BAG – 2 AZR 365/21 (F)

ECLI:DE:BAG:2021:220921.B.2AZR365.21F.0

Anhörungsrüge

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.09.2021, 2 AZR 365/21 (F)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

2 AZR 365/21 (F) > Rn 1

Die nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG statthafte Rüge ist unzulässig, weil sie nicht in der gem. § 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG gebotenen Form begründet worden ist.

2 AZR 365/21 (F) > Rn 2

I. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist.

2 AZR 365/21 (F) > Rn 3

II. Der Kläger hat eine entscheidungserheblich Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 GG) durch den Senat nicht dargetan. Er zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Annahme begründen könnten, der Senat habe Vorbringen nicht berücksichtigt (zu dieser Anforderung BAG 25. Juni 2019 – 10 AZN 567/19 (F) – Rn. 2). Der Kläger rügt vielmehr in mehrfacher Hinsicht lediglich eine falsche Rechtsanwendung durch den Senat sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter. Dies gilt auch, soweit er auf Seite 15 ff. der Rügeschrift ohne Zusammenhang mit einer Rüge einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus der – nach dem Senatsurteil – ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2021 (- VI ZR 576/19 -) zitiert. Insoweit merkt der Senat – ohne dass es hierauf für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ankäme – an, dass die Ausführungen des Bundesgerichtshofs die Auslegung von Bestimmungen der DSGVO zum Gegenstand haben, zu denen bislang keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen ist.

 

Koch       Niemann       Rachor


Papierfundstellen:

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