BAG – 5 AZR 159/85

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 23.04.1986, 5 AZR 159/85
Leitsatz

Eine mit einem Arbeitnehmer vereinbarte Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Besuch einer Sparkassenschule, die bei einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf von drei Jahren erfolgen soll, ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sich vertragsgemäß die Erstattungspflicht nur um jeweils ein Drittel für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit nach Abschluß des Lehrgangs mindert und nicht für jeden Monat eine entsprechende Herabsetzung vorgesehen ist.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Teilnahme des Beklagten an einem Sparkassenfachlehrgang.
Die Klägerin übernahm den Beklagten nach dessen Ausbildung zum Bankkaufmann ab 11. Januar 1977 ins Arbeitsverhältnis.
In der Zeit vom 20. Mai 1978 bis zum 18. Dezember 1979 nahm der Beklagte einmal wöchentlich samstags an einem Aufbaulehrgang des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes teil. Die Klägerin hat hierfür das Schulgeld in Höhe von 1.500,– DM getragen, jedoch mit dem Beklagten hierzu eine Rückzahlungsverpflichtung getroffen, die 1982 endete und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
Der Beklagte hat außerdem vom 2. Februar 1981 bis zum 9. Oktober 1981 auf eigenen Wunsch an einem Fachlehrgang der Hessischen Sparkassenschule in Eppstein mit Unterstützung der Klägerin teilgenommen. Nach erfolgreicher Abschlußprüfung im Oktober 1981 beschäftigte die Klägerin ihn als EDV-Revisor weiter und stufte ihn von VergGr. V c BAT nach VergGr. V b BAT höher.
Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Schreiben vom 17. Mai 1983 zum 30. Juni 1983 und wechselte danach in ein Angestelltenverhältnis zu einer Leasinggesellschaft.
Die Klägerin hat daraufhin in diesem Rechtsstreit 17.985,26 DM zurückverlangt. Das sind 2/3 ihrer Gesamtaufwendungen in Höhe von 26.977,89 DM, die sie für die Teilnahme des Klägers an dem Sparkassenfachlehrgang erbracht hat und die sich wie folgt zusammensetzen: 23.009,79 DM hat sie in der Schulzeit (ausgenommen Schulferienzeiten) für Vergütung und Sozialabgaben sowie Zusatzversicherung an den von der Arbeitsleistung freigestellten Beklagten gezahlt, 3.000,– DM entfallen auf Schulgeld und in Höhe von 968,10 DM hat sie Fahrtkosten erstattet.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine Vereinbarung der Parteien vom 21. Januar 1981. In dieser verpflichtete sich der Beklagte, die Aufwendungen der Klägerin zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf von drei Jahren nach Ablegung der Prüfung durch eigene fristgerechte Kündigung oder aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausschied; der Rückzahlungsanspruch sollte sich um jährlich 1/3 des ursprünglich zurückzuzahlenden Betrages vermindern.
Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.985,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1983 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, die Bindungsdauer von drei Jahren sei zu lang. Da die vorhergehende Teilnahme an dem Aufbaulehrgang Voraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs gewesen sei, erstrecke sich die Gesamtbindungsdauer für beide Lehrgänge zusammen über mehr als drei Jahre. Diese „Rundumbindung“ sei unzulässig. Außerdem habe die Klägerin ihn nicht entsprechend seinen im Fachlehrgang erworbenen Kenntnissen eingesetzt, sondern wie schon vor dem Lehrgang als EDV-Revisor weiterbeschäftigt. Es sei ferner zu beanstanden, daß sich die Rückzahlungsverpflichtung im Falle seines Ausscheidens vor Ablauf der Bindungsdauer nur jährlich um 1/3 und nicht anteilig um die monatlich erbrachte Betriebsbindung vermindere.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, daß die Bindungsdauer im Verhältnis zu ihren Aufwendungen und den dem Beklagten durch die Teilnahme an diesem Lehrgang gewährten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht zu lang sei. Außerdem sei der Besuch des Aufbaulehrgangs nicht Voraussetzung für den Lehrgang an der Sparkassenfachschule gewesen, sondern der erfolgreiche Besuch des Aufbaulehrgangs berechtige nur zum Besuch der Sparkassenfachschule ohne Aufnahmeprüfung. Beide Lehrgänge dienten auch verschiedenen Zielen und könnten im zeitlichen Zusammenhang nicht als Einheit betrachtet werden. Die Klägerin habe den Beklagten auch entsprechend seinen im Lehrgang erworbenen zusätzlichen EDV-Kenntnissen mit qualifizierten Tätigkeiten als EDV-Revisor beschäftigt und ihm darüber hinaus in Aussicht gestellt, ihn spätestens nach dem 31. Dezember 1983 wunschgemäß als Kreditsachbearbeiter zu verwenden.
Das Arbeitsgericht hat zwar die Rückzahlungsvereinbarung dem Grunde nach als rechtswirksam angesehen, jedoch den Beklagten nur für verpflichtet gehalten, 1/36 der Ausbildungskosten für jeden an der vereinbarten Bindung fehlenden Monat zu zahlen. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage nur hinsichtlich der Rückforderung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.921,87 DM abgewiesen, den Beklagten aber im übrigen zur Zahlung von 16.037,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. August 1983 verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
 
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.
I. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, daß Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von ihm zurückzuzahlen sind, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zahlungsverpflichtungen, die an die vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung anknüpfen, können das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG beeinträchtigen. Insoweit kommt es darauf an, ob den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenübersteht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Rückzahlungspflicht muß vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen; der Arbeitnehmer muß mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muß die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Dabei kommt es u.a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAG 13, 168, 174 ff. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAG 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteile vom 19. März 1980 – 5 AZR 362/78 – und vom 23. Februar 1983 – 5 AZR 531/80 – AP Nr. 5 und 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie Urteil vom 11. April 1984 – 5 AZR 430/82 – AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe – mit jeweils weiteren Nachweisen).
II. Das Landesarbeitsgericht ist in seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat bei der hiernach erforderlichen Interessenabwägung alle Umstände angemessen berücksichtigt.
1) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Bindungsdauer des Aufbau- und des Fachlehrgangs nicht zusammengerechnet habe, obwohl beide Lehrgänge aufeinander aufbauten. Da die dreijährige Bindungsfrist aus dem Aufbaulehrgang noch nicht abgelaufen gewesen sei, als eine neue dreijährige Bindungsfrist aus dem Sparkassenfachlehrgang begonnen habe, sei der Beklagte einer unzulässigen „Rundumbindung“ von über fünf Jahren unterworfen. Wenn der Beklagte damit geltend machen will, er habe bei seinem Ausscheiden durch eigene Kündigung vom 17. Mai 1983 zum 30. Juni 1983 überhaupt keiner Rückzahlungsverpflichtung mehr unterlegen, so kann er damit aus mehreren Gründen nicht durchdringen:
Es ist zwar in der Vorinstanz offengeblieben, inwieweit der Besuch des Aufbaulehrgangs Voraussetzung für den späteren Besuch des Sparkassenfachlehrgangs war. Während der Beklagte beide Lehrgänge als einheitliche und aufeinander aufbauende Fortbildungsmaßnahmen ansieht, macht die Klägerin demgegenüber geltend, der Besuch des Aufbaulehrgangs berechtige nur zur Teilnahme am Sparkassenfachlehrgang ohne Aufnahmeprüfung. Im Zeugnis über die Teilnahme am Aufbaulehrgang heißt es, daß dieser auf den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs vorbereitet. Das kann aber alles dahingestellt bleiben, weil der Beklagte bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1983 für seine Teilnahme am Aufbaulehrgang unstreitig keine Rückzahlungsverpflichtung mehr zu erfüllen hatte.
Es ist allerdings richtig, daß die Rückzahlungsbindungen aus dem Aufbaulehrgang (vom 18. Dezember 1979 bis zum 18. Dezember 1982) und aus dem Sparkassenfachlehrgang (vom 9. Oktober 1981 bis zum 9. Oktober 1984) sich zeitweise überschnitten haben. Es ist in diesem Rechtsstreit aber nicht darüber zu entscheiden, welche Rechtsfolgen hieraus abzuleiten wären, falls der Beklagte in dem Zeitraum einer sich überlagernden Rückzahlungsbindung ausgeschieden wäre. Das Gericht hat keine abstrakten Rechtsfragen zu entscheiden, sondern muß seine Entscheidung darauf abstellen, wann der Beklagte tatsächlich ausgeschieden ist und welche Rückzahlungsbindung er hiernach zu erfüllen hat. Bei seinem Ausscheiden am 30. Juni 1983 unterlag er aber unstreitig einer nur insgesamt dreijährigen Bindungsdauer für seine Teilnahme am Sparkassenfachlehrgang. Hierzu hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß eine Lehrgangsdauer unter 12 Monaten im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre rechtfertige; etwas anderes könne nur dann anzunehmen sein, wenn durch die Lehrgangsteilnahme eine besonders hohe Qualifikation und damit verbunden überdurchschnittlich große Vorteile für den Arbeitnehmer entstünden (vgl. hierzu BAG Urteil vom 11. April 1984 – 5 AZR 430/82 – AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und BAG 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Dieser dreijährige Bindungszeitraum ist hier unstreitig auch nicht überschritten.
Gegen die Auffassung der Revision, beide Lehrgänge hinsichtlich der Bindungsdauer als Einheit zu betrachten und zu einer durchgehenden Bindungsdauer zusammenzuziehen, spricht auch, daß sich aus den für beide Lehrgänge gesondert vereinbarten Rückzahlungsklauseln verschiedene Rechtsfolgen ergeben: Der Beklagte hatte für seine Teilnahme am Aufbaulehrgang nur die Schulkosten in Höhe von höchstens 1.500,– DM zu erstatten, während er für die Teilnahme am Fachlehrgang einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des weitergezahlten Gehalts sowie bezüglich der Schulkosten und der Fahrgelderstattung unterworfen ist. Läßt man aber – wie dem Beklagten vorschwebt – die Rückzahlungsbindung für seine Teilnahme am Sparkassenfachlehrgang schon drei Jahre nach Beendigung des Aufbaulehrgangs enden, so wäre er hinsichtlich des Sparkassenfachlehrganges einer Bindungsdauer von nur etwas über einem Jahr unterworfen oder – geht man von einer dreijährigen Bindungsdauer hierfür aus – würde diese beginnen, bevor der Beklagte am Lehrgang teilgenommen hat. Im übrigen hätte die Klägerin diese von dem Beklagten konstruierte Rundumbindung ganz einfach vermeiden können, wenn sie den Beklagten erst nach Ablauf der ersten Bindungsfrist aus der Teilnahme am Aufbaulehrgang zum Sparkassenfachlehrgang geschickt hätte. Gerade das aber wollte der Beklagte nicht, denn die Klägerin hat sich bei der Leitung der Hessischen Sparkassenschule für den Beklagten besonders dafür eingesetzt, daß er schon zu einem früheren Zeitpunkt hieran teilnehmen konnte und die Schulleitung ihm Gelegenheit zu einer Aufnahmeprüfung gab (vgl. Schreiben vom 12. Februar 1980 und 14. Januar 1980). Insofern ist es durch das Verhalten des Beklagten selbst zu der von ihm beanstandeten „Rundumbindung“ gekommen.
2) Die Revision ist auch nicht begründet, soweit sich der Beklagte gegen die vereinbarte jährliche Minderung der Rückzahlungsverpflichtung wendet und statt dessen eine Korrektur durch das Gericht dahingehend erstrebt, daß für jeden Monat seiner Betriebszugehörigkeit während der Bindungsdauer der zurückzuzahlende Betrag um 1/36 zu mindern sei.
Es ist davon auszugehen, daß die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein muß. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und auch dessen Abwicklung an (vgl. insoweit ausdrücklich BAG 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe mit weiteren Nachweisen). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß eine hohe Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers dadurch gemildert werden kann, daß sich diese nach bestimmten Zeitabschnitten innerhalb des Bindungszeitraumes zeitanteilig verringert (vgl. insoweit schon BAG 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, unter II 4 b aa der Gründe). Die Staffelung des zurückgeforderten Betrages zeitanteilig zur jeweiligen Bindungsdauer ist hiernach für die Zumutbarkeitsprüfung ein mitentscheidender Gesichtspunkt. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Vereinbarung der Parteien nicht dahin zu korrigieren, daß an die Stelle einer jährlich verringerten eine solche nach Monaten geminderte Rückzahlungspflicht treten müßte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können allerdings Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, die eine unsachgerechte Kündigungsbeschränkung enthalten und gegen Art. 12 GG verstoßen, auf ein vertraglich angemessenes Maß zurückgeführt werden (vgl. BAG Urteil vom 24. Januar 1963 – 5 AZR 100/62 – AP Nr. 29 zu Art. 12 GG, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1975 – 5 AZR 240/74 – AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 a (1) der Gründe; BAG Urteil vom 11. April 1984 – 5 AZR 430/82 – AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 der Gründe). Diese von den Vertragspartnern einzuhaltenden Grenzen sind hier aber nicht überschritten worden.
Der Beklagte macht gegen die jährliche Minderung der Rückzahlungsverpflichtung geltend, daß er nach einem Ausscheiden am Anfang eines Jahres genau so belastet werde, wie bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am Ende eines Jahres und unter diesen Umständen über elf Monate Betriebstreue bei der Rückzahlungshöhe der Ausbildungskosten unberücksichtigt blieben. Der Beklagte übersieht hierbei, daß dieser Fall schon deswegen nicht eintreten kann, weil das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Vierteljahresschluß beendet werden kann. Dementsprechend hat der Beklagte auch mit Schreiben vom 17. Mai 1983 zum 30. Juni 1983 gekündigt. Es ist zwar richtig, daß auch ein Ausscheiden des Beklagten zum nächsten Vierteljahresschluß ihn nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen von der Rückzahlungspflicht weiter anteilig entlastet hätte. Aber selbst wenn man die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten – obwohl das hier nicht so vereinbart ist – um jeweils 1/36 pro Monat der Betriebszugehörigkeit verminderte, so könnte ein Arbeitnehmer auch einwenden, daß eine nach noch kürzeren Zeiträumen bemessene Verringerung der Rückzahlungspflicht im Einzelfall für ihn noch vorteilhafter sein könnte. Es geht aber nicht darum, den Vertrag abweichend von den Vereinbarungen entsprechend dem Vorteil des einen oder anderen Vertragspartners umzuändern, sondern es sind im Rahmen der Vertragsfreiheit Rückzahlungsvereinbarungen der Parteien anzuerkennen, sofern im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht unsachgerechte Kündigungsbeschränkungen erfolgen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn hier die Rückzahlungspflicht sich jährlich und nicht monatlich verringert. Soweit in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu der Frage Stellung genommen wird, ob eine jährlich um 1/3 verminderte Rückzahlungsverpflichtung angemessen ist, wird das problemlos anerkannt (Fauth, DB 1965, 1478, 1482 (III 2 d); Pleyer in Anm. zu AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe – Bl. 278). Ebenso hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1984 – VI ZR 279/82 – eine um jährlich 1/3 verminderte Rückzahlungspflicht der Ausbildungskosten im Rahmen einer dreijährigen Bindungsdauer als gerechtfertigt angesehen (WM 1984, 1130 und 1131 – auszugsweise auch veröffentlicht in DB 1984, 2456 und ebenso in NZA 1984, 290).
Thomas       Gehring       Olderog
Scherer       Koffka
 
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Vorinstanzen:
Hessisches LAG,  Urteil vom 22.11.1984, 12 Sa 773/84
ArbG Darmstadt,  Urteil vom 19.04.1984, 2 Ca 622/83
 
 


Schlagworte:

  • Papierfundstellen:

    Die Entscheidung BAG – 5 AZR 159/85 wird zitiert in:

    1. > BAG, 14.01.2009 – 3 AZR 900/07