BAG – 4 AZR 490/19

ECLI:DE:BAG:2020:130520.U.4AZR490.19.0

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2020, 4 AZR 490/19

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2019 – 5 Sa 405/18 – aufgehoben, soweit es hinsichtlich Anträgen des Klägers auf Zahlung von insgesamt 12.270,34 Euro brutto nebst Zinsen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Februar 2018 – 10 Ca 341/16 – zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

II. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird – unter deren jeweiliger Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Februar 2018 – 10 Ca 341/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.270,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.597,33 Euro seit dem 28. Oktober 2016, aus 246,43 Euro seit dem 1. November 2016, aus 2.606,43 Euro seit dem 1. Dezember 2016, aus jeweils 246,43 Euro seit dem 1. Januar 2017, 1. Februar 2017 und 1. März 2017, aus jeweils 338,26 Euro seit dem 1. April 2017, 3. Mai 2017, 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. September 2017, 3. Oktober 2017 und 1. November 2017, aus 2.698,26 Euro seit dem 1. Dezember 2017 sowie aus jeweils 338,26 Euro seit dem 3. Januar 2018 und 1. Februar 2018 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Sonstiger Langtext

4 AZR 490/19 > Rn 1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 489/19 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

 

Treber       Rinck       Klug

S. Gey-Rommel       Moschko


Papierfundstellen:

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