BAG – 6 AZR 269/15

ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0
NZA 2016, 1360   

Einmalzahlung zur Abgeltung des Strukturausgleichs – Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 12.05.2016, 6 AZR 269/15
Tenor

  1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2015 – 8 Sa 1877/14 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 
Tatbestand

6 AZR 269/15 > Rn 1

Die Parteien streiten über Einmalzahlungen zur Abgeltung des Anspruchs auf Strukturausgleich.

6 AZR 269/15 > Rn 2

Die Klägerin ist als Referentin beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern beschäftigt. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts finden auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) und die diese ergänzenden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

6 AZR 269/15 > Rn 3

Die Klägerin war ursprünglich nach der Berufsgruppeneinteilung A Einzelgruppenplan 02 des Vergütungsgruppenplans der Evangelischen Kirche in die Vergütungsgruppe IIa Ziff. 1 Buchst. c eingruppiert. Dieser sah nach sechs Jahren einen Bewährungsaufstieg vor. Die Klägerin war darum seit dem 1. November 2005 in die Vergütungsgruppe Ib Ziff. 2 Buchst. d eingruppiert. Dieser Vergütungs- und Fallgruppe gehörte sie auch am 31. Dezember 2008 weiterhin an.

6 AZR 269/15 > Rn 4

Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurden die Arbeitsrechtsregelungen der EKD in Anlehnung an den TVöD (Bund) reformiert. Die Klägerin wurde nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Regelung des Übergangsrechts (ARRÜ-DVO.EKD) vom 25. August 2008 mit der Lebensaltersstufe 43 und mit einem Ortszuschlag der Stufe 2 in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet. Die ARRÜ-DVO.EKD regelt in ihrer Anlage 1 die Zuordnung zu den Entgeltgruppen unter teilweiser Abweichung von der (inzwischen aufgehobenen) Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 eigenständig. Anstelle des in § 12 TVÜ-Bund geregelten Strukturausgleichs sieht die ARRÜ-DVO.EKD Einmalzahlungen vor. Eine eigenständige Anlage, aus der sich die Berechnung des Strukturausgleichs als Grundlage für seine Abgeltung durch Einmalzahlungen entnehmen ließe, enthält die ARRÜ-DVO.EKD nicht. Insoweit bestimmt sie:

„§ 3

Überleitung in die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in die ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden am 1. Januar 2009 gemäß den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) in die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland übergeleitet, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.

§ 4

Zuordnung der Entgeltgruppen

(1) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ihre Vergütungsgruppe (§ 10 DVO.EKD in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) nach der Anlage 1, Teile A und B den Entgeltgruppen zugeordnet.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Arbeitsrechtsregelung die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung oder einen Bewährungsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 höhergruppiert worden.

§ 10

Besondere Einmalzahlungen

(Anstelle von § 12 TVÜ)

(1) Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2008 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, erhalten, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen auf Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ erfüllen und bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI ihr bzw. sein Arbeitsverhältnis unter unveränderten Bedingungen fortgesetzt hätten, anstelle von Strukturausgleichszahlungen in den Jahren 2010 und 2011 eine besondere Einmalzahlung.

(2) 1Die Einmalzahlung bemisst sich nach der nach Absatz 1 i.V.m. § 12 TVÜ ergebenden Gesamtsumme. 2Sie beträgt 20 Prozent dieser Gesamtsumme und wird jeweils zu gleichen Teilen zum 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 ausgezahlt, soweit das Arbeitsverhältnis zum Anspruchszeitpunkt noch besteht. 3Die Ausschlussfrist für die Ansprüche nach Satz 2 endet am 31. Dezember 2011.

(3) 1Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 31. Dezember 2008. 2Maßgeblicher Stichtag für den Anspruchsbeginn ist der 1. Januar 2009.“

6 AZR 269/15 > Rn 5

In Anlage 3 zum TVÜ-Bund heißt es auszugsweise:

„Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)

Entgelt-
gruppe
Vergütungs-
gruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ
Aufstieg Ortszuschlag Stufe 1, 2 Lebens-
alters-
stufe
Höhe Ausgleichs-
betrag
Dauer
bei In-Kraft-Treten TVÜ
14 IIa Ib nach 5 u. 6 Jahren OZ 2 43 110 EUR dauerhaft
14 Ib ohne OZ 2 43 110 EUR dauerhaft
…“

 

6 AZR 269/15 > Rn 6

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 2. November 2011 die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD in rechnerisch unstreitiger Höhe. Sie hat diesen Anspruch darauf gestützt, dass in der Arbeitsrechtlichen Kommission Einvernehmen darüber bestanden habe, im Rahmen des § 10 ARRÜ-DVO.EKD die Regelung des § 12 TVÜ-Bund so anzuwenden, wie dies im öffentlichen Dienst richtigerweise zu erfolgen habe. Davon habe lediglich dadurch abgewichen werden sollen, dass keine fortlaufende Zahlung, sondern Einmalzahlungen erfolgen sollten. Wenn nach zutreffender Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht das Merkmal „Aufstieg – ohne“ in der Strukturausgleichstabelle auch dann erfüllt sei, wenn der Bewährungsaufstieg im Zeitpunkt der Überleitung bereits erfolgt sei, gelte dies darum auch für die bei der EKD beschäftigten Dienstnehmer.

6 AZR 269/15 > Rn 7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.346,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,00 Euro seit 2. Juli 2010 und aus weiteren 2.673,00 Euro seit 2. Juli 2011 zu zahlen.

6 AZR 269/15 > Rn 8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, § 10 ARRÜ-DVO.EKD sei eine eigenständige kircheneigene Regelung, die nicht wie § 12 TVÜ-Bund auszulegen sei. § 10 ARRÜ-DVO.EKD enthalte selbst keine Voraussetzungen für den Anspruch auf Einmalzahlung, sondern verweise auf § 12 TVÜ-Bund. Der in § 12 TVÜ-Bund enthaltene Verweis auf dessen Anlage 3 könne hingegen nicht einfach auf § 10 ARRÜ-DVO.EKD übertragen werden. Die in Anlage 3 zum TVÜ-Bund bezeichneten Vergütungsgruppen knüpften unmittelbar an §§ 22 und 23a BAT an. Bei der EKD habe jedoch ein eigener Vergütungsgruppenplan gegolten. Darum seien auch die vom Bundesarbeitsgericht zu § 12 TVÜ-Bund ergangenen Entscheidungen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr habe bei den Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Einigkeit bestanden, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich nach dem damaligen Verständnis der Strukturausgleichstabelle, wie es in den verfügbaren Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 10. Oktober 2005 und 10. August 2007 Niederschlag gefunden habe, richten solle. Dementsprechend seien alle Berechnungen auf Basis des damaligen Verständnisses und der Praxis zum TVÜ-Bund durchgeführt worden.

6 AZR 269/15 > Rn 9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
 
 
Entscheidungsgründe

6 AZR 269/15 > Rn 10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass ein Anspruch auf die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD in den Fällen, in denen die Anlage 3 zum TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) in der Spalte „Aufstieg“ das Merkmal „ohne“ ausweist, auch dann besteht, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ARRÜ-DVO.EKD den Bewährungsaufstieg bereits vollzogen hatte und ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht möglich war. Da die Klägerin unstreitig alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD in der begehrten Höhe erfüllt, war der Klage stattzugeben.

6 AZR 269/15 > Rn 11

I. Der Senat hat für den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 angenommen, dass von der Formulierung „Aufstieg – ohne“ in der Spalte 3 der Anlage 3 Teil A zum TVÜ-Länder auch Angestellte erfasst werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L in eine Vergütungsgruppe eingruppiert waren, in die sie im Wege des Bewährungsaufstiegs gelangt waren, die aber keinen weiteren Aufstieg (mehr) zuließ (BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 -). Ein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund ist nicht festgestellt worden (LAG Baden-Württemberg 15. Dezember 2010 – 13 Sa 73/10 -; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Darum ist auch in der Strukturausgleichstabelle des Bundes das Merkmal „Aufstieg – ohne“ so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag aus der bei der Überleitung in den TVöD maßgeblichen Vergütungsgruppe ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten Bewährungsaufstieg kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war (vgl. BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 24; vgl. bereits 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 33, BAGE 134, 184).

6 AZR 269/15 > Rn 12

II. Für den Anspruch nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD gilt nichts anderes. Die Revision geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die ARRÜ-DVO.EKD grundsätzlich ein eigenständiges Regelungswerk mit eigenständiger Entstehungsgeschichte ist. Sie beachtet jedoch nicht, dass die Arbeitsrechtliche Kommission hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD keine eigenständige Regelung getroffen, sondern allein auf § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle verwiesen hat. Darum ist die Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ durch den Senat auch für § 10 ARRÜ-DVO.EKD maßgeblich. Ein etwaiger Regelungswille der Arbeitsrechtlichen Kommission, das Merkmal „Aufstieg – ohne“ eigenständig und abweichend von der für den TVÜ-Bund geltenden Rechtslage zu definieren, hat im Wortlaut des § 10 ARRÜ-DVO.EKD keinen Niederschlag gefunden. Ein solcher Wille könnte darum selbst dann, wenn er bestanden hätte, keine Beachtung finden. Die Kommission hätte nur für die Zukunft, und in den Grenzen des Vertrauensschutzes auch für die Vergangenheit, eine andere, nun eigenständige Regelung treffen können. Das ist nicht geschehen. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

6 AZR 269/15 > Rn 13

1. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 ARRÜ-DVO.EKD hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der Einmalzahlungen zur Abgeltung des Strukturausgleichs uneingeschränkt der Regelung im TVÜ-Bund unterworfen und nur bezüglich der Höhe und des Auszahlungszeitpunkts des sich danach ergebenden Anspruchs in § 10 Abs. 2 ARRÜ-DVO.EKD eine eigenständige Regelung getroffen. Entgegen der Ansicht der Revision bezieht sich der Verweis auch auf die Strukturausgleichstabelle. Die Kommission hat keine eigenständige Tabelle zur Ermittlung der Höhe der Einmalzahlungen erstellt, sondern in § 10 Abs. 2 Satz 1 ARRÜ-DVO.EKD ausdrücklich auf die sich „nach Abs. 1 i.V.m. § 12 TVÜ ergebende Gesamtsumme“ verwiesen. Der Beklagte vermochte darum in der Verhandlung vor dem Senat nicht zu erklären, wie sich nach dieser Regelung die Einmalzahlungen ohne Rückgriff auf die Strukturausgleichstabelle des Bundes errechnen sollen. Dass der Kommission die Möglichkeit, eigenständige und vom TVÜ-Bund abweichende Regelungen zu treffen, bekannt war, zeigt die Anlage 1 zu der ARRÜ-DVO.EKD, mit der sie die Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach der Überleitung teils abweichend von der Anlage 2 zum TVÜ-Bund geregelt hat.

6 AZR 269/15 > Rn 14

2. Mangels einer eigenständigen Berechnungsgrundlage ist daher für die Frage, ob und in welcher Höhe den Mitarbeitern ein Strukturausgleich zusteht, der dann mit den Einmalzahlungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ARRÜ-DVO.EKD abzugelten war, die Strukturausgleichstabelle des Bundes heranzuziehen. Die Geltung der Strukturausgleichstabelle ergibt sich im Übrigen auch aus § 3 ARRÜ-DVO.EKD, der ausdrücklich die Anwendung der Regelungen des TVÜ-Bund anordnet, sofern – wie für die Berechnung der Einmalzahlungen – in der ARRÜ-DVO.EKD nichts anderes bestimmt ist.

6 AZR 269/15 > Rn 15

3. Darauf, ob, wie die Revision annimmt, die Arbeitsrechtliche Kommission bei der Einigung auf § 10 ARRÜ-DVO.EKD den Willen hatte, das Merkmal „Aufstieg – ohne“ im Sinne „originärer“ Vergütungsgruppen zu verstehen, kommt es nach Vorstehendem nicht an, weil dieser Wille keinen Niederschlag in der Norm gefunden hat. Auch aus der von der Revision angeführten Bestimmung des § 4 Abs. 2 ARRÜ-DVO.EKD ergibt sich ein solcher Wille nicht. Die Revision missversteht den Bedeutungsgehalt dieser Norm. Diese – bis auf den Stichtag mit § 4 Abs. 2 TVÜ-Bund inhaltsgleiche – Regelung zieht lediglich Höhergruppierungen und Bewährungsaufstiege, für die die kirchenarbeitsrechtlichen Voraussetzungen an sich erst im Januar 2009 erfüllt gewesen wären, ausschließlich für die Überleitungszuordnung vor. Die davon begünstigten Mitarbeiter sind fiktiv so zu behandeln, als sei der Aufstieg bzw. die Höhergruppierung bereits im Dezember 2008 erfolgt. Aus der so fiktiv ermittelten Vergütungsgruppe erfolgt die Überleitung (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Mai 2010 F § 4 Rn. 15; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2005 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 35). Schlussfolgerungen für den Bedeutungsgehalt des § 10 ARRÜ-DVO.EKD lassen sich daraus nicht ziehen.

6 AZR 269/15 > Rn 16

4. Es ist deshalb unerheblich, dass es an einer Darstellung des Verhandlungsablaufs durch den Beklagten, aus dem sich entnehmen ließe, dass auch die Vertreter der Dienstnehmer den von dem Beklagten behaupteten Regelungswillen hatten, fehlt. Ein solcher Wille lässt sich auch aus dem vom Beklagten angeführten vergeblichen Antrag der Dienstnehmer, § 10 Abs. 1 ARRÜ-DVO.EKD um den Satz 2 „Die Anspruchsvoraussetzungen … sind auch dann gegeben, wenn der … Aufstieg … bereits erfolgt ist.“ zu ergänzen, nicht schließen. Daraus folgt nur, dass die Regelung klargestellt und Streitigkeiten wie die vorliegende vermieden werden sollten.

6 AZR 269/15 > Rn 17

III. Ungeachtet vorstehender Auslegung des § 10 ARRÜ-DVO.EKD ist die Klage auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten begründet.

6 AZR 269/15 > Rn 18

1. Der Beklagte macht geltend, die Arbeitsrechtliche Kommission habe bei der Einigung auf § 10 ARRÜ-DVO.EKD die sich aus den Rundschreiben des BMI vom 10. Oktober 2005 (- D II 2 – 220 210/643 -) und 10. August 2007 (- D II 2 – 220 210 1/12 -) ergebende Rechtslage vor Augen gehabt. Alle Berechnungen im Zusammenhang mit der ARRÜ-DVO.EKD seien auf Basis des damaligen Verständnisses und der Praxis zum TVÜ-Bund im Einklang mit den oben genannten Durchführungshinweisen erfolgt.

6 AZR 269/15 > Rn 19

2. Im Rundschreiben des BMI vom 10. August 2007 ist unter 3.4.2.2 auf S. 8 ausdrücklich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit eröffnet worden, die Voraussetzungen des Strukturausgleichs auch dann anzunehmen, wenn der Bewährungsaufstieg bei der Überleitung bereits erfolgt sei. Allerdings komme es insoweit nicht auf die nach dem Aufstieg erreichte tatsächliche Vergütungsgruppe, sondern allein auf die zugrunde liegende originäre Eingruppierung an. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei deshalb die Zeile der Strukturausgleichstabelle heranzuziehen, die in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe, aus der der Aufstieg erfolgt sei, ausweise. Die Spalte 3 müsse die Zeit des Aufstiegs in die konkrete Fallgruppe enthalten. Ob die Annahme des BMI, dies sei eine übertarifliche Handhabung, im Hinblick darauf, dass nach Auffassung des BMI die Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle die „originäre Eingruppierung nach BAT/BAT-O“ im Sinne der Ausgangsvergütungsgruppe benennen sollte (3.4.2 des Rundschreibens vom 10. August 2007 auf S. 6 unten), zutrifft (zweifelnd Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Dezember 2015 F § 12 Rn. 12), kann dahinstehen. In jedem Fall war diese Behandlung der Angestellten, die den Aufstieg im Zeitpunkt ihrer Überleitung in den TVöD bereits vollzogen hatten, Teil des Verständnisses und der Praxis bei der Handhabung der Strukturausgleichstabelle, an der sich die Arbeitsrechtliche Kommission nach dem Vortrag des Beklagten orientieren wollte und orientiert hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Kommission gerade der Praxis, den Strukturausgleich entsprechend den Durchführungshinweisen des BMI vom 10. August 2007 nach den Maßgaben unter 3.4.2.2 auch dann zu gewähren, wenn der Aufstieg bei der Überleitung bereits vollzogen war, für die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD nicht anschließen wollte.

6 AZR 269/15 > Rn 20

3. Nach dieser Praxis stehen der Klägerin die von ihr begehrten Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD ebenfalls zu. Danach ist in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle die Vergütungsgruppe IIa maßgeblich. Für diese Vergütungsgruppe ist bei einem daraus nach fünf oder sechs Jahren vorgesehenen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib für Angestellte, die wie die Klägerin mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 und einer Lebensaltersstufe 43 in die EKD.DVO übergeleitet worden sind, in der Strukturausgleichstabelle ebenfalls ein dauerhafter Strukturausgleich von 110,00 Euro monatlich vorgesehen. Die vorliegende Konstellation entspricht damit der des Berechnungsbeispiels unter 3.4.2.2 Variante B Ziff. 1 im Rundschreiben des BMI vom 28. November 2012 (- D 5 – 220 210 – 1/12 -, dort S. 11), in der der Strukturausgleich unverändert bleibt. Der Klägerin stehen damit unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision genauso hohe Einmalzahlungen zu wie nach der von ihr herangezogenen Zeile der Tabelle, die sich auf der Grundlage der Tarifauslegung des Senats ergibt.

6 AZR 269/15 > Rn 21

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 
Fischermeier       Spelge       Krumbiegel
M. Jostes       Sieberts