BAG – 5 AZR 128/22

ECLI:DE:BAG:2022:070922.U.5AZR154.22.0

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.09.2022, 5 AZR 128/22

Tenor

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. November 2021 – 9 Sa 39/21 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2021 – 24 Ca 28/21 – hinsichtlich Ziff. 1 und Ziff. 2 des Urteilstenors teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zu Ziff. 1 zur Zahlung von 2.177,11 Euro nebst Zinsen und zu Ziff. 2 zur Zahlung von mehr als 11.511,00 Euro und zur Zahlung von Zinsen auf 833,00 Euro seit dem 1. Februar 2018 verurteilt hat.

2. Die Berufung der Beklagten im Übrigen wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.

 


Papierfundstellen:

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