotz des „kann“ in § 52 Satz 2 ArbGG („kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen“) – nicht unbeschränkt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist vielmehr vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, was unter pflichtgemäßer Abwägung der Interessen der Parteien und der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu beurteilen ist (GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 52 Rn. 17 mwN; Schwab/Weth/Korinth 5. Aufl. ArbGG § 52 Rn. 21; vergleichbar zu § 172 GVG: MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 172 GVG Rn. 7; sowie BGH 9. Juli 1985 – 1 StR 216/85 – zu II 3 der Gründe, jedenfalls bezogen auf die Dauer des Ausschlusses). Dem Tatrichter steht bei der Wertung ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH 19. März 1992 – 4 StR 73/92 – zu 1 der Gründe mwN, BGHSt 38, 248; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 77. Aufl. § 172 GVG Rn. 3 mwN). Das Beschwerde- bzw. Revisionsgericht darf die tatrichterliche Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 77. Aufl. § 172 GVG Rn. 3). Es hat zu kontrollieren, ob das Berufungsgericht die jeweils betroffenen Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es in der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung und Interessenabwägung bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat.

8 AZN 809/18 > Rn 8

Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, bedarf es keiner Darlegung des Beschwerdeführers, dass das Berufungsurteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht, weil das Gesetz davon ausgeht, dass in einem solchen Fall die Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend angesehen wird (§ 547 Nr. 5 ZPO).

8 AZN 809/18 > Rn 9

bb) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2018 hält diesen Vorgaben Stand.

8 AZN 809/18 > Rn 10

(1) An der inhaltlichen Bestimmtheit des Beschlusses, mit dem der Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet worden ist, besteht kein Zweifel. Der Beschluss bezieht sich auf die Erörterung des Inhalts konkret bezeichneter Dateien, die auch in den Klageanträgen benannt sind und um deren etwaige unbefugte Weitergabe durch den Beklagten die Parteien streiten.

8 AZN 809/18 > Rn 11

(2) Soweit der Beklagte die Begründung des Landesarbeitsgerichts als unzureichend und ua. als „reine Floskel“ und als „Scheinbegründung“ beanstandet, trifft das nicht zu. Unmissverständlich und ausreichend hat das Landesarbeitsgericht in der Begründung als Ausschließungsgrund „Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin“ angegeben.

8 AZN 809/18 > Rn 12

(a) § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG, der nach § 52 Satz 4 ArbGG entsprechend anzuwenden ist, schreibt die ausdrückliche Angabe des Grundes für den Ausschluss der Öffentlichkeit vor. Dies dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der späteren Nachprüfbarkeit der Entscheidung durch das Beschwerde- bzw. Revisionsgericht (vgl. etwa BGH 9. Juni 1999 – 1 StR 325/98 – zu II 2 a der Gründe mwN, BGHSt 45, 117; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 174 Rn. 11).

8 AZN 809/18 > Rn 13

(b) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG genügt nach der Rechtsprechung jedenfalls, dass – wie hier durch die Angabe „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ geschehen – der gesetzliche Wortlaut des für die Ausschließung der Öffentlichkeit herangezogenen Grundes mitgeteilt wird (vgl. MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 10 mwN; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 174 Rn. 12; BeckOK GVG/Walther GVG § 174 Rn. 5 mwN; Schwab/Weth/Korinth 5. Aufl. ArbGG § 52 Rn. 22).

8 AZN 809/18 > Rn 14

(c) Entgegen der Auffassung des Beklagten – der die Benennung von Tatsachen und die Darstellung des Abwägungsvorgangs für erforderlich hält – müssen aus der Beschlussbegründung grundsätzlich nicht die tatsächlichen Umstände hervorgehen, aus denen sich der gesetzliche Ausschließungsgrund ergibt (vgl. etwa Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 174 Rn. 13). Eine weitreichende Begründungspflicht unter Angabe von tatsächlichen Umständen würde die Gefahr heraufbeschwören, dass der Diskretionsschutz auf diesem Wege preisgegeben wird, weil gerade jene Umstände offenbart werden müssten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein sollen (BGH 9. Juli 1985 – 1 StR 216/85 – zu II 1 der Gründe mwN; vgl. MüKoZPO/Zimmermann 5. Aufl. § 174 GVG Rn. 10 mwN). Nichts anderes gilt für eine vom Beklagten für erforderlich gehaltene Mitteilung über den Abwägungsvorgang des Gerichts zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin.

8 AZN 809/18 > Rn 15

(3) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist auch der Sache nach nicht zu beanstanden.

8 AZN 809/18 > Rn 16

(a) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. ua. BVerfG 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 – zu C I 2 b aa der Gründe mwN, BVerfGE 115, 205; BGH 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 – Rn. 14). Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. ua. BVerfG 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 – aaO), wobei beides auch miteinander verbunden sein kann.

8 AZN 809/18 > Rn 17

Es reicht allerdings nicht aus, dass etwas nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des „Betriebsinhabers“ (vgl. BAG 15. Dezember 1987 – 3 AZR 517/87 – zu B I 2 a der Gründe) geheim gehalten werden soll (vgl. BAG 30. September 2014 – 3 AZR 613/12 – Rn. 93). Weitere Voraussetzung ist, dass der „Betriebsinhaber“ an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 – 1 ABR 87/07 – Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 – 1 ABR 14/06 – Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139), etwa weil die Aufdeckung der Tatsache(n) dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etwa BAG 30. September 2014 – 3 AZR 613/12 – Rn. 93; BGH 4. September 2013 – 5 StR 152/13 – Rn. 21).

8 AZN 809/18 > Rn 18

(b) Danach ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.

8 AZN 809/18 > Rn 19

(aa) Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, der Ausschluss der Öffentlichkeit verstoße bereits deshalb gegen § 52 Satz 2 ArbGG, weil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung bzw. einer Beweisaufnahme gewesen seien. Dies ergibt sich schon daraus, dass es nicht darauf ankommt, ob bei der nicht öffentlichen Verhandlung tatsächlich Umstände im Sinne des § 52 Satz 2 ArbGG zur Sprache kommen. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung solcher Umstände zu rechnen ist (vgl. BGH 9. Dezember 2015 – IV ZR 272/15 – Rn. 10 zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 172 Nr. 2 GVG; Zöller/Lückemann ZPO 32. Aufl. § 172 GVG Rn. 11); es kommt insoweit auf den zu erwartenden Inhalt des in Frage stehenden Verhandlungsabschnittes an (BGH 19. März 1992 – 4 StR 73/92 – zu 1 der Gründe, BGHSt 38, 248). Hier ist kein Umstand gegeben, der dagegen spricht, dass das Landesarbeitsgericht im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach dem Stand der Sache und seiner damaligen Einschätzung der zu klärenden Tatsachen mit der Erörterung von Umständen im Sinne des § 52 Satz 2 ArbGG rechnen konnte.

8 AZN 809/18 > Rn 20

(bb) Dass das Landesarbeitsgericht den Ausschließungsgrund bzw. die Ausschließungsgründe „Geheimhaltungsinteresse im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin“ als einschlägig angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Ausschließungsgrund bzw. diese Ausschließungsgründe auch nicht verkannt.

8 AZN 809/18 > Rn 21

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Ausschließungsgrund bzw. Ausschließungsgründe werden oft in einem Atemzug genannt, auch wenn sie sich weiter ausdifferenzieren lassen nach „im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne“ und „vornehmlich kaufmännisches Wissen“ (zur Rechtsprechung vgl. oben Rn. 16). Schon diese beiden Satzteile aus der einschlägigen Rechtsprechung zeigen durch „im Wesentlichen“ und „vornehmlich“, dass im Einzelfall auch eine Gemengelage bzw. Verflechtung von Betriebsgeheimnissen einerseits und Geschäftsgeheimnissen andererseits gegeben sein kann.

8 AZN 809/18 > Rn 22

Wie das Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil – dessen Begründung insoweit herangezogen werden kann – erläutert hat, hat die Kammer die Öffentlichkeit für den Teil der Verhandlung ausgeschlossen, in dem zu erwarten war, dass die Parteien und das Gericht über die von der Klägerin zur Akte gereichten Produktionsbeschreibungen zur Herstellung von V, chemische Formeln, Listen von Anlagenbestandteilen, Kostenansätze, Kundenlisten etc. als solche und ihre Einstufung als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sprechen würden (S. 45 Berufungsurteil). Damit hat das Landesarbeitsgericht für die im Ausschließungsbeschluss genannten Dateien (Anlagen HL 17, 17a, 20 sowie Anlagen HL 11, 12, 46, 46 neu, 47, 47 neu, 48, 48 neu, 49, 50, 51, 52, 53, 54a, 54a neu, 54b, 60, 62, 65, 68, 69, 70) erkennbar eine Gemengelage bzw. Verflechtung aus geheimem technischen Wissen im weitesten Sinne (Betriebsgeheimnis) und geheimem kaufmännischen Wissen (Geschäftsgeheimnis) angenommen. Das ist nach den Umständen des Falles nicht zu beanstanden und ist mit der Beschwerde auch nicht konkret inhaltsbezogen angegriffen worden.

8 AZN 809/18 > Rn 23

Das Landesarbeitsgericht war an dieser Annahme bezogen auf sowohl Betriebs- als auch Geschäftsgeheimnisse nicht deshalb gehindert, weil in der Begründung des Antrags der Klägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Verhandlung am 12. Juni 2018 nur „Geschäftsgeheimnisse“ genannt werden. Der Antragsbegründung ist inhaltlich schon keinerlei Beschränkung auf eher kaufmännisches Wissen und damit „Geschäftsgeheimnisse“ zu entnehmen, sondern im Gegenteil nennt die Klägerin auch chemische Formeln und Anlagenbauteile, also eher technische Umstände, als dem Geheimhaltungsschutz unterfallend. Dass das Landesarbeitsgericht dies auf die Dateien in verschiedenen Anlagen (ua. HL 17, 17a und 20 sowie HL 11 ua.), die im Mittelpunkt des Streits der Parteien stehen, beziehen konnte und durfte, liegt im vorliegenden Fall der Sache nach auf der Hand.

8 AZN 809/18 > Rn 24

Ohne Auswirkung ist auch, dass das Landesarbeitsgericht in Teilen seiner Urteilsbegründung vorwiegend auf „Betriebsgeheimnisse“ eingegangen ist (S. 20 ff. Berufungsurteil, worauf auf S. 45 Berufungsurteil Bezug genommen wird); es hat der Sache nach erkennbar sowohl technische als auch kaufmännische Umstände im Blick gehabt, diese offenbar als eng verflochten angesehen und dabei den Schwerpunkt seiner Erläuterung im Berufungsurteil auf im Wesentlichen technische Aspekte gelegt.

8 AZN 809/18 > Rn 25

(cc) Dass im Antrag der Klägerin auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die Verhandlung am 12. Juni 2018 die Dateien nicht konkret bezeichnet worden sind, also die Anlagen HL 17, 17a, 20 sowie die Anlagen HL 11, 12, 46, 46 neu, 47, 47 neu, 48, 48 neu, 49, 50, 51, 52, 53, 54a, 54a neu, 54b, 60, 62, 65, 68, 69, 70 nicht ausdrücklich genannt worden sind, bleibt in diesem Fall entgegen der Auffassung des Beklagten ohne Auswirkung. Der Antrag ist insofern nicht, wie der Beklagte anführt, „vage“, denn er nimmt auf chemische Formeln und Anlagenbauteile und damit auf die og. Dateien, um deren etwaige Weitergabe und die daraus resultierenden Folgen die Parteien – schon ausweislich der Klageanträge und -begründung – streiten, Bezug. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde war es in diesem konkreten Fall auch entbehrlich, dass die Klägerin weitere Ausführungen zur Erheblichkeit der für sie drohenden wirtschaftlichen Nachteile machte. Diese waren bezogen auf die Dateien in verschiedenen Anlagen (ua. HL 17, 17a und 20 sowie HL 11 ua.) Gegenstand der Erörterungen des gesamten Verfahrens und dadurch dem Landesarbeitsgericht und auch dem Beklagten bekannt. Welche weitere Mitteilung im Rahmen der von ihm beanstandeten Erörterung der „Problematik des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ konkret erforderlich gewesen wäre, erläutert der Beklagte nicht.

8 AZN 809/18 > Rn 26

(dd) Dass es sich bei den im Tenor des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts zum Ausschluss der Öffentlichkeit genannten Dateien in verschiedenen Anlagen (ua. HL 17, 17a und 20 sowie HL 11 ua.) tatsächlich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, hat das Landesarbeitsgericht in der Begründung des Berufungsurteils im Einzelnen dargelegt. Dass das Landesarbeitsgericht dabei seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist weder ersichtlich noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigt worden. Diese beschränkt sich darauf, die aus ihrer Sicht in diesem Fall mangelnde „Stichhaltigkeit der Gründe“ des Ausschlusses der Öffentlichkeit durch den gleichsetzenden Vergleich mit der etwaigen Erörterung von „Gehaltsfragen oder Konkurrenzsituationen zu anderen Arbeitgebern“ zu rügen, ohne sich mit der konkreten, anhand des Berufungsurteils ohne Weiteres ersichtlichen Beurteilung des Landesarbeitsgerichts auseinanderzusetzen.

8 AZN 809/18 > Rn 27

(ee) Soweit der Beklagte anführt, die Klägerin habe „zur Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse“ davon abgesehen, dem Arbeitsgericht 32 technische Fließzeichnungen vorzulegen, ist nicht ersichtlich, was dieser Umstand mit der Einstufung der Dateien in verschiedenen Anlagen (ua. HL 17, 17a und 20 sowie HL 11 ua.) als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu tun haben soll.

8 AZN 809/18 > Rn 28

(ff) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin habe die Veröffentlichung der Pressemitteilung geduldet, und im Zusammenhang damit die Auffassung vertritt, das Landesarbeitsgericht habe sich widersprüchlich verhalten, indem es einerseits als Institution eine Pressemitteilung ankündigte und die Pressemitteilung später mehr als sechs Wochen auf der Internetseite des Gerichts abrufbar halte, andererseits jedoch die Öffentlichkeit von Teilen der entsprechenden Verhandlung ausschließe, greift dies nicht durch. Die Öffentlichkeit war nur von sehr begrenzten Teilen der Verhandlung ausgeschlossen, was einem Interesse der Öffentlichkeit am Verfahren als solchem nicht entgegensteht.

8 AZN 809/18 > Rn 29

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen.

8 AZN 809/18 > Rn 30

Der Beklagte hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage

„Umfasst die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der § 12a Abs. 1 ArbGG auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist (BAG, 30. 04.1992 – 8 AZR 288/91 – NZA 1992, 1101; BAG Beschluss vom 30.06.1993 – 7 ABR 45/92 – NZA 1994, 284; zuletzt BAG, Urteil vom 27.10.2005 – 8 AZR 546/03 -, NZA 2006, 256) auch Kosten der Rechtsverfolgung, die einen so genannten Herausforderungsschaden darstellen?“ (Beschwerdebegründung S. 10)
nicht dargelegt. Sie ist auch nicht ersichtlich.

8 AZN 809/18 > Rn 31

a) Offen bleiben kann, ob der Beklagte mit dieser Frage überhaupt eine Rechtsfrage iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, dh. eine Frage dargetan hat, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (vgl. hierzu etwa BAG 15. März 2011 – 9 AZN 1232/10 – Rn. 6, BAGE 137, 218) oder ob er die Frage vielmehr – zwar abstrahiert formuliert – nach dem Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall formuliert hat, sich also damit gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht wendet, die allerdings nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern nur im Rahmen einer zugelassenen Revision vom Senat behandelt werden könnte.

8 AZN 809/18 > Rn 32

b) Der Beklagte hat die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage schon nicht dargelegt. Er hat nicht dargetan, dass diese Frage die Erstattung von Kosten betrifft, die im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten entstanden sind. Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ist im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich, denn der Rechtsstreit betrifft insoweit Kosten der Rechtsverfolgung, die nicht im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen den Parteien entstanden sind.

8 AZN 809/18 > Rn 33

aa) Nach dem für die Beantwortung dieser Frage entscheidenden § 12a Abs. 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Die Vorschrift gilt nur in Verfahren nach § 2 ArbGG, der die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen regelt (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 2, 5 mwN) und bezieht sich als spezielle arbeitsrechtliche Regelung auf die Frage einer Erstattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten entstehenden Kosten; das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten soll damit überschaubar gehalten werden (vgl. etwa BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 – insb. Rn. 8, 35 f., 38, 41 f.). Bei anderen Rechtsstreitigkeiten findet die Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG über die Kostenerstattungspflicht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung (vgl. BAG 31. Oktober 1984 – 4 AZR 535/82 – BAGE 47, 138, 141).

8 AZN 809/18 > Rn 34

bb) Nach den Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdebegründung (S. 10) betrifft die og. Frage den Umstand, dass „der Beklagte durch einen jedenfalls fahrlässigen Vertraulichkeitsverstoß die Klägerin veranlasst haben mag, zeitnah und sachkompetent Rechtsrat in C einzuholen“. Mit der Beschwerdebegründung ist nicht dargelegt worden, dass dies Kosten im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind, die sich also auf einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen den Parteien beziehen, für den § 12a Abs. 1 ArbGG Geltung beansprucht. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Berufungsurteil, dass es sich um durch „die Rechtsverfolgung in C gegenüber der Firma CC und Herrn Y“ entstandene Rechtsanwaltskosten (Berufungsurteil S. 25) handelt, also nicht um Kosten der Rechtsverfolgung innerhalb des Rahmens der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Parteien.

8 AZN 809/18 > Rn 35

3. Soweit der Beklagte die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) der anzufechtenden Entscheidung zu dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2013 (- 9 Sa 92/12 -) begehrt, hat er schon keine konkret voneinander abweichenden abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze aus der anzufechtenden Entscheidung und aus der angezogenen Entscheidung zu derselben Rechtsfrage angeführt (vgl. zu den Anforderungen etwa BAG 6. Dezember 1994 – 9 AZN 337/94 – zu II 1 der Gründe, BAGE 78, 373). Tatsächlich wendet der Beklagte sich mit dieser Divergenzbeschwerde ausschließlich gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Dies genügt zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht. Eine Überprüfung der Rechtsanwendung des Landesarbeitsgerichts kann nicht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, sondern könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Revision erfolgen.

8 AZN 809/18 > Rn 36

II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weitergehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 – Rn. 14; 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10 – BVerfGK 18, 301).

8 AZN 809/18 > Rn 37

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

 

 

Schlewing       Winter       Vogelsang

Wollensak       Leitz