BAG – 6 AZR 261/11

Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L – Merkmal „Aufstieg – ohne“ – Auslegung

Bundesarbeitsgericht,  Urteil vom 18.10.2012, 6 AZR 261/11
Tenor

  1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2011 – 2 Sa 93/10 – wird zurückgewiesen.
  2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

 
Tatbestand

6 AZR 261/11 > Rn 1

Der Kläger verlangt vom beklagten Land Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006.

6 AZR 261/11 > Rn 2

Der Kläger ist seit dem 18. Oktober 1999 bei dem beklagten Land beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die TdL jeweils geltenden Fassung Anwendung. Aufgrund seiner Tätigkeit war der Kläger in die VergGr. IV a Fallgr. 1 a des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Nach vierjähriger Bewährung wurde er höhergruppiert in die VergGr. III Fallgr. 1 b BAT mit Wirkung zum 12. Juni 2004. Die geänderte Eingruppierung wurde in einem Änderungsvertrag festgehalten.

6 AZR 261/11 > Rn 3

Zum 1. November 2006 wurde der zu diesem Zeitpunkt teilzeitbeschäftigte Kläger aus der VergGr. III BAT und der Lebensaltersstufe 41 in den TV-L übergeleitet und dort tarifgerecht in die EG 11 eingruppiert. Im November 2008 zahlte das beklagte Land ihm einen Strukturausgleich von 73,22 Euro brutto. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte es dem Kläger mit, diese Zahlung sei versehentlich erfolgt. Die tarifliche Regelung stelle auf die originären Eingruppierungsmerkmale zum Stichtag 1. November 2006 ab. Das beklagte Land behielt deshalb vom Entgelt des Klägers für Dezember 2008 den im November 2008 gezahlten Strukturausgleich ein.

6 AZR 261/11 > Rn 4

Nach rechtzeitiger erfolgloser Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner am 21. September 2009 anhängig gewordenen Klage zuletzt die Zahlung eines Strukturausgleichs von monatlich 73,22 Euro brutto seit November 2008.

6 AZR 261/11 > Rn 5

Zum Strukturausgleich bestimmt § 12 TVÜ-Länder:

„(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

…“

„Anlage 3. Strukturausgleiche für Angestellte

A. Angestellte (einschl. Lehrkräfte), mit Ausnahme des Pflegepersonals im Sinne der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O

 …  …  …  …  …  …  …
 11  IV a  III nach 4, 6, 8 Jahren  OZ 2  41  85 EUR  dauerhaft
 …  …  …  …  …  …  …
 11  III  ohne  OZ 2  41  85 EUR  dauerhaft
 …  …  …  …  …  …  …“

 

6 AZR 261/11 > Rn 6

Für das Pflegepersonal im Sinne der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-Länder eine Strukturausgleichstabelle noch nicht erstellt. Eine diesbezügliche Einigung erzielten die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13. März 2008 wie folgt:
„B. Pflegepersonal im Sinne der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O

EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus nach für Betrag Tarifgebiet West
VergGr. Stufe
 12a  Kr. XII 5 Jahre Kr. XIII  OZ 2  Kr. XII  6  1 Jahr  6 Jahre  90,- EUR
 …  …  …  …  …  …  …  …
 10a  Kr. IX 5 Jahre Kr. X  OZ 2  Kr. IX  5  3 Jahren  2 Jahre, danach dauerhaft  270,- EUR
 20,- EUR
 Kr. IX  6  4 Jahren  dauerhaft  35,- EUR
 Kr. X  7  2 Jahren  dauerhaft  35,- EUR
 Kr. X  8  2 Jahren  dauerhaft  35,- EUR
 …  …  …  …  …  …“

6 AZR 261/11 > Rn 7

Die Parteien streiten darüber, ob das Merkmal „ohne“ in Spalte 3 des Teils A. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder bereits erfüllt ist, wenn im Zeitpunkt der Überleitung des Angestellten in den TV-L kein (weiterer) Aufstieg aus seiner Vergütungsgruppe (mehr) möglich war, oder ob dieses Merkmal voraussetzt, dass der Angestellte bei seiner Überleitung ohne vorherigen Aufstieg, also „originär“, in einer Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der kein Aufstieg möglich war, ob also Vergütungsgruppen nach Aufstieg vom Strukturausgleich nicht erfasst sein sollten.

6 AZR 261/11 > Rn 8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Strukturausgleich nach den Merkmalen „Entgeltgruppe 11“, „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ III BAT“, „Aufstieg – ohne“, „OZ 2“ und „Lebensaltersstufe 41“ von 85,00 Euro brutto zu, der gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ-Länder auf 73,22 Euro zu kürzen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er nicht im Wege des Bewährungsaufstiegs, sondern im Wege einer Neueingruppierung 2004 in die VergGr. III BAT eingruppiert worden sei. Er erfülle aber auch dann die Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich, wenn er im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IV a BAT in die VergGr. III BAT aufgestiegen wäre. Dies folge entgegen der Auffassung des beklagten Landes gerade aus der Tarifgeschichte. Die Tarifvertragsparteien hätten für die von der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder und vom Teil B. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder erfassten Personenkreise eine nachträgliche Interpretation des Merkmals „ohne“ vorgenommen, die für alle anderen Arbeitnehmer und damit auch für den Kläger gerade nicht gelten solle.

6 AZR 261/11 > Rn 9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November 2008 bis einschließlich März 2010 1.244,74 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszins in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen;
  2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ab dem 1. April 2010 für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers diesem einen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Länder zu zahlen.

6 AZR 261/11 > Rn 10

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags unter Bezug auf eine Tarifauskunft des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 28. Oktober 2010 vorgetragen, aus der Differenzierung der Tarifvertragsparteien zwischen Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstieg folge zwingend, dass von dem Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur solche Vergütungsgruppen erfasst seien, die keinen Bewährungs- oder Zeitaufstieg vorgesehen hätten. Werde in Fällen wie dem des Klägers ein Strukturausgleich gewährt, führe dies zu einem Wertungswiderspruch zu § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder und § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder. Folge man der Auslegung des Klägers, erhalte ein Beschäftigter, der den Aufstieg vor Überleitung durchgeführt habe, im Ergebnis einerseits ein höheres Tabellenentgelt aufgrund der Überleitung in eine höhere Entgeltgruppe und andererseits einen Strukturausgleich. Ein gleichaltriger Beschäftigter, der in vergleichbarer Tätigkeit den Aufstieg erst nach der Überleitung nachhole, erhalte ein niedrigeres Tabellenentgelt aufgrund seiner Überleitung und zunächst den Strukturausgleich, der dann jedoch um den Höhergruppierungsgewinn gemäß § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder gemindert werde bzw. gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder entfalle.

6 AZR 261/11 > Rn 11

Im Unterschied zum TVÜ-Bund seien die Regelungen zum Strukturausgleich im TVÜ-Länder fortentwickelt worden. Insbesondere die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder weise darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien spätestens ab März 2009 davon ausgegangen seien, dass das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur solche Beschäftigten erfasse, die sich noch in ihrer originären Vergütungsgruppe befänden. Auch aus Teil B. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder sei ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien erkennbar davon ausgegangen seien, dass für die Zahlung des Strukturausgleichs Voraussetzung sei, dass der entsprechende Angestellte noch in seiner „originären“ Vergütungsgruppe eingruppiert sei. Sie hätten dort eine Einigung erzielt, dass in bestimmten Fallgestaltungen trotz eines vorherigen Aufstiegs ein Strukturausgleich gezahlt werden solle. Dies sei in der Spalte 4 des Teils B. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder im Einzelnen festgelegt. Insoweit verweist das beklagte Land beispielhaft auf die EG 10a TV-L (Strukturausgleich trotz Überleitung aus KR X), EG 9d TV-L (Strukturausgleich trotz Überleitung aus Kr. IX), EG 9c TV-L (Strukturausgleich trotz Überleitung aus Kr. VIII) sowie EG 9b TV-L (Strukturausgleich trotz Überleitung aus Kr. VII). Dies wäre überflüssig, wenn ein bereits erfolgter Aufstieg im Zeitpunkt der Überleitung unschädlich hätte sein sollen.

6 AZR 261/11 > Rn 12

Schließlich spreche auch die Systematik des TVÜ-Länder für die vom beklagten Land vertretene Auffassung. Ein Beschäftigter, der vor Inkrafttreten des TV-L aus der VergGr. III BAT in die VergGr. II a BAT aufgestiegen sei und daraus in die EG 12 TV-L übergeleitet worden sei, erhalte keinen Strukturausgleich. Dies sei kein redaktionelles Versehen, sondern belege, dass nach erfolgtem Aufstieg gar keine Gewährung von Strukturausgleich vorgesehen sei.

6 AZR 261/11 > Rn 13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat Auskünfte der dbb tarifunion vom 19. Oktober 2010, der TdL vom 21. Oktober 2010 und von ver.di vom 21. Oktober 2010 eingeholt. Außerdem sind ihm vom beklagtem Land eine Tarifauskunft des BMI vom 28. Oktober 2010, die im Verfahren – 13 Sa 73/10 – des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg erteilt worden ist, sowie eine Auskunft der TdL vom 2. August 2010, die im Verfahren des Arbeitsgerichts Leipzig – 11 Ca 1770/10 – eingeholt worden ist, vorgelegt worden. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Begehren auf Klageabweisung weiter.

6 AZR 261/11 > Rn 14

Der Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2012 die Akten des Verfahrens – 6 AZR 932/11 -, in der sich Stellungnahmen der TdL vom 7. Juli 2011 und von ver.di vom 5. Juli 2011 befinden, sowie des Verfahrens – 6 AZR 11/12 -, in der sich Excel-Tabellen mit Berechnungen befinden, die für die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund Grundlage für den Strukturausgleich waren, beigezogen und diese Unterlagen den Parteien übermittelt. Dazu haben der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 und das beklagte Land mit Schriftsätzen vom 9. und 11. Oktober 2012 unter Bezug auf eine Stellungnahme des früheren stellvertretenden Geschäftsführers der TdL vom 9. Oktober 2012 Stellung genommen.
 
 
Entscheidungsgründe

6 AZR 261/11 > Rn 15

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler der Klage stattgegeben. Der Kläger hat seit dem 1. November 2008 Anspruch auf Strukturausgleich von monatlich 73,22 Euro brutto.

6 AZR 261/11 > Rn 16

A. Die Klage ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl er keine Angaben zur Höhe des zu zahlenden Strukturausgleichs enthält. Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass der Kläger die monatliche Zahlung eines gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nicht dynamischen Strukturausgleichs von 73,22 Euro brutto begehrt. Der Antrag ist außerdem dahin auszulegen, dass ein Strukturausgleich von 73,22 Euro brutto monatlich nur so lange gezahlt werden soll, wie für Angestellte, die aus der VergGr. III BAT mit der Lebensaltersstufe 41 und dem Ortszuschlag der Stufe 2 und höher in die EG 11 des TV-L übergeleitet worden sind, für das Merkmal „Aufstieg – ohne“ tariflich ein Strukturausgleich vorgesehen ist. In dieser Auslegung besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.

6 AZR 261/11 > Rn 17

B. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass von der Formulierung „Aufstieg – ohne“ in der Spalte 3 des Teils A. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder (künftig: Strukturausgleichstabelle) auch Angestellte wie der Kläger erfasst werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L in eine Vergütungsgruppe eingruppiert waren, in die sie im Wege des Aufstiegs gelangt waren, die aber keinen weiteren Aufstieg (mehr) zuließ.

6 AZR 261/11 > Rn 18

I. Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht nicht durch Beförderung oder Neueingruppierung in die VergGr. III Fallgr. 1 b BAT eingruppiert worden, sondern im Wege des Bewährungsaufstiegs. In diese Fallgruppe der VergGr. III BAT konnte der Angestellte nur im Wege des Bewährungsaufstiegs gelangen. Dementsprechend hat das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 20. April 2004 die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe unter dem Betreff „Höhergruppierung / hier: 4-jährige Bewährung“ mitgeteilt.

6 AZR 261/11 > Rn 19

II. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2010 (- 6 AZR 962/08 – BAGE 134, 184) zur Anlage 3 zum TVÜ-Bund angenommen, dass sich ein eindeutiges Begriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ anhand des Wortlauts, der Tarifsystematik, des Sinns und Zwecks und des Gesichtspunkts der Praktikabilität nicht ermitteln lasse. Er hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um aufzuklären, ob sich die Tarifvertragsparteien in den Tarifverhandlungen einig gewesen seien, dass der Anspruch auf Strukturausgleich voraussetze, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden sei. Er hat weiter ausgeführt, dass für den Fall, dass sich eine solche Einigkeit nicht feststellen lasse, das Merkmal „Aufstieg – ohne“ so auszulegen sei, dass es ausreiche, dass an dem für den Anspruch auf den Strukturausgleich nach dem TVÜ-Bund maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich gewesen sei (zustimmend Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2011 F § 12 Rn. 11; Kamanabrou Anm. AP TVÜ § 12 Nr. 2; kritisch BeckOK B/B/M/S/Kuner TV-L Stand 1. April 2012 § 12 TVÜ-Länder Rn. 3a; Kutzki öAT 2011, 73).

6 AZR 261/11 > Rn 20

III. Für den Strukturausgleich des TVÜ-Länder lässt sich nach den genannten Auslegungskriterien ebenfalls kein eindeutiges tarifliches Begriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ in der Strukturausgleichstabelle ermitteln. Die Tarifvertragsparteien haben bei diesem Merkmal nicht übereinstimmend auf „originäre“ Vergütungsgruppen abgestellt. Im Gegenteil bestand insoweit Dissens zwischen ihnen (noch offengelassen von BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 29, BAGE 134, 184).

6 AZR 261/11 > Rn 21

1. Aus dem Wortlaut folgt nicht eindeutig, ob ein vollzogener Aufstieg den Anspruch auf Strukturausgleich ausschließt. Der Begriff „ohne“ kann vom Wortsinn so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf (BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 18, BAGE 134, 184). Andererseits folgt aus der Verwendung des Begriffs „ohne“ in der Spalte 3 der Tabelle entgegen der Annahme der TdL in ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 auf Seite 7 nicht notwendig, dass der Karriereverlauf bereits in der Vergangenheit „frei von“ einem Aufstieg gewesen sein müsse. Das Wort „ohne“ hat keinen eindeutigen Vergangenheitsbezug. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch drückt dieser Begriff aus, dass jemand oder etwas nicht beteiligt, nicht vorhanden, frei von ist, und zwar an dieser Stelle, zu dieser Zeit (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „ohne“). So muss zum Beispiel eine Tarifnorm ohne Wirkung nicht notwendig nie eine Wirkung entfaltet haben. Zudem enthalten weder § 12 TVÜ-Länder noch die Spalten 2 oder 3 der Strukturausgleichstabelle einen Hinweis auf eine „originäre“ Vergütungsgruppe.

6 AZR 261/11 > Rn 22

2. Auch der Tarifsystematik lassen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Merkmal „Aufstieg – ohne“ solche Angestellte vom Strukturausgleich ausschließt, die bereits einen Aufstieg vollzogen haben.

6 AZR 261/11 > Rn 23

a) Der Senat hat bereits ausgeführt, dass die unterschiedlichen Regelungszwecke und die unterschiedlichen Regelungstechniken der Anlagen 2 und 3 zum TVÜ-Bund für eine eigenständige Auslegung der Anlage 3 zum TVÜ-Bund sprechen (BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 20, BAGE 134, 184). Mit diesen Ausführungen, die sich uneingeschränkt auf den Strukturausgleich für den Bereich der Länder übertragen lassen, setzt sich die Revision nicht auseinander, sondern wiederholt nur ihre entgegenstehende Ansicht, ohne neue Gesichtspunkte anzuführen. Auch den vom beklagten Land eingeführten und vom Senat beigezogenen Stellungnahmen der TdL lassen sich keine neuen Argumente entnehmen.

6 AZR 261/11 > Rn 24

b) Weder der Umstand, dass in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle nur Vergütungsgruppen mit künftigem Aufstieg angeführt sind, noch die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lassen den Schluss zu, dass ein vollzogener Aufstieg den Anspruch auf Strukturausgleich ausschließt (vgl. für den TVÜ-Bund BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 21 f., BAGE 134, 184; vgl. dazu auch Kamanabrou Anm. AP TVÜ § 12 Nr. 2 unter III).

6 AZR 261/11 > Rn 25

c) Der Umstand, dass die Beschäftigten, die aus der VergGr. III BAT in die VergGr. II a BAT aufgestiegen und daraus in die EG 12 TV-L übergeleitet worden sind, keinen Strukturausgleich erhalten, belegt die Auffassung des beklagten Landes (vgl. dazu auch die Auskunft der TdL vom 7. Juli 2011 unter I 3 e auf Seite 12), nach erfolgtem Aufstieg sei generell kein Strukturausgleich vorgesehen, nicht.

6 AZR 261/11 > Rn 26

aa) Die Beschäftigten, die aus der VergGr. II a BAT in den TV-L übergeleitet worden sind, sind nach Teil A. der Anlage 2 zum TVÜ-Länder in unterschiedliche Entgeltgruppen übergeleitet worden:
–       Beschäftigte, die aus der VergGr. III BAT in die VergGr. II a BAT aufgestiegen waren, wurden ebenso wie Beschäftigte der VergGr. III BAT, deren Aufstieg in die VergGr. II a BAT noch ausstand, in die EG 12 TV-L übergeleitet;
–       Beschäftigte der VergGr. II a BAT „ohne Aufstieg nach I b“ wurden in die EG 13 TV-L übergeleitet;
–       Beschäftigte „mit ausstehendem Aufstieg nach I b nach 11 oder 15 Jahren“ wurden in die EG 13 Ü TV-L übergeleitet und
–       Beschäftigte „mit ausstehendem Aufstieg nach I b nach 5 oder 6 Jahren“ wurden in die EG 14 TV-L übergeleitet.

6 AZR 261/11 > Rn 27

bb) Das beklagte Land weist zutreffend darauf hin, dass sich die Kombination der Merkmale „Entgeltgruppe 12“ und „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ II a“ in der Strukturausgleichstabelle nicht findet. Ein Strukturausgleich ist für die aus der VergGr. III BAT in die VergGr. II a BAT aufgestiegenen, in die EG 12 TV-L übergeleiteten Beschäftigten nicht vorgesehen. Demgegenüber ist für Beschäftigte, die aus der VergGr. II a BAT in die EG 13 TV-L übergeleitet worden sind, bei einem Ortszuschlag der Stufe 2 in den Lebensaltersstufen 39, 41 und 43 ein Strukturausgleich ausgewiesen, wobei sich jeweils das Merkmal „Aufstieg – ohne“ findet (siehe auch Seite 12 der Auskunft der TdL vom 7. Juli 2011). Bei diesen Beschäftigten ist auch nach Auffassung des beklagten Landes das Merkmal „ohne“ erfüllt, weil für diesen Personenkreis von vornherein kein Aufstieg in die VergGr. I b BAT möglich war.

6 AZR 261/11 > Rn 28

cc) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes und der TdL belegt die Behandlung dieses Personenkreises jedoch nicht, dass nach erfolgtem Aufstieg generell keine Heranziehung der Konstellation „Aufstieg – ohne“ erlaubt sein sollte. Diese Argumentation berücksichtigt nicht ausreichend, wie die Angestellten der VergGr. II a BAT in der neuen Entgeltstruktur des TV-L behandelt worden sind und welchen Zweck der Strukturausgleich verfolgt.

6 AZR 261/11 > Rn 29

(1) Die Tarifvertragsparteien haben nach den insoweit übereinstimmenden Tarifauskünften von ver.di, dbb tarifunion und des BMI nur für besondere, typisierte Karriereverläufe einen Strukturausgleich vorgesehen. Sie haben dabei für bestimmte Vergütungsgruppen die Lebenserwerbsverläufe von Beschäftigten verschiedener Lebensaltersstufen bei fiktivem Fortbestand des BAT einerseits und unter dem TVöD andererseits zukunftsbezogen verglichen. Ergaben sich dabei Einkommensdifferenzen zu Lasten des Angestellten (sog. „Exspektanzverluste“) und überschritten diese ein gewisses Maß, sollten diese durch den Strukturausgleich (teilweise) ausgeglichen werden (vgl. auch BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 25, BAGE 134, 184).

6 AZR 261/11 > Rn 30

In die VergGr. II a BAT konnten die Angestellten im Wege des Bewährungsaufstiegs gelangen, aus ihr war aber auch ein Aufstieg in die nächsthöhere Gruppe möglich. Schließlich war sie auch eine „originäre“ Vergütungsgruppe im Sinne der Argumentation des beklagten Landes. Erst über die Fallgruppenzuordnung ließ sich erkennen, auf welchem Weg der Angestellte in diese Vergütungsgruppe gelangt war und welche Entwicklung er evtl. noch vor sich hatte. Die Wertigkeit dieser Fallgruppen war so unterschiedlich, dass die einheitlich in die VergGr. II a BAT eingruppierten und deshalb einheitlich vergüteten Angestellten in vier verschiedene Entgeltgruppen des TV-L übergeleitet worden sind.

6 AZR 261/11 > Rn 31

(2) Diese Bandbreite der eingruppierungsrechtlichen Bewertung der der VergGr. II a BAT zugeordneten Tätigkeiten musste sich zwangsläufig bei der Entgeltentwicklung der aus dieser Vergütungsgruppe in den TV-L übergeleiteten Angestellten abbilden. Zwar erhielten diese bei identischen persönlichen Verhältnissen nach dem 1. November 2006 in den verschiedenen Entgeltgruppen zunächst unabhängig von ihrer Zuordnung zu den EG 12 bis 14 TV-L noch ein identisches Entgelt aus ihrer jeweiligen individuellen Zwischenstufe. Mit ihrem Aufstieg in die regulären Stufen der Entgelttabelle spätestens am 1. November 2008 lief jedoch die Entgeltentwicklung je nach der konkreten Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte übergeleitet worden war, auseinander. Sie konnte in unterschiedlicher Weise vom fiktiven Vergütungsverlauf bei Weitergeltung des BAT abweichen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien allein wegen dieser unterschiedlichen Entgeltentwicklung die Notwendigkeit eines Strukturausgleichs für Beschäftigte, die zunächst aus der VergGr. III BAT in die VergGr. II a BAT aufgestiegen und daraus in die EG 12 TV-L übergeleitet worden sind, verneint haben, während sie für Beschäftigte, die aus der VergGr. II a BAT in höhere Entgeltgruppen mit anderen Erwerbsverläufen übergeleitet worden sind, einen Strukturausgleich teils für erforderlich gehalten haben.

6 AZR 261/11 > Rn 32

(3) Vor diesem Hintergrund folgt daraus, dass kein Strukturausgleich für die aus der VergGr. III BAT in die VergGr. II a BAT aufgestiegenen, in die EG 12 TV-L übergeleiteten Beschäftigten vorgesehen ist, wohl aber für einige Gruppen der Beschäftigten, die „originär“ in die VergGr. II a BAT eingruppiert waren und daraus in die EG 13 TV-L übergeleitet worden sind, nichts Tragendes für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“. Ein bewusstes „Aussparen“ des erstgenannten Personenkreises aus strukturellen Gründen ist nicht feststellbar.

6 AZR 261/11 > Rn 33

dd) Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn die Tarifvertragsparteien in der vom beklagten Land angeführten Konstellation tatsächlich nur Beschäftigten der „originären“ VergGr. II a BAT mit Überleitung in die EG 13 TV-L einen Strukturausgleich hätten gewähren wollen, nicht aber den im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. II a BAT gelangten Beschäftigten, diese Stichprobe zu klein, um daraus Rückschlüsse auf den gesamten Aufbau der Strukturausgleichstabelle und für alle dort geregelten Fälle zu ziehen.

6 AZR 261/11 > Rn 34

d) Unter systematischen Gesichtspunkten wird ferner darauf hingewiesen, dass in der Tabelle zum Strukturausgleich für jede Entgeltgruppe zunächst die Konstellationen mit noch nicht vollzogenem Aufstieg nach der nächsthöheren Vergütungsgruppe aufgeführt seien. Anschließend folgten dann die Konstellationen mit dem Zusatz in der Spalte 3 „ohne“. Diese Systematik mache nur Sinn, wenn in einer Gruppe der Tabelle jeweils diejenigen Vergütungsgruppen aufgeführt seien, welche über keinen Bewährungsaufstieg verfügten, sowie diejenigen, bei denen der Bewährungsaufstieg aus der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe noch ausstehe. Daraus ergebe sich, dass die gesamte Systematik der Anlage 3 zum TVÜ-Länder so angelegt sei, dass sie generell keine Beschäftigten erfasse, welche zum Zeitpunkt der Überleitung bereits einen Bewährungsaufstieg vollzogen hatten.

6 AZR 261/11 > Rn 35

Auch dieses Argument überzeugt nicht. Es zieht einen Zirkelschluss. Streitbefangen ist gerade, ob das Merkmal „Aufstieg – ohne“ so auszulegen ist, dass es (nur) die Angestellten erfasst, die bei Inkrafttreten des TV-L in einer Fallgruppe einer Vergütungsgruppe eingruppiert waren, die überhaupt keinen Aufstieg vorgesehen hat. Darüber hinaus ist zum Teil die Reihung der Konstellationen genau umgekehrt: Erst sind Fälle „ohne“ Aufstieg und dann solche mit noch ausstehendem Aufstieg aufgeführt.

6 AZR 261/11 > Rn 36

e) Entgegen der Auffassung der Revision führt es zu keinem Widerspruch zu den Anrechnungsregelungen in § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder und § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder, wenn das Merkmal „Aufstieg – ohne“ auch erfüllt ist, wenn kein weiterer Aufstieg möglich ist, dh. ein Anspruch auf Strukturausgleich auch nach bereits vollzogenem Aufstieg besteht.

6 AZR 261/11 > Rn 37

aa) Die Revision macht insoweit geltend, in diesem Fall profitiere der Beschäftigte, der den Aufstieg vor der Überleitung bereits vollzogen habe, durch das höhere Tabellenentgelt infolge der Überleitung in eine höhere Entgeltgruppe und durch den Bezug des Strukturausgleichs doppelt, während der später Aufgestiegene sich das höhere Entgelt durch den nachgeholten Aufstieg auf den Strukturausgleich nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder anrechnen lassen müsse bzw. nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Länder keinen Strukturausgleich mehr erhalte (vgl. auch die Argumentation unter I 3 c auf Seite 8 f. der Auskunft der TdL vom 7. Juli 2011).

6 AZR 261/11 > Rn 38

bb) Ein solcher nach Auffassung des beklagten Landes vorliegender Wertungswiderspruch besteht tatsächlich nicht (vgl. für § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 23, BAGE 134, 184). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom beklagten Land angeführten Rechenbeispiel.

6 AZR 261/11 > Rn 39

(1) Das beklagte Land stellt bei diesem Rechenbeispiel zwei Angestellte der VergGr. IV a BAT der Lebensaltersstufe 41 mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 einander gegenüber. Es unterstellt bei dem einen Angestellten einen im Zeitpunkt seiner Überleitung in den TV-L noch ausstehenden Aufstieg in die VergGr. III BAT, bei dem anderen einen schon vollzogenen Aufstieg und kommt ausgehend von diesen Annahmen zu einem dauerhaften Entgeltvorteil für den zweiten Arbeitnehmer in Höhe des Strukturausgleichs, der nicht auf den bereits vor Überleitung in den TV-L erfolgten Entgeltgewinn angerechnet werde.

6 AZR 261/11 > Rn 40

(2) Dieser Gegenüberstellung liegt jedoch bereits ein unzutreffender Ausgangspunkt zugrunde: Die Tarifvertragsparteien haben – insoweit stimmen die Tarifauskünfte und die Kommentarliteratur überein (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand November bzw. September 2008 Teil B 3 § 12 TVÜ-Länder Rn. 4 – 6; Auskunft der dbb tarifunion vom 19. Oktober 2010 unter B 2 auf Seite 3 f.; Auskunft von ver.di vom 21. Oktober 2010 unter 2 auf Seite 2; Auskunft des BMI vom 28. Oktober 2010 unter 3 auf Seite 4 f.) – keinen individuellen Vergleich einzelner Karrieren vorgenommen, sondern typisierte Lebenserwerbsverläufe zukunftsbezogen miteinander verglichen. Sie sind dabei pauschal von einem einheitlichen, typischen Einstiegslebensalter der verglichenen Angestellten einer Vergütungsgruppe ausgegangen (Seite 3 der Auskunft der dbb tarifunion: 21 bis zur VergGr. V c BAT, 25 für die VergGr. V b bis VergGr. III BAT und 27 ab der VergGr. II a BAT; vgl. auch die Berechnungsbögen im beigezogenen Verfahren – 6 AZR 11/12 -). Ausgehend davon haben sie den Aufstieg in den Lebensaltersstufen berücksichtigt. Bei den „Lebenserwerbsverläufen mit Aufstieg“ (so die Formulierung des BMI) haben sie außerdem einen nach der Regelzeit erfolgten Bewährungsaufstieg eingerechnet (das BMI verweist auf Seite 5 der genannten Auskunft insoweit auf den Sprung zwischen der Vergütung von 3.651,67 Euro und von 3.929,97 Euro in der Spalte „Verlauf alt“ zwischen dem Beschäftigungsjahr 11 und 12). Ausgehend von dieser Berechnungsweise konnte bei gleichaltrigen Angestellten, die dieselben Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllten, bei den für den Strukturausgleich maßgeblichen Berechnungen kein unterschiedlicher Erwerbsverlauf vorliegen: Entweder hatten beide ihren Aufstieg schon hinter sich oder er stand bei beiden noch aus. Zu dem vom beklagten Land angenommenen Wertungswiderspruch durch die einmal erfolgende, einmal unterbleibende Berücksichtigung einer Verdienststeigerung durch einen ggf. nach Inkrafttreten des TV-L nachgeholten Bewährungsaufstieg konnte es nach dieser typisierenden Berechnungsweise nicht kommen. Ob die tatsächlichen Erwerbsverläufe mit diesen Berechnungen übereinstimmen, ist nach dem Zweck des Strukturausgleichs, nur die typisierten Exspektanzverluste auszugleichen, unerheblich. Diese Zusammenhänge berücksichtigt auch die Argumentation der TdL in ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 (dort Seite 9) nicht hinreichend.

6 AZR 261/11 > Rn 41

(3) Wiesen die Angestellten – das Rechenbeispiel des beklagten Landes weitergedacht – bei ihrer Überleitung ein unterschiedliches Lebensalter auf, stiegen sie mit unterschiedlichen Ausgangsvergütungen in die Entgelttabelle des TV-L ein. Angesichts des unsystematischen Aufbaus dieser Tabelle konnten sie ab diesem Zeitpunkt eine gänzlich unterschiedliche Entgeltentwicklung erfahren, die durch unterschiedliche familiäre Verhältnisse (Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 oder 2 bei der Bildung des Vergleichsentgelts) noch verstärkt werden konnte (vgl. nur die Beispiele in BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 319/09 – Rn. 38 ff., AP TVÜ § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26). Der vom beklagten Land angenommene Wertungswiderspruch besteht deshalb bei typisierender Betrachtung auch in dieser Konstellation nicht.

6 AZR 261/11 > Rn 42

3. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aus der Entstehungs- und Tarifgeschichte des TVÜ-Länder und der darin enthaltenen Regelungen zum Strukturausgleich keine Einigkeit der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder darüber belegen, dass ein Anspruch auf Strukturausgleich nur zustehen soll, wenn die bei Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden ist. Aus den vom Landesarbeitsgericht eingeholten Tarifauskünften ergibt sich ebenso wenig wie aus den ihm von den Parteien vorgelegten und den vom Senat beigezogenen Auskünften ein Konsens der Tarifvertragsparteien über das Verständnis des streitbefangenen Merkmals „Aufstieg – ohne“. Im Gegenteil folgt daraus, dass die Tarifvertragsparteien für die von Teil A. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder erfassten Beschäftigten diesen Begriff unterschiedlich verstanden haben und weiterhin verstehen. Die Auflösung dieses Dissenses, den sie am Verhandlungstisch nicht bereinigt haben, überlassen sie nun den Arbeitsgerichten. Auch aus den späteren Änderungen der Regelungen zum Strukturausgleich im TVÜ-Länder lassen sich keine Rückschlüsse auf das Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ in der Strukturausgleichstabelle durch die Tarifvertragsparteien ziehen.

6 AZR 261/11 > Rn 43

a) Die Verfahrensrüge des beklagten Landes, die auf die Verwertung der Mitgliederinformation Nr. 32/09 vom 29. April 2009 der Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft – Bund der Technischen Beamten und Tarifbeschäftigten, Landesverband Sachsen (BTB Sachsen) zielt, ist zwar unter Berücksichtigung der Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 9. September 2010 und der darauf ergangenen Mitteilung des beklagten Landes im Schriftsatz vom 17. September 2010 unbegründet. Der Senat hat gleichwohl die Akten des Verfahrens – 6 AZR 932/11 – mit der darin enthaltenen Stellungnahme der TdL vom 7. Juli 2011 beigezogen, in der sich die TdL auf die genannte Mitgliederinformation bezogen hat. Diese ist damit entsprechend der Intention des beklagten Landes verwertbar.

6 AZR 261/11 > Rn 44

b) Für den Willen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder ist zunächst maßgeblich, welchen Regelungsinhalt die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund dem Merkmal „Aufstieg – ohne“ beimessen wollten. Aus den Tarifauskünften ergibt sich übereinstimmend, dass diesbezüglich von den Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder die Regelung des TVÜ-Bund uneingeschränkt übernommen werden sollte und sie keine eigenständigen Verhandlungen zum Inhalt dieses Merkmals geführt haben.

6 AZR 261/11 > Rn 45

aa) Allerdings hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme des früheren stellvertretenden Geschäftsführers der TdL, Herrn Görgens, vom 9. Oktober 2012 Bezug genommen, wonach die TdL in einem Informationsgespräch vom 3. November 2005 die Auffassung vertreten habe, „kein Strukturausgleich nach erfolgtem Aufstieg“, und ver.di dieser Auffassung nicht entgegengetreten sei. Diese Darstellung widerspricht jedoch zum einen dem in der Stellungnahme der TdL vom 7. Juli 2011 auf Seite 3 wiedergegebenen Vermerk Herrn Görgens über das Gespräch vom 3. November 2005. Danach sollten Angestellte, die die am 30. September 2005 maßgebende Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs erreicht hätten, keinen Strukturausgleich beanspruchen können. Weiter heißt es in diesem Vermerk: „Dies jedenfalls soll die Auffassung von Bund und VKA sein, die von ver.di (widerwillig) akzeptiert scheint“. Von einer eigenen Auffassung der TdL ist in diesem Vermerk keine Rede. Zum anderen hat auch nach der Darstellung Herrn Görgens in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 am 3. November 2005 nur ein „Informationsgespräch“ stattgefunden. Auch aus dieser letzten Darstellung der Gespräche zwischen ver.di und der TdL ist damit nicht zu entnehmen, dass es zu eigenständigen Verhandlungen über das Begriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ zwischen diesen Tarifvertragsparteien gekommen ist.

6 AZR 261/11 > Rn 46

bb) Den dem Senat vorliegenden Tarifauskünften und Berechnungsbeispielen lässt sich eine Einigkeit der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund über die Ziele des Strukturausgleichs und die Vorgehensweise bei seiner Berechnung entnehmen:
–       Der Strukturausgleich dient nicht der Sicherung des Besitzstandes (dies geschieht vorwiegend durch §§ 8, 9 und 11 TVÜ-Bund), sondern dem typisierten Ausgleich sog. „Exspektanzverluste“.
–       Zur Ermittlung des Strukturausgleichs sind verschiedene Berechnungslisten auf Excel-Basis für verschiedene Vergütungsgruppen, Familienstände und Kinderzahl erstellt worden, wobei Berechnungen sowohl für Vergütungsgruppen mit als auch für solche ohne Aufstieg angestellt worden sind.
–       Bei diesen Berechnungen haben die Tarifvertragsparteien nicht nur den Aufstieg in den Lebensaltersstufen und den Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. 2 berücksichtigt, sondern auch den in verschiedenen Vergütungsgruppen möglichen Bewährungsaufstieg (so ausdrücklich das BMI auf Seite 4 seiner Auskunft vom 28. Oktober 2010: Aufstiegsmöglichkeit in eine höhere Vergütungsgruppe unter Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Zeitdauer). Diese Aufstiegsmöglichkeit haben sie in den Lebenserwerbsverlauf eingerechnet (das BMI verweist auf Seite 5 der genannten Auskunft insoweit auf den Sprung zwischen der Vergütung von 3.651,67 Euro und von 3.929,97 Euro in der Spalte „Verlauf alt“ zwischen den Beschäftigungsjahren 11 und 12).
–       Die Berechnungen sind, wie sich aus den aus dem Verfahren – 6 AZR 11/12 – beigezogenen Berechnungsbeispielen ergibt, zukunftsbezogen erfolgt. Die „BAT-Vergangenheit“ ist in diesen Listen dadurch abgebildet worden, dass die Berechnungen mit unterschiedlichen Beschäftigungsjahren gestartet sind. Es handelt sich dabei nicht um fiktive Einstellungen mit dieser Lebensaltersstufe, sondern um schon „vorhandene“ Beschäftigte. Das ergibt sich daraus, dass die BAT-Vergütung mit einer Vergütung aus einer hohen Entwicklungsstufe der neuen Tabelle nach Überleitung verglichen worden ist, ferner aus der Überschrift jeden Berechnungsblattes, wonach der Einstieg mit 27 Jahren bzw. 25 oder 21 Jahren auch bei den Berechnungen für höhere Lebensaltersstufen erfolgt ist.

6 AZR 261/11 > Rn 47

cc) Aus dieser insoweit unstreitigen Entstehungsgeschichte, insbesondere aus der Differenzierung in den Berechnungen zwischen Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstieg, lässt sich entgegen der Auffassung des BMI jedoch nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur originäre Vergütungsgruppen im Sinne des im Prozess vertretenen Verständnisses des beklagten Landes erfassen wollten. Zwar war, worauf das BMI in seiner Auskunft vom 28. Oktober 2010 auf Seite 6 zutreffend hinweist, Ausgangspunkt der Berechnungen über Lebenserwerbsverläufe in allen Fällen, auch bei den Berechnungen für die Vergütungsgruppen mit Aufstiegsmöglichkeit, stets die originäre und nicht die tatsächlich bei Überleitung erreichte Vergütungsgruppe. Aus dieser Differenzierung folgt jedoch lediglich, wie das BMI auf Seite 2 seiner Auskunft selbst zutreffend ausführt, dass das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur erfüllt ist, wenn kein Bewährungsaufstieg möglich ist. Es ergibt sich aber daraus nicht, ob es ausreicht, dass im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD kein Aufstieg mehr möglich ist, oder ob es auch erforderlich ist, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht wurde.

6 AZR 261/11 > Rn 48

dd) Den dem Senat vorliegenden Tarifauskünften lässt sich keine Einigkeit der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund darüber entnehmen, welche Folgerungen aus der Verfahrensweise bei der Berechnung der Strukturausgleichsbeträge für die streitbefangene Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ zu ziehen sind.

6 AZR 261/11 > Rn 49

(1) Die Tarifauskünfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

6 AZR 261/11 > Rn 50

(a) Ver.di hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 mitgeteilt, zwar seien die Einkommensverläufe getrennt nach Angestellten mit und solchen ohne einen ausstehenden Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe ermittelt worden. Dies sei jedoch unabhängig von der Frage des bisherigen Beschäftigungsverlaufs rein zukunftsbezogen erfolgt. Der Ausgleichsbedarf unterscheide sich nicht danach, wie die zur Zeit der Überleitung in den TVöD innegehabte Vergütungsgruppe erreicht worden sei. Er sei nur höher, wenn noch ein Aufstieg ausstehe. Es habe keine Einigkeit mit dem Bund bestanden, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich für die Zahlung des Strukturausgleichs sein solle. Einigkeit habe vielmehr darüber bestanden, dass auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD abgestellt werden solle. Bei noch ausstehendem Aufstieg habe in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle das Merkmal „… nach … Jahren“ zum Tragen kommen sollen, bei bereits erfolgtem Aufstieg das Merkmal „Aufstieg – ohne“. In der vom Senat aus der Akte – 6 AZR 932/11 – beigezogenen Auskunft vom 5. Juli 2011 hat ver.di mitgeteilt, in dem Gespräch vom 3. November 2005 sei von Gewerkschaftsseite „die gegenteilige Auffassung … mit der Bemerkung, dass wir an dieser Auffassung festhalten“ vorgetragen worden.

6 AZR 261/11 > Rn 51

(b) Die dbb tarifunion hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 mitgeteilt, auf Arbeitsebene sei für die EG 9 und höher festgestellt worden, dass ab einer bestimmten Lebensaltersstufe der Exspektanzverlust unabhängig davon, ob aus einer Vergütungsgruppe „ohne Aufstieg“ oder „mit Aufstieg nach xy Jahren“ in dieselbe Entgeltgruppe übergeleitet worden sei, stets dieselbe Höhe erreicht habe. Das habe sich in der Strukturausgleichstabelle niedergeschlagen. Die Anspruchsvoraussetzungen der Strukturausgleichstabelle seien unabhängig davon, ob der BAT-Aufstieg am 30. September 2005 bereits erreicht gewesen sei oder noch ausgestanden habe. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hätten gerade keine Übereinstimmung erzielt, dass das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur erfüllt sei, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht sei.

6 AZR 261/11 > Rn 52

(c) Das BMI hat in seiner Auskunft vom 28. Oktober 2010 auf eine Niederschrift einer Sitzung zwischen Bund und ver.di am 10. Mai 2005 verwiesen. Darin heiße es unter III: „Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.“ Daraus ergebe sich, dass Vergütungsgruppen (Fallgruppen) mit Aufstieg nur insoweit in der Strukturausgleichstabelle erfasst seien, als diese auch ausdrücklich als Vergütungsgruppen „mit“ Aufstieg angegeben worden seien. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass Vergütungsgruppen „ohne“ ausschließlich solche seien, die keinen Bewährungs- oder Zeitaufstieg vorgesehen hätten. Im Weiteren stellt das BMI die dem Strukturausgleich zugrunde liegenden Berechnungen näher dar und zieht daraus den Schluss, dass immer von der originären Vergütungsgruppe ausgegangen worden sei und dann entweder ein Verlauf mit oder ohne Aufstieg abgebildet worden sei.

6 AZR 261/11 > Rn 53

(d) Die TdL verweist in ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 zunächst auf das Tarifverständnis von Untergruppierungen der dbb tarifunion. Sie gibt dann den Vermerk Herrn Görgens über ein Informationsgespräch vom 3. November 2005 zu den Strukturausgleichen im TVÜ-Bund zwischen ihm und Vertretern von ver.di wieder. Im Anschluss stellt die Tarifauskunft die Tarifgeschichte dar und zieht daraus und aus systematischen Überlegungen die Schlussfolgerung, das Merkmal „Aufstieg – ohne“ setze voraus, das der Angestellte bei seiner Überleitung in den TV-L in einem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen sei, das überhaupt keinen Aufstieg vorgesehen habe. Die Gewerkschaften hätten aufgrund des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs bereits bei Inkrafttreten des TV-L die Formulierung „ohne“ in diesem Sinne verstehen müssen. Auf die Anfrage des Landesarbeitsgerichts, ob über die Frage der Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ ausdrücklich verhandelt worden sei, nachdem sich im Bereich des Bundes gezeigt habe, dass eine unterschiedliche Auslegung der Tarifvertragsparteien erfolge, führt die TdL aus, dass dazu keine ausdrücklichen Verhandlungen erfolgt seien, weil die TdL im Zeitpunkt der Verhandlungen zum TVÜ-Länder habe davon ausgehen können, dass die Auslegung dieses Merkmals zwischen den Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund nicht streitig sei.

6 AZR 261/11 > Rn 54

(2) Aus diesen Tarifauskünften ergibt sich lediglich, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund das Merkmal „Aufstieg – ohne“ unterschiedlich interpretiert haben.

6 AZR 261/11 > Rn 55

(a) Insbesondere folgt aus der vom BMI vorgelegten Niederschriftserklärung vom 10. Mai 2005, dass über das Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ gerade keine Einigkeit im Sinne des beklagten Landes erzielt worden ist. Im Anschluss an die vom BMI zitierte Passage:

„Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.“

heißt es nämlich – insoweit vom BMI nicht wiedergegeben -:

„Voraussetzung ist, dass der Aufstieg zum 1.10.2005 bereits erfolgt ist bzw. bis zum 30.9.2007 erfolgt wäre (offen, Verweis auf die Niederschriftserklärung in Ziffer IV).“

6 AZR 261/11 > Rn 56

Unter IV der Niederschriftserklärungen „Noch nicht geeinte Überlegungen“ sind dann Überlegungen zu der Berücksichtigung von Bewährungsaufstiegen ab der EG 9 aufwärts in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2007 dargestellt, die letztlich in § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund Niederschlag gefunden haben. Aus dem Halbsatz „Voraussetzung ist, dass der Aufstieg zum 1.10.2005 bereits erfolgt ist“ folgt, dass der Bund jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch Angestellten, die einen Aufstieg bereits vollzogen hatten, den Strukturausgleich nicht verwehren wollte.

6 AZR 261/11 > Rn 57

(b) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der TdL erst im Jahr 2011 in gerichtliche Verfahren eingeführten und von seinem Verfasser in seinem Aufsatz in der ZTR (2009, 562) nicht erwähnten Vermerk zu dem Informationsgespräch vom 3. November 2005. Danach ist zwar die Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ angesprochen worden, die die Auffassung des Bundes sein „soll“. Es heißt dann aber weiter ganz unbestimmt, diese „scheine“ von ver.di (widerwillig) akzeptiert zu werden. Woraus der Verfasser die Auffassung des Bundes und das scheinbare Einverständnis bei bestehendem Widerwillen von ver.di abgeleitet hat, und wie Akzeptanz und Widerwillen von ver.di in Einklang zu bringen sein sollen, ergibt sich nicht. Die anschließenden Ausführungen in diesem Vermerk betreffen persönliche Schlussfolgerungen des Verfassers. In ihrer vom Senat aus dem Verfahren – 6 AZR 932/11 – beigezogenen Stellungnahme vom 5. Juli 2011 hat ver.di darüber hinaus mitgeteilt, dass die Gewerkschaftsseite in dem Gespräch vom 3. November 2005 eine andere Auffassung als die Arbeitgeberseite vertreten und daran festgehalten habe. Soweit Herr Görgens in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2012 den Inhalt des Gesprächs vom 3. November 2005 anders als in seinem Vermerk dargestellt hat, lässt sich, wie bereits ausgeführt, auch dieser neuen Darstellung nicht entnehmen, dass es zu eigenständigen Verhandlungen über das Begriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ zwischen diesen Tarifvertragsparteien gekommen ist. Dies stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu der Auskunft der TdL vom 7. Juli 2011, zum Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ seien gerade keine Verhandlungen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder geführt worden.

6 AZR 261/11 > Rn 58

(c) Auch aus den von der TdL in Bezug genommenen Äußerungen von Unterorganisationen der dbb tarifunion folgt nichts anderes. Der BTB Sachsen hat das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nicht im Sinne des beklagten Landes verstanden. Vielmehr nimmt dieser auch nach einem Aufstieg vor Inkrafttreten des TV-L einen Anspruch auf den Strukturausgleich an. Das ergibt sich aus dem Schaubild auf Seite 2 der Tarifinfo und dem erläuternden Text dazu:

„Spalten 2 und 3 geben im Zusammenhang die BAT-Karriere gemäß der Vergütungsordnung zum BAT wieder: Der Ausgleichsbetrag ist deshalb unabhängig davon, ob bei der Überleitung ein BAT-Aufstieg bereits vollzogen war oder erst nach der Überleitung … zustehen würde …“

Darüber hinaus ist die in der Mitgliederinformation Nr. 32/09 wiedergegebene Auffassung ersichtlich die persönliche Interpretation des Verfassers. Dass dieser an den Tarifverhandlungen beteiligt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

6 AZR 261/11 > Rn 59

ee) Die vom Senat aus dem Verfahren – 6 AZR 11/12 – beigezogenen Berechnungsbeispiele der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund sprechen zwar eher für ein Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ im Sinne des Klägers. Auch daraus lässt sich aber nicht hinreichend eindeutig schließen, wie in der Strukturausgleichstabelle für den Bereich der Länder das Merkmal „Aufstieg – ohne“ zu verstehen ist.

6 AZR 261/11 > Rn 60

(1) Diese Berechnungen weisen für ledige Angestellte der VergGr. II a BAT mit elfjährigem Aufstieg in die VergGr. I b BAT der Lebensaltersstufen 41, 43 und 45 einen Strukturausgleich von 80,00 Euro bzw. 60,00 Euro aus. Diese Angestellten hatten jedoch nach der bereits geschilderten Berechnungsweise der Tarifvertragsparteien und dem in der Kopfzeile der Tabelle ausgewiesenen Eintrittsalter 27 den Bewährungsaufstieg in die VergGr. I b BAT nach elf Jahren schon hinter sich. Der bei den jüngeren Beschäftigten zu findende Sprung zwischen dem 11. und 12. Beschäftigungsjahr ist bei den Angestellten der Lebensaltersstufen 41, 43 und 45, bei denen die Berechnungen mit den Beschäftigungsjahren 15, 17 und 19 beginnen, nicht mehr ausgewiesen. Gleichwohl sollte ihnen ein Strukturausgleich zustehen.

6 AZR 261/11 > Rn 61

(2) Dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien jedenfalls des TVÜ-Bund auch Angestellten, die bei ihrer Überleitung in den TVöD bereits den möglichen Aufstieg vollzogen hatten, in den Fällen, in denen nach den typisierten Berechnungen der Tarifvertragsparteien noch Exspektanzverluste auftreten würden, einen Strukturausgleich zubilligen wollten. Dies ließe sich aus dem von der dbb tarifunion mitgeteilten Umstand (Seite 4 der Auskunft vom 19. Oktober 2010) erklären, dass nach den Berechnungen der Tarifvertragsparteien spätestens ab der Lebensaltersstufe 39, in der EG 14 ab der Lebensaltersstufe 41, die Exspektanzverluste unabhängig davon seien, ob die Überleitung aus einer Vergütungsgruppe ohne Aufstieg oder mit Aufstieg nach einer bestimmten Anzahl von Jahren erfolgt sei. Tatsächlich musste angesichts der dem Strukturausgleich zugrunde liegenden Annahmen (fiktives, stets gleiches Eintrittsalter für alle Berechnungen innerhalb einer Vergütungsgruppe und normaler Karriereverlauf) der Bewährungsaufstieg ab einer bestimmten Lebensaltersstufe vollzogen worden sein. Ein Strukturausgleich für diese Angestellten ließ sich aber aus Einkommensverlusten erklären, die aus der unterschiedlichen Struktur der Entgelttabellen im BAT und TVöD bzw. TV-L resultierten. Nach dieser Struktur kommt es zu Vergütungssteigerungen zu anderen Zeitpunkten (durch die Streckung des Aufstiegs in den Stufen im Vergleich zu den Lebensaltersstufen) und mit anderen Beträgen (durch die Zuweisung der Entgelte zu den einzelnen Stufen der Entgeltgruppe).

6 AZR 261/11 > Rn 62

(3) Dann müsste sich für den von diesem Berechnungsbeispiel erfassten Personenkreis, also für die aus der VergGr. I b BAT nach Aufstieg aus der VergGr. II a BAT in die EG 14 übergeleiteten Beschäftigten, aus der Strukturausgleichstabelle für den Bereich des Bundes ein Strukturausgleich ablesen lassen. In dieser Tabelle finden sich aber für die Kombination der Merkmale „Entgeltgruppe 14“ und „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ I b“ nur in Verbindung mit dem Merkmal „Aufstieg – ohne“ Regelungen zum Strukturausgleich, und zwar exakt mit den in der Berechnung der Tarifvertragsparteien ausgewiesenen Beträgen. Das wiederholt sich bei den verheirateten Beschäftigten dieses Berechnungsbeispiels. Dies spricht für das Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ im Sinne des Klägers.

6 AZR 261/11 > Rn 63

(4) Es lässt sich aber nicht gänzlich ausschließen, dass der von dem genannten Berechnungsbeispiel erfasste Personenkreis unter Zugrundelegung der Auffassung des beklagten Landes aufgrund eines redaktionellen Versehens von den Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund nicht berücksichtigt worden ist.

6 AZR 261/11 > Rn 64

(a) Ein Anspruch auf Strukturausgleich für diesen Personenkreis lässt sich der Strukturausgleichstabelle nicht durch Rückgriff auf die Ausgangsvergütungsgruppe II a BAT als die ursprüngliche Vergütungsgruppe dieser Angestellten entnehmen.

6 AZR 261/11 > Rn 65

(aa) Das BMI hat in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 auf Seite 5 mitgeteilt, das Berechnungsbeispiel „Bund IIa – 11J. Ib EG 14“ finde sich in der Strukturausgleichstabelle des Bundes wieder und zwar in der Kombination Spalte 2 „IIa“ und Spalte 3 „Ib nach 11 Jahren“. Eine Differenzierung zwischen solchen Angestellten, die den Aufstieg in die VergGr. I b BAT noch vor sich hatten, und solchen, die in den Lebensaltersstufen 41, 43 und 45 diesen Aufstieg schon vollzogen hatten, gleichwohl aber nach den vom BMI in seiner Auskunft ausdrücklich in Bezug genommenen Berechnungen einen Strukturausgleich erhalten sollten, hat das BMI dabei nicht vorgenommen. Die Auskunft lässt sich deshalb nur dahin verstehen, dass für alle Angestellten der VergGr. II a BAT mit Aufstiegsmöglichkeit in die VergGr. I b BAT ein Strukturausgleich in den aus den Berechnungsbeispielen ersichtlichen Fällen gezahlt werden soll, und zwar unabhängig davon, ob der Aufstieg schon vollzogen war oder nicht, ob also die Überleitung aus der VergGr. II a BAT oder VergGr. I b BAT erfolgte. Dies soll in der genannten Kombination in der Strukturausgleichstabelle Niederschlag gefunden haben, also auch für die Angestellten, die im Zeitpunkt ihrer Überleitung bereits in die VergGr. I b BAT aufgestiegen waren. Diese auf den ersten Blick verwirrende Einschätzung lässt sich dadurch erklären, dass der Bund zunächst die von ihm ausgehandelte Strukturausgleichstabelle dahin verstanden hat, dass für den Anspruch auf Strukturausgleich stets auf die Ausgangsvergütungsgruppe als die ursprüngliche Vergütungsgruppe des Angestellten zurückzugreifen ist. Nach diesem Verständnis würde die ursprüngliche, „originäre“ Vergütungsgruppe als Voraussetzung für einen Aufstieg auch nach einem solchen noch in die aktuelle Vergütungsgruppe „hineingelesen“ und könnte einen Anspruch auf den Strukturausgleich begründen.

6 AZR 261/11 > Rn 66

Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Beispiel 2 unter 3.4.2.1 des Rundschreibens des BMI vom 10. August 2007 zum Strukturausgleich. Darin wird dem originär in die VergGr. VII BAT eingruppierten, vor Inkrafttreten des TVöD in die Vergütungsgruppe VI b BAT aufgestiegenen Angestellten ein Strukturausgleich nur verwehrt, weil für die VergGr. VII BAT kein Strukturausgleich vorgesehen ist. Wörtlich heißt es in diesem Beispiel:

„Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind diejenigen Zeilen der Tabelle maßgeblich, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 6 und in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe VII BAT ausweisen. …

Da es sich bei der VergGr. VIb nur um die tatsächliche, nicht aber um die originäre Eingruppierung handelt, wäre es falsch, folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:

E VergGr Aufstieg OZ-Stufe LASt Höhe Dauer
6 VIb ohne OZ 2 39 50 EUR Dauerhaft“

6 AZR 261/11 > Rn 67

Im Einklang mit diesem Tarifverständnis, das der von ihm in der Tarifauskunft vom 28. Oktober 2010 und im Verfahren – 6 AZR 962/08 – vertretenen Auffassung diametral entgegensteht, hat der Bund Angestellten, die am Stichtag bereits den Aufstieg vollzogen hatten, Strukturausgleich gewährt, wenn für ihre „originäre“ Vergütungsgruppe (unter Zugrundelegung der übrigen, zum Stichtag aktuellen Anspruchsvoraussetzungen!) nach der Strukturausgleichstabelle ein Strukturausgleich vorgesehen ist (3.4.2.2 des Rundschreibens vom 10. August 2007 mit Beispiel 2; er hat dies allerdings inkonsequent als „übertariflich“ angesehen, vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2011 F § 12 Rn. 12).

6 AZR 261/11 > Rn 68

(bb) Folgte man diesem Verständnis, hätte der Kläger den begehrten Anspruch auf Strukturausgleich nach der Strukturausgleichstabelle für den Bereich der Länder, denn für Angestellte, die aus der VergGr. IV a BAT mit einem Aufstieg nach vier, sechs oder acht Jahren übergeleitet worden sind, am 1. November 2006 der Lebensaltersstufe 41 zugeordnet waren und den Ortszuschlag der Stufe 2 hatten, weist die Strukturausgleichstabelle einen dauerhaften Ausgleichsbetrag von 85,00 Euro aus, der im Fall des Klägers auf 73,22 Euro zu kürzen wäre.

6 AZR 261/11 > Rn 69

(cc) Diesem Rückgriff auf die Ausgangsvergütungsgruppe steht aber der eindeutige Zeitbezug entgegen, der in dem Zusatz in der Überschrift in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle und dem Stichtagsprinzip des Strukturausgleichs zum Ausdruck kommt. Danach ist Stichtag für den Anspruch auf den Strukturausgleich der erste Geltungstag des neuen Tarifrechts und maßgeblich die Vergütungsgruppe „bei In-Kraft-Treten TVÜ“. Gleiches gilt für die Ortszuschlagsstufe und die Lebensaltersstufe. Für den Strukturausgleich kommt es damit ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse an. Er soll die Exspektanzverluste ausgleichen, die im Vergleich zur Vergütungsentwicklung bei Weitergeltung des BAT eintreten. Basis für die Vergleichsberechnung der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund war der bei dessen Ablösung durch den TVöD erreichte Ist-Zustand. Dies ist mit einem Rückgriff auf die Ausgangsvergütungsgruppe in der Spalte 2 der Tabelle nicht zu vereinbaren: Für die Spalte 2 soll es danach auf eine frühere, zum Zeitpunkt der Überleitung nicht mehr maßgebliche Vergütungsgruppe ankommen, für alle anderen Spalten aber auf die Verhältnisse bei Inkrafttreten des TVöD. Dementsprechend hat der Bund diese Auffassung nicht mehr explizit vertreten.

6 AZR 261/11 > Rn 70

(b) Der Anspruch auf Strukturausgleich für den Bereich des Bundes für ledige Beschäftigte der EG 14 mit den Merkmalen „Vergütungsgruppe I b“ und „Aufstieg – ohne“ könnte eventuell auch allein aus den Berechnungen für die Angestellten dieser Vergütungsgruppe ohne jeden Aufstieg herrühren. Diesen Berechnungen der Tarifvertragsparteien für Beschäftigte der VergGr. I b BAT ohne Aufstieg lassen sich identische Strukturausgleichsbeträge wie den Berechnungen für aus der VergGr. II a BAT in die VergGr. I b BAT Aufgestiegenen entnehmen. Zudem ist auch dieser Personenkreis zu klein, um daraus Rückschlüsse auf einen generellen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund zu ziehen.

6 AZR 261/11 > Rn 71

c) Für den Strukturausgleich nach dem TVÜ-Länder gilt nichts anderes.

6 AZR 261/11 > Rn 72

aa) Das beklagte Land hat auf den rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 26. September 2012 in seinen Schriftsätzen vom 9. und 11. Oktober 2012 erklärt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung seien Angestellte, die bereits den Bewährungsaufstieg in die VergGr. I b BAT vollzogen hätten, in der Strukturausgleichstabelle für den Bereich der Länder nicht aufgeführt. Es hat in diesen Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass dies nicht auf einem redaktionellen Versehen bei der Anpassung der Strukturausgleichstabelle für den Bereich der Länder beruhe. Vielmehr sei dies bewusst auf die TdL-Auffassung, dass es keinen Strukturausgleich nach erfolgtem Aufstieg geben dürfe, und auf die Unterschiede durch die Einfügung der EG 13 Ü TV-L nur in die Strukturausgleichstabelle für den Bereich der Länder zurückzuführen.

6 AZR 261/11 > Rn 73

bb) Dies widerspricht dem bisherigen Vorbringen des beklagten Landes, das sich für den Inhalt der Tarifvertragsverhandlungen auf die TdL bezogen hat. In ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 hat diese auf Seite 5 mitgeteilt, der von ver.di übermittelte Entwurf einer Strukturausgleichstabelle decke sich im Wesentlichen mit der Tabelle, die als Teil A. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder Tarifinhalt geworden sei. Der Entwurf sei in den Verhandlungen nur geringfügig verändert worden. So sei in den Fällen der „Vergütungsgruppe IIa mit Aufstieg nach Ib nach 11 bzw. 15 Jahren“ folgerichtig zu den Überleitungsregelungen die EG 14 TV-L durch die EG 13 Ü TV-L ersetzt worden und Beträge und Zahlungsdauer in wenigen Einzelfällen modifiziert worden. Zudem hat die TdL in dieser Stellungnahme auf Seite 12 f., wie bereits ausgeführt, ausdrücklich angegeben, dass zu dem Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ keine ausdrücklichen Verhandlungen erfolgt seien, weil die TdL im Zeitpunkt der Verhandlungen zum TVÜ-Länder habe davon ausgehen können, dass die Auslegung dieses Merkmals zwischen den Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund nicht streitig sei.

6 AZR 261/11 > Rn 74

cc) Es kann dahinstehen, ob und wie sich diese unterschiedlichen Darstellungen der Tarifverhandlungen in Einklang bringen lassen. Auch für die Strukturausgleichstabelle im Bereich der TdL verbleiben die unter Rn. 70 genannten Zweifel, die es ausschließen, aus den Berechnungsbeispielen für die Angestellten der VergGr. II a BAT mit Aufstieg in die VergGr. I b BAT nach elf Jahren endgültige Rückschlüsse für das Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ durch die Tarifvertragsparteien zu ziehen.

6 AZR 261/11 > Rn 75

d) Unerheblich ist, ob die Gewerkschaften, wie die TdL in ihrer Auskunft vom 7. Juli 2011 annimmt, die streitbefangene Formulierung im Sinne der Arbeitgeberseite verstehen „mussten“ und ob sie zeitnah ablehnend auf das Rundschreiben des BMI vom 10. Oktober 2005 reagiert haben. Maßgeblich ist allein, ob sich der Tarifgeschichte entnehmen lässt, dass die Tarifvertragsparteien das Merkmal „Aufstieg – ohne“ übereinstimmend verstanden haben. Eine solche Einigkeit bestand bei Inkrafttreten des TV-L eindeutig nicht.

6 AZR 261/11 > Rn 76

e) Aus den späteren Änderungen der Regelungen zum Strukturausgleich durch den 1. und 2. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-Länder folgt nicht, dass die Tarifvertragsparteien für den vom Teil A. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder erfassten Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, das Merkmal „Aufstieg – ohne“ spätestens seit dem Wirksamwerden dieser Änderungen übereinstimmend im Sinne des beklagten Landes interpretiert haben. Auch aus der Tarifgeschichte ergibt sich damit kein übereinstimmendes Verständnis des Merkmals „Aufstieg – ohne“ durch die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein solches Verständnis erst ab Inkrafttreten der Änderungen oder bereits ab Inkrafttreten des TVÜ-Länder Wirkung entfalten würde.

6 AZR 261/11 > Rn 77

aa) Aus dem mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVÜ-Länder eingefügten Teil B. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder für das Pflegepersonal können keine Rückschlüsse auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien hinsichtlich des vom Teil A. dieser Anlage erfassten Personenkreises gezogen werden. Das folgt bereits daraus, dass Teil B. dieser Anlage eine gänzlich andere Regelungsstruktur aufweist als deren Teil A. Insbesondere fehlt das streitbefangene Merkmal „Aufstieg – ohne“. Wenn in der vierten Spalte der Tabelle des Teils B. auch Konstellationen erfasst sind, in denen der Aufstieg bereits vollzogen war, besagt dies nichts für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ in Teil A. der Tabelle.

6 AZR 261/11 > Rn 78

(1) Unter Bezug auf die Stellungnahme Herrn Görgens vom 9. Oktober 2012 hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 allerdings vorgetragen, die TdL habe bereits vor Inkrafttreten des TV-L deutlich gemacht, dass sie die für das Pflegepersonal im Bereich der VKA und im Bereich des Bundes bestehende Tariflage, wonach es für den Strukturausgleich bei Pflegekräften nicht darauf ankomme, ob ein Aufstieg bereits erfolgt sei oder nicht, nicht übernehmen wolle. Deshalb sei der Teil B. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder erst im Jahr 2008 vereinbart worden. Dabei sei aus Sicht der TdL der Grundsatz „Kein Strukturausgleich nach erfolgtem Aufstieg“ durchgesetzt worden. Lediglich im Wege des Verhandlungskompromisses seien davon einige Ausnahmen vereinbart worden.

6 AZR 261/11 > Rn 79

(2) Dieser Vortrag ist nur schwerlich in Einklang mit der Auskunft der TdL vom 7. Juli 2011 zu bringen. Darin hat diese mitgeteilt, in Kenntnis des Streits um die Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ habe sie auf eine „klarere Formulierung Wert gelegt“ bzw. durchgesetzt, ihre Auffassung zur Frage der „originären“ Eingruppierung deutlicher zu formulieren (Seite 5 und Seite 11 der Auskunft vom 7. Juli 2011).

6 AZR 261/11 > Rn 80

(3) Selbst wenn die TdL bereits vor Abschluss des TV-L deutlich gemacht haben sollte, dass sie für das bei ihren Mitgliedern beschäftigte Pflegepersonal die Rechtslage bei VKA und Bund mit dem daraus folgenden Anspruch auf Strukturausgleich auch nach erfolgtem Aufstieg auf der Grundlage einer gänzlich anders gelagerten Tabellenstruktur nicht übernehmen wolle, folgt daraus nicht, dass die Arbeitnehmerkoalitionen bei Abschluss des Teils B. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder ihre abweichende Auffassung zum Verständnis des weitergeltenden Merkmals „Aufstieg – ohne“ im Teil A. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder aufgegeben hätten. Im Gegenteil folgt daraus, dass für die dort geregelten Fälle die Arbeitnehmerkoalitionen ihre Auffassung durchgesetzt haben, dass auch in Fällen nach vollzogenem Aufstieg ein Bedürfnis nach Strukturausgleich bestehen kann. Wenn sie dabei dem Anliegen der Arbeitgeberseite nach klarerer Formulierung nachgegeben haben und dies in einer anderen Tabellenstruktur Niederschlag gefunden hat, die an den Strukturausgleich für den Bereich der VKA angelehnt ist, ist dies ohne Weiteres daraus erklärbar, dass sich so ein erneuter Streit für den Bereich B. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder vermeiden und die jeweils eigene Auffassung zum Teil A. unter beiderseitiger Gesichtswahrung aufrecht erhalten ließ.

6 AZR 261/11 > Rn 81

bb) Auch aus der durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-Länder eingefügten Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder ergibt sich hinsichtlich des von der Strukturausgleichstabelle uneingeschränkt erfassten Personenkreises kein nunmehr übereinstimmendes Tarifverständnis (aA Görgens ZTR 2009, 562, 563; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2011 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 380).

6 AZR 261/11 > Rn 82

(1) Die Regelung betrifft die sog. „Erfüller“-Lehrkräfte aus dem Bereich der neuen Bundesländer. Die Eingruppierungsrichtlinien der neuen Länder unterscheiden bei Lehrkräften, die ihre Ausbildung noch in der ehemaligen DDR absolviert haben, zwischen sog. „Erfüllern“, dh. den Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, und den „Nichterfüllern“, bei denen dies nicht der Fall ist (vgl. beispielhaft die Regelungen in Sachsen-Anhalt, wiedergegeben bei BAG 30. Oktober 2003 – 8 AZR 494/02 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M Nr. 117). Die „Erfüller“ wurden gegenüber vergleichbaren Lehrkräften mit einer Ausbildung der alten Bundesrepublik Deutschland zunächst eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert, konnten nach einer Zeit der Bewährung das Eingangsvergütungsniveau eines Lehrers mit „Westausbildung“ erreichen und anschließend ebenso wie dieser einen „echten“ Bewährungsaufstieg absolvieren (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Januar 2011 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 379; siehe auch Seite 10 der Auskunft der TdL vom 7. Juli 2011). In der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder ist geregelt, welche Vergütungsgruppe für diesen Personenkreis die für den Strukturausgleich maßgebliche ist und dass insoweit jeweils auf das Merkmal „Aufstieg – ohne“ abzustellen ist. Der Aufstieg auf das „Westniveau“ sollte für den Strukturausgleich unschädlich sein, ebenso der bisher nicht erfolgte Aufstieg auf dieses Niveau.

6 AZR 261/11 > Rn 83

(2) Bereits aus diesem Regelungsinhalt ergibt sich, dass die von der TdL und den genannten Literaturstellen gezogene Schlussfolgerung, diese von den Gewerkschaften geforderte Regelung sei überflüssig, wenn deren Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ zutreffe, weil dann den Lehrkräften, die schon einen Aufstieg auf Westeinstiegsniveau absolviert hätten, ohnehin der Strukturausgleich zustehe, nicht trägt. Sie übersieht, dass Regelungsbedarf auch aus Gewerkschaftssicht insoweit bestand, als das Eingruppierungsrecht für den von der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder erfassten Personenkreis zwei Aufstiegsmöglichkeiten vorsah, von denen nach Auffassung der Gewerkschaften nur die zweite, nämlich der „echte“ Bewährungsaufstieg, unschädlich für den Strukturausgleich war, während unklar war, welche Folgen der erste Aufstieg auf das Westniveau hatte, den Lehrer mit Westausbildung nicht nehmen konnten, der aber auch kein „echter“ Bewährungsaufstieg war. Das Merkmal „Aufstieg – ohne“ konnte diese Teilgruppe des von der Protokollerklärung erfassten Personenkreises, die den ersten Aufstieg bereits vollzogen hatte, nach Auffassung der Arbeitnehmerkoalitionen nicht erfassen, weil sie noch einen Aufstieg vor sich hatte. Nur für diese Teilgruppe hat die Gewerkschaft ausweislich der Auskunft der TdL vom 7. Juli 2011 (Seite 10) eine Regelung gefordert. Diese Forderung war aus Gewerkschaftssicht konsequent und konzedierte nicht, dass die Auffassung der Arbeitgeberseite für den „echten“ Bewährungsaufstieg der „Erfüller“-Lehrkräfte und alle übrigen von der Strukturausgleichstabelle erfassten Angestellten nunmehr auch nach Auffassung der Arbeitnehmerkoalitionen zutreffen sollte. Insoweit bestand aus Sicht der Gewerkschaften kein Regelungsbedarf.

6 AZR 261/11 > Rn 84

(3) Tatsächlich ist mit der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder keine Regelung für „Erfüller“-Lehrkräfte, die beide Aufstiege bereits absolviert hatten, erfolgt. Die Regelung betrifft ausweislich der Auskunft der TdL vom 7. Juli 2011 nur die „Erfüller“-Lehrkräfte, die sich bei Inkrafttreten des TV-L entweder noch in ihrer Eingangsvergütungsgruppe befanden (Satz 2) oder nur den ersten Aufstieg auf Westniveau bereits erreicht hatten (Satz 1). Entgegen der Auffassung der TdL ist nicht in Satz 3 der Protokollerklärung geregelt, dass „nur“ die unter Satz 1 und Satz 2 der Protokollerklärung fallenden Lehrkräfte Anspruch auf Strukturausgleich über das Merkmal „Aufstieg – ohne“ haben sollten. Für die Lehrkräfte, die bereits beide Aufstiege absolviert hatten, ist vielmehr in der Protokollerklärung gar keine Regelung getroffen. Für sie gilt uneingeschränkt das Merkmal „Aufstieg – ohne“ der Strukturausgleichstabelle und damit der Auslegungsstreit der Tarifvertragsparteien.

6 AZR 261/11 > Rn 85

IV. Entgegen der Auffassung der Revision liegt keine unbewusste Regelungslücke vor. Die Revision verkennt den Unterschied zwischen einer bewussten oder unbewussten Nichtregelung einerseits und einer unterschiedlichen Auslegung einer vereinbarten Regelung durch die Tarifvertragsparteien andererseits. Hier liegt ein schlichter Dissens der Tarifvertragsparteien über die Auslegung des Merkmals „Aufstieg – ohne“ vor.

6 AZR 261/11 > Rn 86

V. Dieser Dissens hat nicht zur Folge, dass der TVÜ-Länder hinsichtlich des Strukturausgleichs oder jedenfalls des streitbefangenen Merkmals „Aufstieg – ohne“ als nicht geschlossen gilt. Ein Dissens der Tarifvertragsparteien vermag an der tarifrechtlichen Wirksamkeit einer wie hier gültig zustande gekommenen Norm wegen ihres Normcharakters nichts zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die abweichenden Vorstellungen zur Auslegung des Tarifvertrags bereits zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bestanden haben. Maßgeblich ist der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl (vgl. BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04 – zu I 2 c cc (2) der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 12; 9. März 1983 – 4 AZR 61/80 – BAGE 42, 86, 93).

6 AZR 261/11 > Rn 87

VI. Lässt sich der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl wie im vorliegenden Fall mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend sicher ermitteln, ist im Interesse des Normerhalts (vgl. zu diesem Grundsatz bei der verfassungskonformen Auslegung BVerfG in st. Rspr. seit 9. August 1978 – 2 BvR 831/76 – BVerfGE 49, 148) auf das Verständnis des durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. bereits BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 33, BAGE 134, 184). Lässt sich danach ein eindeutiger Norminhalt feststellen, ist die Norm nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit nichtig. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot, das auch für tarifvertragliche Regelungen gilt, verlangt, dass Betroffene die Rechtslage anhand der tariflichen Regelung so erkennen können müssen, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BAG 19. April 2012 – 6 AZR 677/10 – Rn. 27 mwN, ZTR 2012, 468; vgl. BVerfG 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 – zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 114, 1).

6 AZR 261/11 > Rn 88

VII. Für den durchschnittlichen Normanwender ist der Normbefehl des § 12 TVÜ-Länder iVm. der Strukturausgleichstabelle hinsichtlich des Merkmals „Aufstieg – ohne“ dahin zu verstehen, dass ein zum Zeitpunkt der Überleitung bereits vollzogener Aufstieg dem Anspruch auf Strukturausgleich nicht entgegensteht (vgl. bereits BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 33, BAGE 134, 184).

6 AZR 261/11 > Rn 89

1. Der im Klammerzusatz in § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder sowie in der Überschrift der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle verwendete Begriff der „Vergütungsgruppe“ differenziert nicht zwischen „originärer“ bzw. „Ausgangsvergütungsgruppe“ und insbesondere nicht danach, wie der Beschäftigte die am Stichtag maßgebliche Vergütungsgruppe erreicht hat. Er ist insoweit unspezifisch. Der durchschnittliche Normunterworfene, der seinen vergütungsrechtlichen Werdegang und vor allem seine aktuelle Eingruppierung kennt, wird deshalb die Spalte 2 aufgrund des Zusatzes „bei In-Kraft-Treten TVÜ“ dahin verstehen, dass die Vergütungsgruppe maßgeblich sein soll, aus der er bei Inkrafttreten des TV-L seine Vergütung bezog, ohne danach zu differenzieren, ob er „originär“ dort eingruppiert war oder im Wege des Aufstiegs dorthin gelangt war.

6 AZR 261/11 > Rn 90

2. Der durchschnittliche Normanwender wird sich nicht auf die Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle beschränken, sondern darüber hinaus in der Zusammenschau damit auch die Spalte 3 dieser Tabelle lesen. Er wird dabei nicht seine bisherige Vergütungsentwicklung im BAT, sondern die Überschrift der Spalte 2 „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ in den Blick nehmen, dies auf seine aktuelle Vergütungsgruppe beziehen und im Zusammenhang damit den Eintrag „ohne“ in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle dahin verstehen, dass er Anspruch auf den Strukturausgleich hat, wenn er künftig keine Aufstiegsmöglichkeit (mehr) hat. So hat im Übrigen zunächst auch das beklagte Land die Strukturausgleichstabelle verstanden, denn es hat dem Kläger für November 2008 zunächst Strukturausgleich gezahlt.

6 AZR 261/11 > Rn 91

VIII. Diese Auslegung ist auch mit Sinn und Zweck des Strukturausgleichs vereinbar. Wenn die Tarifvertragsparteien von typisierten Lebenserwerbsverläufen mit einheitlichem Eintrittsalter, Aufstiegen in den Lebensaltersstufen und Bewährungsaufstiegen ausgegangen sind, mussten gerade bei den älteren Arbeitnehmern im Zeitpunkt ihrer Überleitung die „typischen“ Karrieren im öffentlichen Dienst innerhalb einer Vergütungsgruppe mit Bewährungszeiten von zwei bis sechs Jahren, in den oberen Vergütungsgruppen auch bis zu elf, zwölf oder fünfzehn Jahren, jedenfalls in den unteren Vergütungsgruppen durchlaufen sein, sie also den in ihrer originären Vergütungsgruppe möglichen Aufstieg vollzogen haben (vgl. dazu die Auskunft der dbb tarifunion vom 19. Oktober 2010 unter I 2 auf Seite 4). Umgekehrt machte sich gerade bei diesen älteren Arbeitnehmern das der neuen Entgelttabelle zugrunde liegende „Prinzip der Wippe“, dh. die Absenkung der höheren Stufen der neuen Entgelttabelle zugunsten der Eingangsstufen mit den daraus resultierenden Einkommensverlusten gegenüber dem bisherigen Tabellenverlauf (siehe dazu Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand November 2008 Teil B 3 § 12 TVÜ-Länder Rn. 2), nachteilig bemerkbar.

6 AZR 261/11 > Rn 92

Nach dem Zweck des Strukturausgleichs ist es daher naheliegend, auch Arbeitnehmern, die bereits einen Aufstieg hinter sich haben, je nach dem Ergebnis des Vergleichs typisierter Lebenserwerbsverläufe einen Strukturausgleich zu gewähren. Wenn vor diesem Hintergrund für eine Vielzahl von Fällen, in denen bei typisierter Betrachtung der in der Vergütungsgruppe mögliche Aufstieg schon absolviert worden sein muss, ein Strukturausgleich zu gewähren ist, steht dies mit dem durch den Strukturausgleich verfolgten zukunftsbezogenen Abmilderungsziel ohne Weiteres im Einklang (vgl. bereits BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 26, BAGE 134, 184).

6 AZR 261/11 > Rn 93

C. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
 
 
Fischermeier       Gallner       Spelge
Lorenz       Kammann
 
_____
Fundstellen:
NZA 2013, 527
NZA-RR 2013, 262