BAG – 2 AZN 169/22 (F)

ECLI:DE:BAG:2022:120422.B.2AZN169.22F.0

Anhörungsrüge

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.04.2022, 2 AZN 169/22 (F)

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 2. März 2022 – 2 AZN 698/21 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

2 AZN 169/22 (F) > Rn 1

Die nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG statthafte Rüge ist unzulässig, weil sie nicht in der gemäß § 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG gebotenen Form begründet worden ist.

2 AZN 169/22 (F) > Rn 2

I. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.

2 AZN 169/22 (F) > Rn 3

II. Die Beklagte hat eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senatsbeschluss vom 2. März 2022 – 2 AZN 698/21 – nicht dargetan.

2 AZN 169/22 (F) > Rn 4

1. Die Beklagte geht selbst von dem Grundsatz aus, dass die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen hat, sondern den Parteien zugemutet wird, in ihren Entschließungen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. BGH 6. Mai 2009 – XII ZB 81/08 – Rn. 8). So liegt es auch hinsichtlich des Berufungsurteils vom 27. September 2021, in dem zu IV der Gründe eindeutig klargestellt ist, dass auch eine (stattgebende) Entscheidung über den Vergütungsanspruch des Klägers für Mai 2017 getroffen wurde. Danach hatte die Beklagte allen Anlass, auch insofern schon in der Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG aufzuzeigen.

2 AZN 169/22 (F) > Rn 5

2. Jedenfalls ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein gewissen-hafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht spätestens nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 2022 auch ohne einen Hinweis des Senats nach § 139 ZPO allen Anlass hatte, die Beschwerdebegründung auf den Vergütungsanspruch des Klägers für den Mai 2017 zu „erstrecken“. Hierzu wäre vor dem Senatsbeschluss vom 2. März 2022 noch ausreichend Zeit gewesen.

2 AZN 169/22 (F) > Rn 6

3. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit der vermeintlichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargetan. In der Rügeschrift vom 28. März 2022 versucht die Beklagte nicht einmal, einen Grund für die Zulassung der Revision aus dem abschließenden Katalog des § 72 Abs. 2 ArbGG hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Klägers für Mai 2017 aufzuzeigen. Vielmehr beanstandet sie insofern „lediglich“ eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht. Eine solche vermag aber für sich genommen – selbst wenn sie vorläge – die Zulassung der Revision nicht zu begründen.

 

Koch       Rachor       Niemann


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