Rechtsprechung zu: Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

BAG – 5 AZR 334/21

Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel – AGB-Kontrolle Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021, 5 AZR 334/21 Leitsätze des Gerichts Ein als Fahrradlieferant („Rider“) beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads … Weiterlesen

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