BAG – 2 AZN 232/16

EClI:DE:BAG:2016:280416.B.2AZN232.16.0

Nichtzulassungsbeschwerde

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 28.04.2016, 2 AZN 232/16
Tenor

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2015 – 2 Sa 84/14 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.454,19 Euro festgesetzt.

 
Gründe

2 AZN 232/16 > Rn 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht in der gesetzlich gebotenen Form begründet worden.

2 AZN 232/16 > Rn 2

1. Der Kläger legt zu II der Beschwerdebegründung nicht iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG dar, dass das Landesarbeitsgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet hätte (zu den Anforderungen an eine Grundsatzbeschwerde vgl. BAG 10. Juli 2014 – 10 AZN 307/14 – Rn. 4 ff., BAGE 148, 337). Es fehlt jedenfalls an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde formulierten „Rechtsfrage“. Der Kläger begründet nicht, warum ein anderes Landesarbeitsgericht annehmen könnte, dass eine ordentliche Kündigung von § 13 Abs. 3 KSchG erfasst werde (so die Formulierung der Frage) oder es sich bei den Anforderungen, die der Senat an die soziale Rechtfertigung (I) einer ordentlichen Verdachtskündigung stellt, um einen anderen, „nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz folgenden“ (so die Begründung für die Frage) Unwirksamkeitsgrund iSd. ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handele.

2 AZN 232/16 > Rn 3

2. Der Kläger zeigt zu III 1 und 2 der Beschwerdebegründung keine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG Nm. Art. 103 Abs. 1 GG auf.

2 AZN 232/16 > Rn 4

a) Soweit er rügt, das Landesarbeitsgericht habe ihn nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sein – des Klägers – Vortrag zur Verwendung einer bestimmten Mobilfunknummer in sich widersprüchlich sei und er sich zudem in Widerspruch zu seiner Aussage als Zeuge in einem Verfahren vor dem Landgericht gesetzt habe, legt er nicht dar, warum das Berufungsgericht sich insoweit auf Gesichtspunkte gestützt habe, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach. dem bisherigen Prozessverlauf – insb. der von der Beklagten für den Auflösungsantrag gegebenen Begründung – nicht zu rechnen brauchte (zum Vorliegen einer unzulässigen Oberraschungsentscheidung vgl. BAG 25. April 2013 – 6 AZR 49/12 – Rn. 160).

2 AZN 232/16 > Rn 5

b) Soweit der Kläger behauptet, (auch) in der mündlichen Berufungsverhandlung sei „überhaupt nicht über Auflösungsgründe für das Arbeitsverhältnis gesprochen worden“ (Seite 11 zweiter Absatz aE der Beschwerdebegründung), legt er weder den Inhalt des gesamten Rechtsgesprächs dar (vgl. BAG 1. März 2005 – 9 AZN 29/05 – Rn. 13, BAGE 114, 57; BVerwG 10. Juli 2008 – 6 PB 10/08 – Rn. 2), noch begründet er, warum sein Prozessbevollmächtigter sich nicht zur Sach- und Rechtslage habe äußern können und warum dieser ggf. keine zumutbare Möglichkeit gehabt habe, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BAG 23. September 2008 – 6 AZN 84/08 – Rn. 11, BAGE 128, 13; BFH 13. November 2007 – VIII B 214/06 – Rn. 2).

2 AZN 232/16 > Rn 6

c) Soweit der Kläger rneint, das Landesarbeitsgericht habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich von „dem Vorbringen“ seines Prozessbevollmächtigten zu distanzieren (vgl. Seite 10 dritter Absatz der Beschwerdebegründung), ist zum einen nicht ersichtlich, von welchem Tatsachenvortrag – den er weiterhin durchweg nicht für unwahr oder widersprüchlich erachtet – er hätte Abstand nehmen wollen. Zum anderen begründet der Kläger nicht, warum eine „Distanzierung“ nicht bereits schriftsätzlich habe erfolgen können. Letztlich behauptet er selbst nicht, das Landesarbeitsgericht habe ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verwehrt.

2 AZN 232/16 > Rn 7

d) Soweit der Kläger moniert, das Landesarbeitsgericht habe keinen Beweis zu seinen „Aussagen“ als Zeuge in dem Verfahren vor dem Landgericht erhoben, führt er schon nicht aus, zu welchen an welcher Stelle welchen Schriftsatzes von ihm oder der Beklagten aufgestellten streitigen Tatsachenbehauptungen das Berufungsgericht Beweisangeboten hätte nachgehen müssen. Jedenfalls legt er nicht dar, warum eine Beweisaufnahme aus Sicht des Berufungsgerichts überhaupt vonnöten gewesen sein sollte, nachdem es sich für die Bekundungen des Klägers in dem landgerichtlichen Verfahren auf das dort gefertigte Protokoll beziehen konnte und auch ausschließlich bezogen hat.

2 AZN 232/16 > Rn 8

3. Insgesamt beanstandet der Kläger „lediglich“ eine fehlerhafte Anwendung des materiellen und des Prozessrechts durch das Landesarbeitsgericht, die – selbst wenn sie vorläge – die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermöchte.

2 AZN 232/16 > Rn 9

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen.

2 AZN 232/16 > Rn 10

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
 
Berger       Rachor       Niemann


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