BAG – 4 AZR 49/13

Eingruppierung – Arbeitsvorgang – Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD-V

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 10.12.2014, 4 AZR 49/13
Tenor

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. November 2012 – 7 Sa 149/12 E – wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 
Tatbestand

4 AZR 49/13 > Rn 1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

4 AZR 49/13 > Rn 2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und seit dem Jahr 1985 beim beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgängern als Sachbearbeiterin Jugendgerichtshilfe im Jugendamt beschäftigt. In dem ihr zugewiesenen Bezirk war sie umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich der Jugendgerichtshilfe zuständig. In ihrer Stellenbeschreibung heißt es hierzu ua.:

„8. Aufgaben des/der Stelleninhabers/in: Zeitanteile in %
8.1 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz auf der Grundlage des § 52 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des JGG 83
8.2 Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Personensorgeberechtigte, Jugendliche und junge Volljährige [§§ 13, 19, 20, 21, 27, 35a, 41 SGB VIII] 10
8.3 Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme 5
→ auf Wunsch des Kindes/Jugendlichen
→ bei einer dringenden Gefahr* für das Wohl des Kindes/Jugendlichen
→ bei unbegleiteten minderjährigen ausländischen Kindern/Jugendlichen
– Hilfe und Unterstützung geben/Unterbringung
– unverzügliche Information der Personensorge-/Erziehungsberechtigten und gemeinsame Abschätzung des Gefährdungsrisikos
– ggf. Anrufung des Familiengerichts
Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen
→ bei bekannt werden gewichtiger Anhaltspunkte → Abschätzung des Gefährdungsrisikos
• Analyse der Situation, Abschätzung des Gefährdungsrisikos → Fallbesprechungen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
• Einleitung geeigneter Maßnahmen, die Abwendung der Gefährdung sichern
• Anrufung des Familiengerichts
• Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
8.4 Bereitschaftsdienst außerhalb der betriebsüblichen Dienstzeiten nach Plan 2
Im Anschluss an die Aufgabendarstellung enthält die Stellenbeschreibung folgende Anmerkungen:
1. Die Abgrenzung der Aufgaben ist nicht eindeutig. Die Aufgaben fließen oft ineinander über und bedingen sich gegenseitig.
2. Die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (Tätigwerden bei bekannt werden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls) gemäß § 8a SGB VIII und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung ist (auch) immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8.2.“

 

4 AZR 49/13 > Rn 3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Diese finden auch aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab 1. November 2009 die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C. Die Klägerin erhielt seitdem eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anl. C TVöD-V/VKA.

4 AZR 49/13 > Rn 4

Seit dem 1. November 2009 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, seit dem 1. November 2012 in der Freistellungsphase.

4 AZR 49/13 > Rn 5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 6. April 2010 hat die Klägerin mit ihrer Klage die Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre gesamte Tätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet gewesen und habe daher einen einheitlichen Arbeitsvorgang gebildet. Die von ihr zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin in der Jugendgerichtshilfe trennen. Der zeitliche Umfang, den diese Entscheidungen und Maßnahmen selbst in Anspruch genommen hätten, sei dabei unerheblich.

4 AZR 49/13 > Rn 6

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. November 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe S 12 und S 14 Anl. C TVöD-V/VKA beginnend mit dem 1. August 2011 und jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

4 AZR 49/13 > Rn 7

Der beklagte Landkreis hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, nach der Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA stellten die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang dar, der nicht zwingend im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Jugendgerichtshilfe stehe. Zudem hätten solche zu treffenden Entscheidungen und einleitenden Maßnahmen nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch genommen, sondern sich nur auf einen ganz geringen Bereich beschränkt. Mithin seien der Klägerin keine ausreichenden Aufgaben im Sinne der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA übertragen worden.

4 AZR 49/13 > Rn 8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der beklagte Landkreis die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
 
 
Entscheidungsgründe

4 AZR 49/13 > Rn 9

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem erfolgten Umfang zu Recht stattgegeben. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist nach der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA zu vergüten, da die von ihr auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe in der ersten Alternative erfüllt.

4 AZR 49/13 > Rn 10

I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S 12 und S 14 Anl. C TVöD-V/VKA von Bedeutung:

„S 12

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. …

S 14

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“

4 AZR 49/13 > Rn 11

Die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Protokollerklärung Nr. 13 zu der Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA hat folgenden Inhalt:

„1Das ‚Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind‘, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

–       Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

–       der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

–       der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

–       der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14.

3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

4 AZR 49/13 > Rn 12

II. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA.

4 AZR 49/13 > Rn 13

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff: BAG 21. März 2012 – 4 AZR 292/10 – Rn. 14; 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08 – Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bildet.

4 AZR 49/13 > Rn 14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt:

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

4 AZR 49/13 > Rn 15

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 24; 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22 mwN).

4 AZR 49/13 > Rn 16

Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein – sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände – auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür genügt jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbes. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 20 mwN).

4 AZR 49/13 > Rn 17

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff grundsätzlich aus (vgl. BAG 6. März 1996 – 4 AZR 775/94 – zu II 3 b der Gründe; zuletzt BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 15, BAGE 146, 22). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 – 4 AZR 1052/94 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).

4 AZR 49/13 > Rn 18

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, jedenfalls soweit es um die ihr übertragenen Einzeltätigkeiten „Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz auf der Grundlage des § 52 SGB VIII nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des JGG“, „Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Personensorgeberechtigte, Jugendliche und junge Volljährige [§§ 13, 19, 20, 21, 27, 35a, 41 SGB VIII]“ und „vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme/Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen“ geht.

4 AZR 49/13 > Rn 19

aa) Einheitliches Arbeitsergebnis dieser Einzeltätigkeiten war, was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und Betreuung des im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zugewiesenen Personenkreises in ihrem Bezirk, dessen Herbeiführung die gesamte Tätigkeit der Klägerin dient.

4 AZR 49/13 > Rn 20

bb) Im Rahmen ihrer Tätigkeit hatte die Klägerin regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, erforderlichenfalls im Zusammenhang mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586] zum 1. September 2009 abgeschafft worden sind), zu ergreifen waren.

4 AZR 49/13 > Rn 21

cc) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist es hinsichtlich der Aufgaben der Klägerin nicht möglich, die von ihr auszuübenden Tätigkeiten danach zu unterscheiden und aufzuteilen, ob in den Einzelfällen eine Entscheidung zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls zu treffen war, ob es einer solchen nicht bedurfte oder ob es zu einer Zusammenarbeit mit dem Familiengericht gekommen ist. Diese Arbeitsschritte bedingen sich in der Regel gegenseitig. Das bestätigt im Übrigen die Stellenbeschreibung. Danach sind die Aufgaben tatsächlich nicht trennbar und fließen oft ineinander über. Die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und die Einleitung der geeigneten Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung werden als „immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8.2“ angesehen. Damit stellt sich nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (vgl. dazu BAG 23. September 2009 – 4 AZR 309/08 – Rn. 27; 7. Juli 2004 – 4 AZR 507/03 – zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 – 4 AZR 950/93 – zu II 3 b der Gründe). Dies entspricht der zuvor genannten ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern grundsätzlich auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und die Betreuung des zugewiesenen Personenkreises, gerichtet ist. Dies gilt auch für die Tätigkeiten von Sozialarbeitern in der Jugendgerichtshilfe (BAG 25. März 1998 – 4 AZR 666/96 – zu II 4 c der Gründe).

4 AZR 49/13 > Rn 22

dd) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA vorgegeben, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl stets einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausmachen würden. Der beklagte Landkreis verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist. Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 58; 9. Mai 2007 – 4 AZR 757/06 – Rn. 36, BAGE 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist gerade nicht erkennbar (so schon BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 19, BAGE 146, 22).

4 AZR 49/13 > Rn 23

2. Diese Tätigkeit der Klägerin, die einen Zeitanteil von 98 vH an ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachte, erfüllte die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA. Es kann deshalb im Weiteren dahinstehen, ob weitere Einzeltätigkeiten, zum Bespiel Bereitschaftsdienst außerhalb der betriebsüblichen Dienstzeiten, auch noch diesem Arbeitsvorgang zuzurechnen sind.

4 AZR 49/13 > Rn 24

a) Nach dem Tarifwortlaut müssen für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 22, BAGE 146, 22). Aus dem sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebenden sog. Aufspaltungsverbot bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen (vgl. dazu BAG 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10 – Rn. 48, BAGE 140, 311) folgt, dass jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist und hinsichtlich der Anforderungen zugleich nicht weiter aufgespalten werden darf (BAG 25. Januar 2012 – 4 AZR 264/10 – aaO). Ausreichend ist dann, dass eine Arbeitnehmerin innerhalb eines Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (vgl. dazu im Einzelnen BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 25 mwN, aaO). Dagegen ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeiten die höhere Wertigkeit erfüllt (BAG 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43; 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 58 mwN).

4 AZR 49/13 > Rn 25

b) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllte in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA.

4 AZR 49/13 > Rn 26

aa) Die Klägerin arbeitete als Sozialarbeiterin beim beklagten Landkreis und hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Jugendgerichtshilfe in dem ihr zugewiesenen Bezirk ua. Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in erforderlichem Umfang einzuleiten. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

4 AZR 49/13 > Rn 27

bb) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitungen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht hätte die Klägerin das Arbeitsergebnis, die Beratung des ihr im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zugewiesenen Personenkreises in dem ihr zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen können, bei denen nach der jeweiligen Prüfung Entscheidungen bzw. gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich geworden sind. Daher sind die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anl. C TVöD-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden musste, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. schon BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 28, BAGE 146, 22; siehe auch: 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – Rn. 43 f.; 22. März 1995 – 4 AZN 1105/94 – zu II der Gründe mwN).

4 AZR 49/13 > Rn 28

cc) Einer Erfüllung der tariflichen Anforderungen steht auch nicht die Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA entgegen.

4 AZR 49/13 > Rn 29

Zwar fallen nach deren Satz 3 in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes, wie zum Beispiel der Jugendgerichtshilfe, die auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht unter die Entgeltgruppe S 14 Anl. C TVöD-V/VKA. Damit würde an sich die Tätigkeit der Klägerin grundsätzlich von dieser Entgeltgruppe nicht erfasst. Nach deren Satz 3 („es sei denn …“) gilt dies jedoch nicht, wenn durch eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Dies ist hier der Fall. Von einer solchen Organisationsentscheidung des beklagten Landkreises ist schon aufgrund der Stellenbeschreibung auszugehen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landkreises ist es hingegen nach dem Inhalt der Protokollnotiz nicht erforderlich, dass durch eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ausdrücklich Tätigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Allgemeinen Sozialen Dienstes dem Aufgabengebiet der Jugendgerichtshilfe übertragen worden sind.

4 AZR 49/13 > Rn 30

III. Da die Klägerin ihre Ansprüche auch im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V/VKA mit Schreiben vom 6. April 2010 gewahrt hat, steht ihr der geltend gemachte Anspruch nebst Zinsen im ausgeurteilten Umfang zu (§ 291 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

4 AZR 49/13 > Rn 31

IV. Der beklagte Landkreis hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
 
 
Eylert       Treber       Creutzfeldt
Drechsler       Schuldt


Papierfundstellen:

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