BAG – 6 AZR 879/13

NZA-RR 2015, 303    ZTR 2015, 320

Stufenaufstieg von Oberärzten im TV-Ärzte/VKA

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 12.03.2015, 6 AZR 879/13

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. September 2013 – 10 Sa 472/13 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

6 AZR 879/13 > Rn 1

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Aufstiegs des Klägers in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 18. Januar 2012 (TV-Ärzte/VKA).

6 AZR 879/13 > Rn 2

Der Kläger ist seit 1998 als Oberarzt bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gruppierte ihn bei Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA, der kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, am 1. August 2006 in die Entgeltgruppe III dieses Tarifvertrags ein und ordnete ihn darin sofort der Stufe 2 zu. Zur Überleitung in den TV-Ärzte/VKA bestimmt der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA):

„§ 6

Stufenzuordnung der Angestellten

(2)

1Soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III oder IV erfüllt, erfolgt zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA. … 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA.

…“

6 AZR 879/13 > Rn 3

Die Stufenzuordnung und -laufzeit ist für Oberärzte im TV-Ärzte/VKA wie folgt geregelt:

„§ 19

Stufen der Entgelttabelle

(1)

Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 – nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in

c)

Entgeltgruppe III

Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit

Stufe 3: nach sechsjähriger oberärztlicher Tätigkeit

(2)

1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. … 3In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. 4Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.

§ 20

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(2)

1Bei Leistungen der Ärztin/des Arztes, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils verlängert werden. …“

6 AZR 879/13 > Rn 4

Die Stufe 3 der Entgeltgruppe III wurde erst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführt.

6 AZR 879/13 > Rn 5

Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 begehrte der Kläger die Höherstufung in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III seit dem 1. Januar 2012. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17. Juli 2012 ab. Sie zahlt dem Kläger erst seit dem 1. August 2012 ein Entgelt aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe III.

6 AZR 879/13 > Rn 6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Entgeltstufen der Entgeltgruppe III bauten aufeinander auf. Nach dreijähriger Tätigkeit in der Stufe 2 der Entgeltgruppe III erfolge der Aufstieg in deren Stufe 3. Er sei am 1. Januar 2012 aber bereits weit länger als drei Jahre der Stufe 2 zugeordnet gewesen und habe die neue Stufe 3 darum bereits unmittelbar mit ihrer Einführung an diesem Tag erreicht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA, der von „Stufenlaufzeit“ spreche. Wäre dagegen eine sechsjährige Tätigkeit zur Einstufung in die Stufe 3 erforderlich und würde diese erst zum 1. August 2006 anlaufen, wäre eine Höherstufung in die Entgeltstufe 3 erst zum 1. August 2012 möglich. Dann hätte die Einführung der neuen Entgeltstufe durch § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 keinen Anwendungsbereich. Zudem habe die Beklagte mit seiner Einstufung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe III die Stufenlaufzeit nach § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA verkürzt.

6 AZR 879/13 > Rn 7

Jedenfalls habe er einen einzelvertraglich begründeten Anspruch auf die begehrte frühere Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe III. Die Beklagte habe mit der bereits am 1. August 2006 bewusst erfolgten Zuordnung zur Stufe 2 dieser Entgeltgruppe drei Jahre (vorgeleisteter) oberärztlicher Tätigkeit als einschlägig anerkannt. Bereits am 1. August 2009 habe er darum sechs Jahre oberärztlicher Tätigkeit in der Entgeltgruppe III abgeleistet und habe darum unmittelbar nach Einführung der Stufe 3 aus dieser vergütet werden müssen.

6 AZR 879/13 > Rn 8

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bereits seit dem 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2012 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (Oberärztin/Oberarzt), Stufe 3 gemäß § 16 Buchst. c iVm. § 19 Abs. 1 Buchst. c des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen.

6 AZR 879/13 > Rn 9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, für die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe III seien allein die Zeiten der Tätigkeit als Oberarzt ab dem 1. August 2006 maßgeblich. Für die Stufe 3 dieser Entgeltgruppe seien darum insgesamt sechs Jahre oberärztlicher Tätigkeit seit dem 1. August 2006 und nicht nur drei Jahre einer solchen Tätigkeit in Stufe 2 erforderlich. Anders als der TVöD sehe der TV-Ärzte/VKA für die oberärztliche Tätigkeit keine feste Aufenthaltsdauer in den einzelnen Stufen vor, sondern stelle für jeden Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe III darauf ab, wie lange die oberärztliche Tätigkeit insgesamt ausgeübt worden sei. Sie habe auch die Stufenlaufzeit nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA verkürzt.

6 AZR 879/13 > Rn 10

Unabhängig davon, ob der Kläger zum 1. August 2006 bewusst übertariflich in die Entgeltstufe 2 eingestuft worden sei, habe eine etwaige übertarifliche Anerkennung ärztlicher Vorzeiten keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Höherstufung in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA komme es für jeden Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe III auf die Dauer der gesamten oberärztlichen Tätigkeit nach Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA an.

6 AZR 879/13 > Rn 11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

6 AZR 879/13 > Rn 12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

6 AZR 879/13 > Rn 13

I. Die Klage ist zulässig. Ungeachtet des Umstands, dass bei Klageerhebung im November 2012 eine Bezifferung der streitbefangenen Entgeltdifferenz für die Zeit von Januar bis Juli 2012 möglich war, war der Kläger nicht gezwungen, eine Leistungsklage zu erheben. Der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Da zwischen den Parteien lediglich Streit über den Grund, nicht aber die Höhe des Anspruchs besteht, und sich dieser Streit durch die erhobene Feststellungsklage sachgerecht und einfach erledigen lässt, ist die Klage zulässig (vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 12).

6 AZR 879/13 > Rn 14

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

6 AZR 879/13 > Rn 15

1. Die gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA erforderliche Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 3 der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA von grundsätzlich sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit begann frühestens mit dem 1. August 2006. Der Kläger hat darum erst seit dem 1. August 2012 einen tariflichen Anspruch auf die begehrte Vergütung. Entgegen seiner Auffassung sind Zeiten oberärztlicher Tätigkeit, die vor dem 1. August 2006 bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurden, bei der Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Zuordnung zu der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingefügten Stufe 3.

6 AZR 879/13 > Rn 16

a) Der TV-Ärzte/VKA sieht – im Unterschied zu § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte) – keine Anrechnung der Zeiten, die in qualifizierter Beschäftigung als Oberarzt vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1. August 2006 zurückgelegt worden sind, vor. Die anrechenbare Zeit konnte erst am 1. August 2006 beginnen. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TVÜ-Ärzte/VKA sowie dem Umkehrschluss aus § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA und entspricht dem Grundsatz, dass regelmäßig die für das Erreichen der nächsthöheren Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe erforderliche Zeit nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt, sofern nicht die Tarifvertragsparteien die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten anordnen oder zumindest ermöglichen (dazu BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 590/09 – Rn. 20). Solche Sonderregelungen sieht § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA nur für die Entgeltgruppen I und II, nicht aber für die Entgeltgruppe III vor. In der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA sind darum die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrags zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnen. Die Stufe 2 konnte frühestens am 1. August 2009 erreicht werden, wenn nicht der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA verkürzte (BAG in st. Rspr., vgl. nur 20. April 2011 – 4 AZR 241/09 – Rn. 45; 16. Dezember 2010 – 6 AZR 357/09 – Rn. 19 ff.; 15. Dezember 2010 – 4 AZR 170/09 – Rn. 43). Entgegen der Annahme des Klägers folgt aus der Definition der Stufenlaufzeit in § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nichts anderes. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird im Unterschied zB zu § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) die nächste Stufe der Entgeltgruppe nicht nach einer bestimmten Zeit „in“ einer Stufe erreicht, sondern erst nach der für die jeweilige Entgeltstufe insgesamt erforderlichen Zeit einer bestimmten ärztlichen Tätigkeit. Davon abweichende Sonderregelungen sieht der TV-Ärzte/VKA, wie ausgeführt, für die Entgeltgruppe III nicht vor.

6 AZR 879/13 > Rn 17

b) An diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haben die Tarifvertragsparteien bei Einführung der Stufe 3 in die Entgeltgruppe III durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 festgehalten und damit deutlich gemacht, dass sie ihrem Willen entsprechen. Anderenfalls hätten sie im Hinblick auf die angeführte, ihnen bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung eine eindeutige Anrechnungsregelung für die Zeiten der Beschäftigung als Oberarzt vor dem 1. August 2006 schaffen müssen. Die Stufe 3 wird also, sofern keine Verkürzung der Stufenlaufzeit gemäß § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 TV-Ärzte/VKA erfolgt, erst nach sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit erreicht, wobei nur die Zeit nach dem 1. August 2006 zu berücksichtigen ist. Aus der tariflich eröffneten Verkürzungsmöglichkeit folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des Klägers die Stufe 3 auch bei vorstehendem Normverständnis bereits in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2012 einen Anwendungsbereich hatte.

6 AZR 879/13 > Rn 18

2. Die begehrte Feststellung folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 Buchst. c iVm. § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 TV-Ärzte/VKA. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die für die Verkürzung der Stufenlaufzeit der Stufe 3 erforderliche Ermessensentscheidung aus den in diesen Bestimmungen genannten Gründen getroffen hat. Ebenso fehlt es an Vortrag dazu, dass die vorzeitige Zuordnung zur Stufe 2 auf einer Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 oder Abs. 5 TV-Ärzte/VKA beruhte. Ohnehin trägt die Annahme des Klägers nicht, eine Verkürzung der Laufzeit der Stufe 2 oder deren Vorweggewährung müsse sich auch auf den Zeitpunkt des Vorrückens in die Stufe 3 auswirken. § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA stellt, wie ausgeführt, nicht darauf ab, dass drei Jahre in der jeweiligen Entgeltstufe bis zum Stufenaufstieg zu absolvieren sind, sondern verlangt für das Vorrücken in den Stufen drei bzw. sechs Jahre oberärztlicher Tätigkeit. Durch einen früheren Aufstieg in die Stufe 2 wegen der Erbringung überdurchschnittlicher Leistungen wird die für den Aufstieg in die Stufe 3 zu erbringende Zeit von sechs Jahren oberärztlicher Tätigkeit also nicht verkürzt. Die Belohnung der Leistungen in der Entgeltstufe 1 führt lediglich zu einer früheren Gewährung des höheren Entgelts aus der Stufe 2. Ein früherer Aufstieg in die Entgeltstufe 3 erfolgt nur dann, wenn auch in der Entgeltstufe 2 wiederum überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden und der Arbeitgeber dies durch eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA honoriert. Gleiches gilt für die Vorweggewährung von Stufen nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA.

6 AZR 879/13 > Rn 19

3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage der Beklagten. Die Beklagte hat dem Kläger nicht übertariflich die Anrechnung von Zeiten der qualifizierten ärztlichen Tätigkeit als Oberarzt, die vor dem 1. August 2006 erbracht worden sind, auf die für die Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe III erforderliche Laufzeit zugesagt. Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Kläger bereits zum 1. August 2006 der Stufe 2 der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zugeordnet hat. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass dies bewusst übertariflich geschehen ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte damit drei Jahre oberärztliche Tätigkeit iSd. § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA anerkannt hat und der Kläger nach weiteren drei Jahren oberärztlicher Tätigkeit in die Entgeltstufe 3 aufsteigen konnte. Die Zusage der Beklagten bewegte sich, sofern sie übertariflich erfolgt war, gerade außerhalb des tariflichen Entgeltsystems. Ein Wille, vergleichbar auch bei dem Entgelt aus der – bei Beginn der übertariflichen Handhabung am 1. August 2006 noch gar nicht existierenden – Stufe 3 zu verfahren, lässt sich dieser Handhabung nicht entnehmen. Mit dem Schreiben vom 17. Juli 2012 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie sich für die Stufe 3 an die Vorgaben des TV-Ärzte/VKA halten will.

6 AZR 879/13 > Rn 20

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fischermeier       Spelge       Krumbiegel

D. Knauß       Wollensak


Schlagworte:

  • Papierfundstellen:

    NZA-RR 2015, 303
    ZTR 2015, 320