BAG – 1 ABR 24/16

ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR24.16.0
NZA 2018, 115    ZTR 2018, 103

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen

Bundesarbeitsgericht,  Beschluss vom 22.08.2017, 1 ABR 24/16
Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Dezember 2015 – 4 TaBV 54/15 – wird zurückgewiesen.

 
Gründe

1 ABR 24/16 > Rn 1

A. Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats.

1 ABR 24/16 > Rn 2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen, für dessen Niederlassung BRIEF S der antragstellende Betriebsrat gebildet ist. Sie ist an den von ihr geschlossenen Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) gebunden und wendet diesen auf alle mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse an. In § 14 ETV-DP AG – „Überzeitarbeit“ – ist ua. bestimmt:

„(1)
Arbeitsstunden, die auf Anordnung, Anforderung oder mit Billigung des Dienstvorgesetzen bzw. des von ihm hierfür Beauftragten über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus gleistet werden, sind Überstunden. …

(4)
Überstunden werden durch Freizeit ausgeglichen. Für jede Überstunde wird ein Überstundenzuschlag gemäß Absatz 5 UAbs. 2 gewährt. Er wird ebenfalls in Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich für Überstunden und Überstundenzuschläge muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Entstehen erfolgen. Ist dies bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Überstunden entstanden sind, nicht möglich, werden mit der Entgeltabrechnung für den darauffolgenden Kalendermonat das jeweilige Stundenentgelt der für den Arbeitnehmer maßgebenden Entgeltgruppe und der Überstundenzuschlag gezahlt.

Beim Freizeitausgleich sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen.

(5)
Überstunden und Überstundenzuschläge werden abweichend von Absatz 4 ausnahmsweise aus sozialen Gründen auf Antrag des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Betriebsrats, oder bei einer länger als 6 Monate dauernden betrieblichen Abwesenheitszeit, die den Freizeitausgleich in dem Ausgleichszeitraum unmöglich macht, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Bezahlung abgegolten.

…“

1 ABR 24/16 > Rn 3

Die Überzeitarbeit wird in entsprechenden Konten für die einzelnen Arbeitnehmer erfasst (sog. ÜZA-Guthaben). Für den Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine „Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeit in der Zustellung“ (BV Arbeitszeit). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2
Dienstplangestaltung

(1)
Die jeweils geltende gesetzliche oder tariflich-vertragliche regelmäßige Arbeitszeit … wird in Dienstplänen … abgebildet, …

(2)
Beschäftigte sind Dienstplänen namentlich zuzuordnen, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Lage der freien Tage darstellen.

§ 6
Freizeitausgleich

(1)
Bei der Festlegung der Freizeitabwicklung sind die persönlichen Interessen der Beschäftigten und die betrieblichen Interessen gleichgewichtig zu berücksichtigen; eine bereits genehmigte Urlaubsplanung ist vorrangig zu berücksichtigen.

Nicht Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Reglung der Abwicklung der sonstigen Freizeitansprüche. Diese bleibt ggf. einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

(2)
Überschreitet das Saldo des Arbeitszeit- und Überzeitarbeitskontos zusammen das 1,5-fache der Wochenarbeitszeit, so hat innerhalb des nachfolgenden Zeitraums von zwölf Wochen ein Freizeitausgleich so zu erfolgen, dass das Saldo mindestens auf das 1,0-fache der Wochenarbeitszeit zurückgeführt wird. …“

1 ABR 24/16 > Rn 4

Weitergehende Freizeitansprüche hat die Arbeitgeberin in „Regelungen zu sonstigen Freizeitansprüchen“ (ArbZeitReglP) zusammengefasst. Diese werden als „FZA-Guthaben“ bezeichnet.

1 ABR 24/16 > Rn 5

Die Arbeitgeberin leistete zur Abgeltung bestehender Überzeitarbeit und sonstiger Freizeitansprüche Zahlungen an Arbeitnehmer. Diese hatten weder nach § 14 Abs. 5 ETV-DP AG eine Abgeltung verlangt noch wurde der Betriebsrat beteiligt.

1 ABR 24/16 > Rn 6

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Abgeltung der Überzeitarbeit sei tarifwidrig. Weder habe die Arbeitgeberin versucht, die Überstunden durch Freizeit auszugleichen noch habe sie die Abgeltung im jeweiligen Monat nach Ende des zwölften Kalendermonats vorgenommen, in dem die Überzeitarbeit geleistet wurde. Die Abgeltungspraxis verstoße auch gegen die BV Arbeitszeit. Zugleich würden seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowie das nach § 14 Abs. 4 Unterabs. 2 ETV-DP AG verletzt. Auch die Abgeltung der sonstigen Freizeitansprüche dürfe nur unter seiner Beteiligung erfolgen.

1 ABR 24/16 > Rn 7

Der Betriebsrat hat beantragt,

1.
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Beschäftigten in der Zustellung der Niederlassung BRIEF S ÜZA-Guthaben nicht durch Freizeitausgleich, sondern durch Auszahlung abzugelten, ohne dass ein Wunsch des Beschäftigten zur Bargeldabgeltung aus sozialen Gründen vorliegt oder ein Freizeitausgleich aufgrund länger als sechs Monate dauernder betrieblicher Abwesenheit unmöglich war und ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Barabgeltung erteilt ist und ein Freizeitausgleich innerhalb von zwölf Monaten seit Entstehen nicht möglich war;

2.
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Beschäftigten in der Zustellung der Niederlassung BRIEF S FZA-Guthaben nicht durch Freizeitausgleich, sondern durch Auszahlung abzugelten, ohne die Zustimmung des Betriebsrats hierzu erhalten oder durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben;

3.
ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus dem Antrag zu 1. oder zu 2. ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro pro Stunde und Auszahlung nicht unterschreiten sollte.

1 ABR 24/16 > Rn 8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Eine Überstundenabgeltung habe nach § 14 Abs. 4 ETV-DP AG automatisch zu erfolgen, sofern innerhalb von zwölf Kalendermonaten ein Freizeitausgleich nicht möglich gewesen sei.

1 ABR 24/16 > Rn 9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren sinngemäß weiter.

1 ABR 24/16 > Rn 10

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats – an deren Zulassung durch das Landesarbeitsgericht der Senat nach § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden ist, obwohl diese vom Landesarbeitsgericht auf den bereits zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der „Rechtssache“ gestützt wurde – ist unbegründet. Dem Betriebsrat stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Der Antrag zu 3. ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens gestellt und fällt daher nicht zur Entscheidung an.

1 ABR 24/16 > Rn 11

I. Der zulässige Unterlassungsantrag zu 1. ist unbegründet.

1 ABR 24/16 > Rn 12

1. Der Antrag ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1 ABR 24/16 > Rn 13

a) Der Betriebsrat verlangt, wie sich auch aus seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ergibt, dass die Arbeitgeberin es unterlässt, Überzeitarbeitsguthaben iSd. § 14 Abs. 4 ETV-DP AG durch Auszahlungen ohne seine Zustimmung abzugelten, sofern nicht eine der in § 14 Abs. 4 und Abs. 5 ETV-DP AG geregelten Ausnahmen – nach dem von ihm vertretenen Verständnis der tariflichen vorgesehenen Ausnahmetatbestände – vorliegen. Anders als die Arbeitgeberin meint, handelt es sich hierbei nicht um eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz, sondern um eine Klarstellung seines bisherigen Begehrens, wie es auch das Landesarbeitsgericht verstanden hat. Vom Unterlassungsantrag nicht erfasst sind Abgeltungen nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 ETV-DP AG, wenn der Arbeitnehmer aus sozialen Gründen eine Bezahlung der Überstunden beantragt hat. Das darauf bezogene tarifvertragliche Zustimmungsrecht steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

1 ABR 24/16 > Rn 14

b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu 1. hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrte Unterlassungspflicht ist so konkretisiert, dass die Arbeitgeberin erkennen kann, was von ihr verlangt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen zu den Voraussetzungen des Freizeitausgleichs und zu dem Abgeltungszeitpunkt nach § 14 Abs. 4 ETV-DP AG vertreten. Das wirkt sich nicht auf die Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens, sondern dessen Begründetheit aus.

1 ABR 24/16 > Rn 15

2. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er stützt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Dies gilt auch, soweit er sich auf tarifwidriges Verhalten der Arbeitgeberin und eine damit verbundene Missachtung tariflicher Mitbestimmungsrechte beruft. Ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 77/10 – Rn. 9).

1 ABR 24/16 > Rn 16

3. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann sich für sein Unterlassungsbegehren weder auf § 14 ETV-DP AG (unter a) noch auf die Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG (unter b) oder auf die Bestimmungen der BV Arbeitszeit (unter c) stützen.

1 ABR 24/16 > Rn 17

a) Ein Unterlassungsanspruch folgt nicht aus einer etwaigen Verletzung der Bestimmungen über den Freizeitausgleich bei Überzeitarbeit nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 ETV-DP AG. Dem Betriebsrat wird durch den ETV-DP AG – mit Ausnahme der vorliegend nicht streitgegenständlichen Fallgestaltung einer Auszahlung auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Fall 1 ETV-DP AG) – kein Mitbestimmungsrecht bei der Abgeltung von Überzeitarbeit eingeräumt. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Maßstäben siehe etwa BAG 22. Mai 2012 – 1 AZR 103/11 – Rn. 12 mwN).

1 ABR 24/16 > Rn 18

aa) Bereits der Wortlaut lässt nicht erkennen, die Tarifvertragsparteien hätten zugunsten eines Betriebsrats bei Abgeltungen von Überzeitarbeit ein Mitbestimmungsrecht geregelt. Soweit der Betriebsrat anführt, die Arbeitgeberin habe „Beim Freizeitausgleich … die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen“ (§ 14 Abs. 4 Unterabs. 2 ETV-DP AG), handelt es sich lediglich um allgemein gehaltene Maßstäbe, die bei der Gewährung des Freizeitausgleichs zu beachten sind, nicht hingegen um ein Mitbestimmungsrecht. Das bestätigt auch die Systematik der tariflichen Regelung. Sehen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich nur für den Fall einer Abgeltung aus sozialen Gründen auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Beteiligung des Betriebsrats vor (§ 14 Abs. 5 ETV-DP AG), spricht dies dafür, dass im Übrigen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats tariflich gerade nicht begründet werden sollten.

1 ABR 24/16 > Rn 19

bb) Ein Unterlassungsanspruch kann nicht auf § 80 Abs. 1 BetrVG gestützt werden. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung eines Tarifvertrags ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (vgl. BAG 18. Mai 2010 – 1 ABR 6/09 – Rn. 21, BAGE 134, 249). Ein Unterlassungsanspruch folgt hieraus nicht.

1 ABR 24/16 > Rn 20

b) Der Betriebsrat kann auch nicht wegen der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG Unterlassung verlangen.

1 ABR 24/16 > Rn 21

aa) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 30. Juni 2015 – 1 ABR 71/13 – Rn. 16 mwN).

1 ABR 24/16 > Rn 22

bb) Vorliegend fehlt es an einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG.

1 ABR 24/16 > Rn 23

(1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (BAG 17. November 2015 – 1 ABR 76/13 – Rn. 24 mwN, BAGE 153, 225).

1 ABR 24/16 > Rn 24

(2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzustimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Inhalt des Mitbestimmungsrechts ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen (BAG 24. April 2007 – 1 ABR 47/06 – Rn. 15, BAGE 122, 127).

1 ABR 24/16 > Rn 25

(3) Nach diesen Grundsätzen unterliegt es nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG, wenn die Arbeitgeberin für geleistete Überstunden – „ÜZA-Guthaben“ – nicht einen tariflich vorrangig vorgesehenen Freizeitausgleich vornimmt, sondern durch Zahlung des maßgebenden Entgelts diese Überzeitarbeit abgilt. Hierdurch verändert sich weder der reguläre Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Wochentage iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, noch liegt eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor. Einen Verstoß gegen bestehende Dienstpläne iSd. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BV Arbeitszeit macht der Betriebsrat nicht geltend.

1 ABR 24/16 > Rn 26

c) Dem Antrag zu 1. ist auch nicht auf Grundlage des § 6 BV Arbeitszeit zu entsprechen. Soweit sich der Betriebsrat auf die BV Arbeitszeit und damit einen gegenüber den Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG eigenständigen Streitgegenstand stützt, ist dessen Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen.

1 ABR 24/16 > Rn 27

aa) Das Landesarbeitsgericht hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Regelungen zum Freizeitausgleich in § 6 BV Arbeitszeit in Anbetracht des § 14 ETV-DP AG überhaupt wirksam sind, weil der Betriebsrat bei „seinem Unterlassungsantrag … auf die Regelungen des ETV-DP AG zum Freizeitausgleich für Überzeitarbeit“ abstellt. Dementsprechend hat es über einen Unterlassungsantrag nach Maßgabe der BV Arbeitszeit nicht entschieden.

1 ABR 24/16 > Rn 28

bb) Der Betriebsrat hätte daher nach dem auch in Beschlussverfahren anwendbaren § 321 Abs. 1 ZPO einen Ergänzungsbeschluss beantragen müssen. Das ist unterblieben. Damit ist mit Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes entfallen (vgl. BAG 15. März 2011 – 1 ABR 97/09 – Rn. 41, BAGE 137, 203).

1 ABR 24/16 > Rn 29

II. Unbegründet ist auch der Antrag zu 2.

1 ABR 24/16 > Rn 30

1. Dieser ist nach gebotener Auslegung zulässig.

1 ABR 24/16 > Rn 31

a) Der Antrag ist darauf gerichtet, die Arbeitgeberin solle es unterlassen, sonstige Freizeitausgleichsansprüche im Sinne des ArbZeitReglP – „FZA-Guthaben“ – ohne Zustimmung des Betriebsrats durch Bezahlung abzugelten.

1 ABR 24/16 > Rn 32

b) Entgegen der von der Arbeitgeberin in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach ihrem eigenen Vorbringen bestehen für die „Barabgeltung FzA“ abschließende „Regelungen zu den sonstigen Freizeitansprüchen“. In der ArbZeitReglP ist hinreichend bestimmt festgelegt, in welchen Fallgestaltungen „FZA-Guthaben“ entstehen können. Damit steht zugleich fest, auf welche Abgeltungen sich das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats bezieht.

1 ABR 24/16 > Rn 33

2. Der Unterlassungsantrag zu 2. ist unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG bei der Abgeltung von sonstigen Freizeitansprüchen, die die Arbeitgeberin in ihren diesbezüglichen Regelungen zusammengefasst hat, kommt aus den bereits genannten Gründen (unter B I 3 b bb [3]) nicht in Betracht.
 
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