BAG – 5 AZR 34/14

ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.5AZR34.14.0

Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld – Entgeltabrechnung

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 28.09.2016, 5 AZR 34/14

Parallelentscheidung zu führender Sache – 5 AZR 567/14 –

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2013 – 11 Sa 331/13 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

5 AZR 34/14 > Rn 1

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

5 AZR 34/14 > Rn 2

Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (im Folgenden NSN) in deren Betrieb „M“ beschäftigt. Die Beklagte ist eine von NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

5 AZR 34/14 > Rn 3

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich der von der Beklagten an ihn geleisteten Zahlungen.

5 AZR 34/14 > Rn 4

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 127.988,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 78.005,12 Euro netto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

5 AZR 34/14 > Rn 5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter. Mit Schriftsatz vom 22. September 2016 hat die Beklagte auf die Revision erwidert.

 

Entscheidungsgründe

5 AZR 34/14 > Rn 6

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ergeht unabhängig vom Inhalt der Revisionserwiderung der Beklagten.

5 AZR 34/14 > Rn 7

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf das monatliche Referenzbruttoentgelt. Zur Begründung wird auf die Urteile des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 – Rn. 78 ff., BAGE 151, 235) und vom 13. April 2016 (- 4 AZR 8/14 – Rn. 27 ff.) sowie des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 (- 5 AZR 567/14 – Rn. 10 ff.) Bezug genommen. Den dortigen Entscheidungsgründen schließt sich der Senat an.

5 AZR 34/14 > Rn 8

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Müller-Glöge       Biebl       Volk

Buschmann       Feldmeier


Papierfundstellen:

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